Die Überschrift skizziert in einem Wort, was das
Arbeitsgericht Hannover von einer Hausverwaltung hält, die für mehrere große Immobilien-Gesellschaften deren Wohnungen in
Hannover verwaltet und in einer Klage schwere und strafrechtlich relevante Vorwürfe gegen eine ehemalige Mitarbeiterin erhob.
Zurückhaltend aber dennoch hinreichend deutlich spricht das Arbeitsgericht davon, dass es "ein eher fragwürdiges Licht auf die Büroabläufe bei der Klägerin" wirft, wenn erst einige Jahre nach der Begründung von Mietverhältnissen bzw. bei Beendigung von Mietverhältnissen feststgestellt wird, dass sich nicht ersehen lässt, ob überhaupt eine Mietkaution gezahlt wurde und dann entsprechende Nachweise bei den Mietern selbst (!) angefordert werden.
Die klagende Hausverwaltung hatte sich angesichts intern schrillender Alarmglocken wegen eines Fehlbetrags von € 40.867,98 bei zu vereinnahmenden Mietkautionen dazu hinreissen lassen, eine ehemalige Mitarbeiterin auf Schadensersatz wegen nicht auffindbarer Mietkautionen zu verklagen.
Denn es zählte es auch zu den Aufgaben der Beklagten, Wohnungsübergaben an neue Mieter durchzuführen und wegen einer schwierigen Mieterstruktur gab es die Anweisung, dass eine Wohnung erst dann an neue Mieter vergeben werden darf, wenn diese die Kaution geleistet haben. Es kam dabei vor, dass neue Mieter die Kaution bei der Übergabe in bar leisteten und hierfür dann auch von der Beklagten eine Quittung erhielten. Vereinnahmte Barbeträge waren in das Büro der Klägerin zu bringen und wurden dann mehr oder weniger zeitnah auf entsprechende Konten eingezahlt.
Offensichtlich erstreckte sich dieses "mehr oder weniger" nicht nur auf die Höhe der Kautionen, sondern auch auf die grundsätzliche Weiterleitung der Gelder. Am Ende war das Chaos perfekt, viel Geld fehlte und ein Sündenbock mußte her. Natürlich durfte das nicht der gegenüber den großen Immobilien-Gesellschaften rechenschaftspflichtige Geschäftsführer der Hausverwaltung selbst sein und so fiel die Wahl auf eine ehemalige Angestellte, die sich nach der Idee der Klägerin daran erinnern sollte, wohin denn ein Teil des Geldes geflossen sei.
In Anbetracht der Tatsache, dass selbst die aktuelle Buchhaltung der Hausverwaltung den Fehlbeträgen hilflos gegenüberstand, ein eher hoffnungsloser Schachzug. Auch insoweit wurde das
Arbeitsgericht Hannover im Urteil vom 13.06.2013 zum Az. 7 Ca 48/13 deutlich: "Wenn die Klägerin darauf verweist, dass ihre Buchhaltung und Kontenführung regelmäßig von Wirtschaftsprüfungsunternehmen geprüft und nie beanstandet worden sind, so erscheint dies dem Gericht angesichts eines von der Klägerin behaupteten Gesamtbetrags von € 40.867,98 unklarer Kautionen, die nicht einzelnen Mietverhältnissen zugeordnet werden konnten, kaum glaubhaft oder muss gegen die Gründlichkeit der Prüfungen sprechen."
Eine vornehme Beschreibung der Verhältnisse in einem Sauladen. Dass die Schadensersatzklage gegen die ehemalige Mitarbeiterin abgewiesen wurde, versteht sich von selbst.