Montag, 31. Mai 2021

Falscher Anwalt vor Gericht

Es ist noch nicht lange her, als ein ehemaliger Anwalt zuerst wegen Missbrauchs von Berufsbezeichnungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, weil er am 20. Juni 2017 als angeblicher Rechtsanwalt einen Schriftsatz ans Amtsgericht Dippoldiswalde geschickt hatte, obwohl er schon am 09. Juni 2017 seine Zulassung freiwillig zurückgegeben hatte. Kurz darauf wurde der ehemalige Kollege dann noch zu einer weiteren Strafe verurteilt, weil er auch am 12. Juni 2017 eine Frist in einer Familiensache als Anwalt wahren wollte und sich außerdem wegen Steuerhinterziehung und unterschlagenen Mandantengeldern verantworten musste.

Ein vergleichsweise harmloser Fall, wenn man diese zwei Schreiben vor dem Amtsgericht mit dem Auftreten eines Ex-Rechtsanwalts vergleicht, der vergangene Woche ohne Anwaltszulassung sein Unwesen vor dem Landgericht Frankfurt getrieben haben soll und nach Angaben des gegnerischen Mandanten von der Vorsitzenden Richterin der Pressekammer des Landgerichts Frankfurt am Main, Frau Dr. Frost, durch unnachgiebige Fragen auf frischer Tat ertappt wurde.

In den Prozessen um zwei ähnlich lautende Äußerungen vor dem Landgericht Frankfurt zu den Aktenzeichen 2-03 O 24/20 und 2-03 O 48/20, in welchen sich der Kläger als Gegner der Mandanten des ins Schleudern geratenen Ex-Anwalts gegen den öffentlich geäußerten Vorwurf wendet, auf Facebook Profilsperrungen veranlasst zu haben, war der wehrhafte Bezichtigte wegen "durch Beschimpfungen, Verschwörungsparanoia, exzessive Unterstreichungen, Fettungen und schwerer Verständlichkeit geprägter Schriftsätze" misstrauisch geworden und hatte sich daraufhin das Rechtsanwaltsverzeichnis der Münchner Anwaltskammer angesehen.

Auch die telefonische Nachfrage beim Anwaltsverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer brachte das gleiche Ergebnis, welches die Rechtsanwaltskammer München schließlich sogar schriftlich bestätigte: Ein Hochstapler und kein Rechtsanwalt war für die "hingeschmierten dutzendseitigen Pamphlete, durchsetzt mit verfahrensfremden Aspekten und immer wieder neuen Nebenkriegsschauplätzen, die juristische Fachkenntnisse vollständig vermissen ließen," verantwortlich. Wie die Vorsitzende Richterin am Landgericht Frankfurt den strampelnden Möchtegernanwalt in der Verhandlung am 27. Mai 2021 vor Gericht entlarvte, schildert der mit juristischem Spürsinn ausgestattete Kläger wie folgt:

"Am Tag vor der Verhandlung, dem 26. Mai, fand eine Probesitzung mit der Vorsitzenden statt. Denn § 128a ZPO ist für Richter wie für Anwälte Neuland. Zu diesem Termin wurde natürlich auch der Scheinanwalt, der zwei verschiedene „Mandanten“ gegen mich „vertrat“, eingeladen. Pünktlich um 10 Uhr loggte er sich in den Konferenzraum ein. Die Vorsitzende war bereits umfassend unterrichtet, ließ aber nichts durchblicken. Sie fragte ihn lediglich, was denn mit den Vollmachten sei. Wir hatten nämlich aufgrund eines vagen Verdachts bereits zu Jahresbeginn die Rüge nach § 88 ZPO erhoben. Das bedeutet, dass der Rechtsanwalt Originalvollmachten seiner angeblichen Mandanten vorlegen muss. Dies tat er seit fast einem halben Jahr nicht und er hatte es offenbar auch weiterhin nicht vor.

„Das muss sein, das gibt die ZPO vor!“, ermahnte die Vorsitzende. „Na gut!“, erwiderte der Hochstapler und sicherte ihr vor Zeugen zu, die beiden Vollmachten vorab noch am selben Tag ans Gericht zu faxen. Am Morgen des Verhandlungstags folgte dann jedoch ein Ablehnungsgesuch des Hochstaplers gegen einen beisitzenden Richter. Das Ablehnungsgesuch zielte darauf ab, eine Verlegung der Verhandlung zu erzwingen, weil die auf Kanzleipapier mit der Unterschrift „Rechtsanwalt“ versehenen Verlegungsgesuche eine Woche zuvor zurückgewiesen worden waren. Wir hatten nämlich die Kammer bereits Monate zuvor vorgewarnt und darauf hingewiesen, dass er regelmäßig kurz vor einem Verhandlungstermin Verlegung beantragt: Mal hat er kein Auto um hinzukommen, mal geht es um Krankheiten auch von Familienmitgliedern, die natürlich immer dann akut werden, wenn ein seit langem anberaumter Termin ansteht.

Als mein Anwalt und ich uns am 27. Mai, um 11:30 Uhr, einloggten, lief noch die vorangegangene Verhandlung. Und da im Rahmen von § 128a ZPO nur Parteien der jeweiligen Sache nebst Anwälten per Video zuschauen dürfen, wurden wir gebeten, uns kurz auszuloggen und dann wiederzukommen. In diesem Zusammenhang lamentierte der Hochstapler bereits, was denn nun mit seinem Befangenheitsantrag sei. Er habe im Übrigen gar keine Zeit und müsse jetzt sofort weg. Ganz ganz dringend.

Als die Verhandlung dann schließlich begann, gestand der ertappte Jurist, dass er die Zulassung „vor ein paar Monaten“ zurückgegeben habe. Die Frage "Wann genau?" beantwortete der Hochstapler erst nach dem die Vorsitzende Richterin zum Telefonhörer gegriffen hatte und erklärte, sie rufe nun die Rechtsanwaltskammer in München an. "Seit dem 8. Dezember 2020“. Da ich den Herrn in unterschiedlichen Verfahren, verteilt auf mehrere Gerichte, am Hals hatte, ist es aus meiner Perspektive unumstößlich, dass dieser Mann seit einem halben Jahr vor Amtsgericht, Landgericht und Oberlandesgericht mit Rechtsanwaltsbriefkopf und Unterschrift als „Rechtsanwalt“ aufgetreten ist. Überdies hat er in dieser Zeit jedenfalls am Land- und Oberlandesgericht etliche Prozesshandlungen vorgenommen, die mit Blick auf § 78 ZPO nur Rechtsanwälten obliegen. Dem OLG Frankfurt ließ er sogar eine Berufungsbegründung zukommen, ohne Rechtsanwalt zu sein."

Die auch in der Tagespresse nachzulesenden Vorwürfe wiegen schwer, von Titelmissbrauch und Prozessbetrug ist die Rede, doch der ins Kreuzfeuer geratene Volljurist verteidigt sich auf Facebook und erhält dort in Kommentaren wohlwollenden Zuspruch: "Ich habe unter meinem Anwaltsbriefkopf um Terminsverlegung ersucht, der so auch von Amts wegen entsprochen werden musste. Selbst das ist nicht erlaubt, ich habe damit aber niemandem geschadet."

Auch die angebliche Verhandlung vor dem Landgericht Frankfurt versucht der in Not geratene Ex-Kollege ins richtige Licht zu rücken: "Was es gab war ein informelles Gespräch - so ausdrücklich die Vorsitzende am Landgericht Frankfurt - via skype und das unter Ausschluss der Öffentlichkeit und ohne Anwaltszwang. So spektakulär, wie mein Fehlverhalten dargestellt ist, scheint es zumindest keiner meiner Freunde zu sehen, auch wenn es mir persönlich sehr leid tut. Denn ich bin noch niemals straffällig geworden. Folgen für die im Herbst geplante Wiederbeantragung meiner Zulassung könnten allerdings gegeben sein, selbst wenn das im Raum stehende Delikt sehr niedrigschwellig ist. Prozessbetrug ist es sicherlich nicht, wie jeder weiß."

Noch ist der Ausgang des in seinem Ausmaß wohl einmaligen Falles weitgehend offen und eine mögliche Strafverhandlung gegen den sündigen Juristen in weiter Ferne. Mit den Folgen eines anwaltlichen Auftretens vor Gericht mit nur angeblicher Kammerzulassung hat sich der Bundesgerichtshof in Zivilsachen allerdings schon mehrfach befassen müssen. Von entscheidender Bedeutung ist dabei die Frage, ob der Titelschwindler vor einem Gericht mit Anwaltszwang aufgetreten ist, oder ob die Anwaltszulassung nur in einem sogenannten Parteiprozess vorgegaukelt wurde, der auch ohne anwaltliche Hilfe hätte geführt werden können.

Im Anwaltsprozess sind nach Verlust der Zulassung vorgenommene Prozesshandlungen des früheren Rechtsanwalts unwirksam, während Prozesshandlungen des Scheinanwalts im Parteiprozess von der vertretenen Partei noch nachträglich genehmigt werden können, denn diese Handlungen hätte auch ein Nichtanwalt vornehmen können. Ein Anwaltshonorar bekommt ein Hochstapler dagegen nie.

Freitag, 28. Mai 2021

Turboquerulantin - Berufung ohne Anwalt

Die Ankündigung der Turboquerulantin, nicht mehr zu den Gerichtsterminen zu erscheinen, hatte große Verlustängste bei mir ausgelöst, aber mittlerweile habe ich mich ein wenig beruhigt. Denn wenn auch die persönlichen Treffen vor Gerichten der Vergangenheit angehören sollten, bleibt uns das Türbchen mit ihrer unerschütterlichen Energie im Kampf um die Wahrheit erhalten. Die konsequente Einlegung aller möglichen Rechtsmittel gegen Beschlüsse und Urteile ist eine Variante im seit Jahren andauernden Abnutzungskrieg gegen die deutsche Justiz, die bereits beachtliche Erfolge zeigt.

Als erstes hatte sich das Amtsgericht Nienburg vom Grundsatz fairer Verfahrensführung verabschiedet und versucht, die Prozessbevollmächtigten der Gegner der Turboquerulantin durch niedrige Streitwertfestsetzungen und absurde Zurückweisungen von Prozesskostenhilfeanträgen mit wirtschaftlichen Mitteln aus den Verfahren zu drängen, um sich wieder ausschließlich dem gewohnt ländlichen Alltagstrott hingeben zu können.

Als diese Strategie schließlich scheiterte, versuchte das Amtsgericht Nienburg aus schierer Verzweiflung mit der Anordnung eines fachärztlichen psychiatrischen Gutachtens etwas Zeit zu schinden und konnte den darbenden Nienburger Justizapparat so lange aus der Schusslinie nehmen, bis ein Gutachter Ende 2020 auf Kosten der Allgemeinheit zur Frage der Prozessfähigkeit und Schuldfähigkeit der Turboquerulantin feststellte, dass es keine aufgehobene Einsichtsfähigkeit und auch keine Anknüpfungspunkte für eine verminderte Steuerungsfähigkeit bezüglich ihrer Handlungen im Rahmen der von ihr veranlassten oder gegen sie gerichteten Prozesse bei verschiedenen Gerichten gab.

Nun geht es also munter weiter und natürlich quält unser Turbilein mit ihren sinnlosen Rechtmitteln die deutsche Justiz erst recht, seit sie aus der Übersendung des Eröffnungsbeschlusses des Amtsgerichts Syke in ihrem Insolvenzverfahren geschlussfolgert hat, dass sie nun ohne irgendwelche finanzielle Konsequenzen fürchten zu müssen ihr schriftsätzliches Trommelfeuer noch steigern kann. Das bedeutet, dass nun das erste Versäumnisurteil mit einem Einspruch angefochten und gegen das zweite Versäumnisurteil mit der Berufung vorgegangen wird. Der Anwaltszwang hat nur im Elfenbeinturm deutscher Gerichte und bei wirtschaftlichen Erwägungen treudoofer Steuerzahler eine Bedeutung.

Der Beschluss des Landgerichts Verden vom 04.05.2021 zum Az.:1a S 4/21 fasst die schlichten Fakten eines Berufungsverfahrens zusammen, das die Verachtung der eingeschüchterten Nienburger Justiz in den Augen der Turboquerulantin nicht im Geringsten widerspiegelt. Das macht sie natürlich selbst, wenn sie dem Amtsgericht Nienburg in zahlreichen Schreiben Rechtsbeugung, Datenmissbrauch, Verstöße gegen den Richtereid nach § 38 DRiG sowie Beihilfe zu verschiedenen Straftaten vorwirft und gleichzeitig ankündigt, dass sie das alles nicht hinnehmen und sich auch in Zukunft wehren werde. Weiter geht´s, bezahlt wird nicht.

Mittwoch, 26. Mai 2021

RAPBELLIONS - ICH MACH DA NICHT MIT


Das Musikvideo von einer Gruppe Deutschrappern namens Rapbellions unter maßgeblicher Mitwirkung von Xavier Naidoo erschüttert Deutschland. Die ruhr24 GmbH & Co. KG bringt es auf den Punkt: "Xavier Naidoo schockiert mit neuem Video: Experte sieht darin eine Gefahr". Noch deutlicher wird die STANDARD Verlagsgesellschaft m.b.H. aus Österreich: "VERSCHWÖRUNGSIDEOLOGIE Rapper rufen in Musikvideo mit Xavier Naidoo zur Bewaffnung auf. In dem siebenminütigen Video wird Deutschland mit einer Diktatur verglichen, die Pandemie geleugnet und Impfpersonal getreten." 

Auch die Berliner Morgenpost der FUNKE Medien Berlin GmbH hat den Ernst der Lage erkannt: "Ein paar Zeilen später heißt es dann: „Mach Alarm! Bewaffne dich! Vernichte den tiefen Staat! Die Querdenken-Szene steht unter Druck, die Impfkampagne der Bundesregierung zeigt Erfolg, gravierende Impfschäden in der Bevölkerung bleiben seltene Einzelfälle." Doch die Morgenpost vermeldet auch ein wenig Hoffnung in Zeiten des geplanten Umsturzes durch singende Querdenker: "Mittlerweile wurde das ursprünglich auf Youtube hochgeladene Video zwar gelöscht, allerdings gibt es viele Re-Uploads, wegen derer der Song noch immer angesehen werden kann."

Im Zentrum der Bedrohung durch entartete Kunst hat die Verlag Der Tagesspiegel GmbH Xavier Naidoo als Galionsfigur der rappenden Impfrebellen enttarnt und schließt den Kreis zwischen querrappenden Verschwörern und staatsverdrossenen Taugenichtsen mit dem unbestechlichen Blick einer Hauptstadt-Gazette: "Und einer, der sich Der Typ nennt, sitzt vor einer Gruppe junger Menschen, die sich den Coronarebellen Düsseldorf zurechnen, so steht es auf ihren Sweat-Shirts und Kapuzenpullovern. Mitglieder dieser Gruppe waren an dem versuchten Reichstagssturm im August vergangenen Jahres beteiligt."

Ich denke: Kunstfreiheit schön und gut, aber Musiker sollten über Herzschmerz oder Fernweh singen und ihre Nasen nicht in Dinge stecken, von denen sie nichts verstehen. Grundrechte sind nicht zum rumstänkern da und wenn Künstler durch das Löschen ihrer Musikvideos oder Auftrittsverbote nicht zur Vernunft kommen - Ab in den Knast!

Freitag, 14. Mai 2021

Das Verbrennen der israelischen Fahne

Seit der Verschärfung des israelisch-palästinensischen Konflikts werden wieder vermehrt israelische Flaggen auf deutschem Boden verbrannt. Angesichts der deutschen Vergangenheit während der Herrschaft des Nationalsozialismus empfinden viele deutsche Politiker das Verbrennen der israelischen Fahne als unerträglich und hatten daher bereits im Jahre 2018 darauf gedrängt, diese Handlung gesondert unter Strafe zu stellen.       

Auf das Bestreben des Bundestags hatte die Bundesregierung daraufhin juristisch untersuchen lassen, ob man den Strafverfolgungsbehörden gesetzliche Mittel zur Hand geben könnte, um strafrechtlich speziell gegen das Verbrennen der israelischen Flagge oder anderer Symbole des israelischen Staates im Rahmen von öffentlichen Versammlungen und Aufzügen vorzugehen. Ein strenges Gesetz zum Schutz der israelischen Fahne sollte her.

Durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG hat allerdings jeder das Recht, seine Meinung frei zu äußern. Auch das Verbrennen von Flaggen kann als besondere Form der Meinungsäußerung in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallen. Nach Art. 5 Abs. 2 Alt. 1 GG findet das Recht auf freie Meinungsäußerung seine Grenze nur in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Darunter versteht das Bundesverfassungsgericht solche Gesetze, die nicht eine Meinung als solche verbieten und sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche richten, sondern dem Schutz eines schlechthin ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen.

Damit würde ein spezieller Straftatbestand des Verbrennens der israelischen Flagge eine Einschränkung der Meinungsfreiheit sein, bei der es fraglich ist, ob es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Alt. 1 GG handeln würde oder doch um ein speziell eine bestimmte Meinung einschränkendes Gesetz, da die Flaggen anderer Staaten keinen entsprechenden Schutz genießen würden und nur diese besondere gegen Israel gerichtete Form der Kritik verboten würde.

Durch die sogenannte Wunsiedel-Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2009 wurde aber schon der Straftatbestand der Volksverhetzung, der das öffentliche Billigen, Verherrlichen oder Rechtfertigen der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft unter Strafe stellt, als verfassungsgemäß eingestuft, obwohl sich dieser Straftatbestand gegen eine ganz spezielle Meinung richtet und damit eigentlich über die verfassungsgemäßen Einschränkungsmöglichkeiten des Art. 5 Abs. 2 Alt. 1 GG hinaus geht. Diese Durchbrechung des Schutzrechts der Meinungsfreiheit durch die Rechtsprechung hatte das Bundesverfassungsgericht seinerzeit wie folgt begründet:

"Angesichts des sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland ist Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für Bestimmungen, die der propagandistischen Gutheißung des nationalsozialistischen Regimes in den Jahren zwischen 1933 und 1945 Grenzen setzen, eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze immanent."

Das menschenverachtende Regime dieser Zeit habe für die verfassungsrechtliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland eine gegenbildlich identitätsprägende Bedeutung, die einzigartig sei und allein auf der Grundlage allgemeiner gesetzlicher Bestimmungen nicht eingefangen werden könne. Die propagandistische Gutheißung der historischen nationalsozialistischen Gewalt und Willkürherrschaft mit all dem schrecklichen tatsächlich Geschehenen, das sie zu verantworten habe, entfalte Wirkungen, die über die allgemeinen Spannungslagen des öffentlichen Meinungskampfes weit hinausgingen. Die Befürwortung dieser Herrschaft sei in Deutschland ein Angriff auf die Identität des Gemeinwesens nach innen mit friedensbedrohendem Potential und sei insofern mit anderen Meinungsäußerungen nicht vergleichbar.

Trotz dieser speziellen Aufweichung des Grundrechtsschutzes hatte sich die Bundesregierung bekanntlich dagegen entschieden, nur die öffentliche Verbrennung der israelischen Flagge unter Strafe zu stellen und den strafrechtlichen Schutz dann allgemein auf Flaggen von ausländischer Staaten ausgedehnt, auch wenn die Flagge selbst im Eigentum des mutmaßlichen Täters steht. Seit der am 24.06.2020 in Kraft getreten Änderung des Strafgesetzbuches ist über § 104 StGB nun nicht mehr nur die öffentlich gezeigte Flagge eines ausländischen Staates, die von einer anerkannten Vertretung dieses Staates öffentlich angebracht wurde, geschützt, sondern jede Flagge eines ausländischen Staates, die öffentlich zerstört oder beschädigt und dadurch verunglimpft wird.

Damit sind wir wieder beim Verunglimpfen angekommen, ein Wort aus der Schublade "Das macht man nicht". Vom Kindergarten über die Schule und ins Berufsleben hinein bis hin zu Facebook-Kommentaren sollte man als unbescholtener Staatsbürger immer vorsichtig durch das Minenfeld der Meinungsäußerungen wandeln, denn von der biederen Hausfrau über den Amtsgerichtsdirektor bis hin zum Bundesminister als ungehörig und unanständig aufgefasste Bemerkungen könnten irgendwo mit rechtlicher Relevanz gegen die guten Sitten als das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Deutschen verstoßen, die dann ganz leise und unauffällig in Gesetzesform gegossen wurden.