Sonntag, 27. Mai 2018

Amtsgericht Gelsenkirchen: Hund hat Persönlichkeitsrechte

Für große Aufmerksamkeit unter Tierfreunden sorgt derzeit eine Entscheidung des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 15.05.2018 zum Az.: 405 C 177/18, das die öffentliche Berichterstattung über einen Hund verboten hatte, sofern die Äußerung Rückschlüsse auf dessen Identität zulässt.

Bislang wurde in der bundesdeutschen Judikatur lediglich darüber diskutiert, ob es für Tierhalter ein Recht am Bild des eigenen Tieres gebe, das sich eventuell aus den Persönlichkeitsrechten des Eigentümers herleiten ließe. Nach § 90a BGB sind Tiere nämlich keine Sachen und werden durch besondere Gesetze geschützt. Allerdings sind auf Tiere die für Sachen geltenden Vorschriften nur dann entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Ohne anderweitige Bestimmungen kann man daher davon ausgehen, dass die Anfertigung von Fotografien fremder Hunde und deren nichtgewerbliche Veröffentlichung allgemein zulässig ist. Jedenfalls gilt dies dann, wenn das Tier frei zugänglich ist und die Anfertigung der Fotografien somit ohne Eingriff in das Hausrecht oder die Privatsphäre des Eigentümers des Gegenstandes möglich ist. Es gibt in Anlehnung an § 22 KunstUrhG kein Recht am Bild der eigenen Sache und damit entsprechend auch kein Recht am Bild des eigenen Hundes. Denn die Herstellung von Abbildungen eines Hundes greift in keiner Weise in das Recht des Eigentümers zum Besitz und zur Benutzung seines Hundes ein. Ein individuelles Tierrecht am eigenen Bild ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Obwohl damit bislang einhellige Meinung war, dass selbst die Fotografie eines fremden Tieres nicht in die Rechte des Eigentümers und auch nicht in die Rechte des Tieres eingreift, ist das Amtsgericht Gelsenkirchen nunmehr noch einen Schritt weiter gegangen und hat grundsätzlich sogar die Berichterstattung über einen Familienhund untersagt, sofern dieser durch Namen, Daten oder Abkürzungen identifizierbar ist. Damit hat es dem Hund ein Persönlichkeitsrecht zuerkannt, der im bundesdeutschen Zivilrecht bisher nur für Personen bekannt ist. In der juristischen Fachwelt wird darüber gerätselt, auf welche Rechtsgrundlage das Amtsgericht Gelsenkirchen den Schutz der Persönlichkeit des Hundes stützt. Einigkeit herrscht allerdings darüber, dass sich dieser Schutz nur aus den in § 90a BGB genannten besonderen Gesetzen in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 BGB analog ergeben kann. Dazu gehört etwa das Tierschutzgesetz, welches natürlich auch im Hunderecht einschlägig ist.

Weil es sich bei dem Urteil des Gerichts nur um ein Versäumnisurteil handelt, liegen bislang leider keine Entscheidungsgründe vor und es muss erst der endgültige Ausgang des Verfahrens abgewartet werden, um die Entscheidung des Amtsgerichts Gelsenkirchen aus tierrechtlicher Sicht abschließend bewerten zu können. Der einschlägige Tenor des Urteils liegt jedoch schon im Originaltext vor und lautet wie folgt: "Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, sich über die Klägerin, ihre Familie (Mutter, Vater, Schwester, Kinder, Hund), ihre Geschichte unter Nennung ihres Namens/Daten/Abkürzungen, unter Nutzung öffentlich zugelassener Beiträge/Kommentare von der Klägerin (bei facebook oder dergleichen) oder in anderer Weise, die geeignet sind, Rückschlüsse auf die Identität zuzulassen, öffentlich zu äußern."

Anfragen zum Urteil beantwortet das nordrheinwestfälische Ministerium der Justiz unter der Telefonnummer 0211 8792-255 oder -464 oder per E-Mail via pressestelle@jm.nrw.de

Donnerstag, 17. Mai 2018

alimentierte Messermänner

Mit Verwunderung habe ich die randgruppenfeindliche Rüge von Bundestagspräsident Dr. Wolfgang Schäuble (CDU) zur Kenntnis genommen, die er gegenüber Dr. Alice Weidel (AfD) ausgesprochen hat, als diese anlässlich ihrer Rede im Bundestag vorgetragenen Äußerung "Burkas, Kopftuchmädchen und alimentierte Messermänner und sonstige Taugenichtse werden unseren Wohlstand, das Wirtschaftswachstum und vor allem den Sozialstaat nicht sichern" für Unmut bei den sogenannten Altparteien gesorgt hat. Schäuble wandte sich gegen die Auffassung von Weidel und rügte deren politisches Statement mit der Feststellung "Damit diskriminieren Sie alle Frauen die ein Kopftuch tragen".

Dass Schäubles Rüge einem eigenen Maßstab folgt, der sich nicht an den Grenzen der Meinungsfreiheit orientiert, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Werturteile und Tatsachenbehauptungen schützt, wenn und soweit sie zur Bildung von Meinungen beitragen, ist ohne weiteres ersichtlich. Denn Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen, sondern auch pointierte Kritik, die polemisch und überspitzt erfolgt, wenn eine polemische Zuspitzung für die Äußerung einer sachlichen Kritik nicht erforderlich ist. Insoweit kann die Rüge Schäubles nur mit einem überbordenden Das-mach-man-nicht-Gefühl erklärt werden, für das in einer parlamentarischen Auseinandersetzung allerdings kein Platz ist. Ein Bundestagspräsident darf von der eigenen Meinung abweichende Ansichten anderer Parlamentarier nicht deshalb mit einer Rüge geißeln, weil ihm diese nicht gefällt. 

Entlarvend ist dabei der Umstand, dass der Bundestagspräsident ohne mit der Wimper zu zucken die von Weidel attackierten Burkaträgerinnen und Messermänner im Regen stehen gelassen hat, die wesentlich schutzbedürftiger erscheinen, als Frauen mit Kopftüchern. Weil die Burka auch in den Reihen des Parlaments vielfach nicht nur als religiöses Symbol, sondern als ein Symbol der Unterdrückung der Frau wahrgenommen wird und zahlreiche Messerangriffe von Asylbewerbern auf psychische Krankheiten zurückgeführt werden können, trifft die Behauptung von Frau Weidel, dass "Burkas und alimentierte Messermänner" das Gemeinwohl nicht bereichern, deutlich schutzbedürftigere Randgruppen unserer Gesellschaft. Wenn der Bundestagspräsident diesen unterdrückten und heilungsbedürftigen Menschen mit seiner selektiven Rüge explizit den Schutz vor diskriminierenden Statements verwehrt, kann das eigentlich nur damit zusammenhängen, dass er in Bezug auf diese Bevölkerungsgruppen die Meinung von Weidel teilt.

Dienstag, 15. Mai 2018

Özil, Gündogan und Erdogan

Ein bemerkenswertes Trio bestehend aus einem Deutschen, einem Türken und einem Doppelstaatler versetzt Deutschland kurz vor Beginn der Fußballweltmeisterschaft 2018 in Russland in helle Aufregung. Die in England beschäftigten deutschen Nationalspieler Mesut Özil und Ilkay Gündogan haben den türkischen Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdogan anlässlich seines dreitägigen Staatsbesuchs in London im "Four Seasons" Hotel bei der Veranstaltung einer türkischen Stiftung getroffen und ihm Trikots ihrer Clubs überreicht, Deutsch-Türke Gündogan gar mit der Widmung "Für meinen verehrten Präsidenten".

Dass der Deutsch-Türke Cenk Tosun auch an dem Treffen teilnahm, spielt hierzulande nur eine untergeordnete Rolle, denn letzterer kickt für die türkische Nationalmannschaft und natürlich darf er dann wie Theresa May und Queen Elizabeth II. das türkische Staatsoberhaupt treffen. Empörungsdeutschland ist nur auf Özil und Gündogan sauer und ordnet das Treffen unter der BILD-Schlagzeile "Für Deutschland spielen und für Erdogan kämpfen" ein.

Vorzeigeintegrationswunderparlamentarier Cem Özdemir belehrt daher die Jungs aus der Premier-League: "Der Bundespräsident eines deutschen Nationalspielers heißt Frank-Walter Steinmeier, die Bundeskanzlerin Angela Merkel und das Parlament heißt Deutscher Bundestag". "Jawoll, mein Führer" wäre angesichts der hochsensiblen deutschen Justiz natürlich die falsche Antwort aus London und so bemüht sich Ilkay Gündogan stattdessen um eine nachvollziehbare Erklärung: "Aber sollten wir uns gegenüber dem Präsidenten des Heimatlandes unserer Familien unhöflich verhalten? Bei aller berechtigten Kritik haben wir uns aus Respekt vor dem Amt des Präsidenten und unseren türkischen Wurzeln – auch als deutsche Staatsbürger - für die Geste der Höflichkeit entschieden."

Dem weitergehenden Rat von Özdemir an Özil und Gündogan, "noch einmal die Begriffe Rechtsstaatlichkeit und Demokratie nachzuschlagen", sollten die beiden Nationalspieler vielleicht doch noch beherzigen um sich endgültig im Klaren darüber zu sein, dass es um die Meinungsfreiheit und freie Entfaltung der Persönlichkeit als Teilaspekte eines Rechtsstaats auch in Deutschland nicht unbedingt zum Besten steht.