Wenn ich dem amtsrichterlichen Hass nicht aus beruflichen Gründen entgegentreten müßte, könnte ich mich über die bizarren Ausfälle eines Amtsrichters aus Hagen gegenüber unserem Mandanten köstlich amüsieren. Das Schöne an seinem wirren Treiben ist jedenfalls der Umstand, dass er sich traut, seine ungebremste Wut in einen schwachsinnigen Beschluss zu gießen, die damit der Nachwelt gegenüber nicht nur belegbar sondern auch einfach zu übermitteln ist. Noch nützlicher als der Mut des Richters ist dabei dessen transparente Wortwahl, die auch dem ärgsten juristischen Laien plastisch vor Augen führt, an welch´ verlorene Seelen man als Rechtsuchender bei einem Amtsgericht geraten kann.
An die Stelle, in welcher bei einem Beschluss oder Urteil gewöhlich die formale Parteistellung wie "Antragsteller" oder "Kläger" zu finden ist, hat der Hagener Berserker die Formulierung "nicht existent" setzen lassen und auch wir wurden zu "sogenannten Prozessbevollmächtigten" degradiert. Im gleichen Atemzug musste sich unser Mandant noch die Bezeichnung "Nichtperson" gefallen lassen. Seit meiner juristischen Ausbildung sind mir zwar die Begriffe "natürliche Person" und "juristische Person" bekannt, die "Nichtperson" ist mir hingegen neu. Bei Google wurde ich jedoch schnell fündig und konnte der philosophischen Abhandlung "Person: vom alltagssprachlichen Begriff zum wissenschaftlichen Konstrukt" von Eva Marsal folgende Definition entnehmen: "Eine Nichtperson dagegen ein Mensch, der durch seine Unmenschlichkeit das Recht verwirkt hat, sich Mensch zu nennen, wie z. B. Adolf Hitler". Zu Gunsten des irrlichternden Amtsrichters werde ich unterstellen, dass sich seine juristische Unfähigkeit mit entsprechender Unbelesenheit paart und er die Wertung dieser Abhandlung gar nicht kennt.
In der Sache selbst ging es übrigens um eine nach § 68 Abs. 3 GKG gebührenfreie Streitwertbeschwerde im eigenen Namen gem. § 32 Abs. 2 RVG, deren Begründung den Richter offensichtlich zu neuen Höchstleistungen anspornte: "Das Gericht ist mit keinem Wort auf die im Antrag unter Nr. 6) ausgeführten Erwägungen zur Schwere der Rechtsverletzungen und die Bemessungsgrundlagen des § 48 Abs. 2 GKG eingegangen, sondern hat in Bezug auf eine zu treffende Ermessensausübung einfach überhaupt nichts ausgeführt. Das mag daran liegen, dass das Gericht durch die Konzentration auf unwesentliche Nebenaspekte des Verfahrens in Bezug auf die maßgeblichen Umstände des vorliegenden Falls ein wenig den Faden verloren hat und diesen Umstand durch die willkürliche Festsetzung des Streitwerts auf EUR 600,- und der damit verbundenen Konsequenz, sich die mangelhafte Verfahrensführung nicht von einer höheren Instanz bescheinigen lassen zu müssen, aus dem Blickfeld des Landgerichts rücken möchte."
Schließlich wissen wir alle, dass Willkür Richtern ja erst dann richtig Jux macht, wenn das Ergebnis von der nächst höheren Instanz nicht überprüft werden kann.
Montag, 19. Juni 2017
Freitag, 9. Juni 2017
Wutbürger vor dem Bundesverfassungsgericht
Die Welle der Empörung deutscher Wutbürger über die Altparteien im Parlament ist nun bis ins Bundesverfassungsgericht geschwappt. ln dem Verfahren über den Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung die etablierten Parteien CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wegen ihrer staatsfeindlichen und kriminellen Handlungen von der Bundestagswahl 2017 auszuschließen, hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 01.06.2017 zum Aktenzeichen 2 BvQ 30/17 entschieden, den Antrag abzulehnen, da eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde auf der Grundlage des Vorbringens des Antragstellers von vornherein unzulässig wäre. Das Begehren des Antragstellers sei kein statthafter Beschwerdegegenstand der Verfassungsbeschwerde.
Zwar kann das Bundesverfassungsgericht nach § 32 BVerfGG im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist, dies gilt aber nicht, wenn die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre.
Im vorliegenden Fall dürften die Argumente des Antragstellers im Hinblick auf staatsfeindliche oder kriminelle Handlungen der CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ungehört verhallen, da der Antragsteller - staatsfeindliche und kriminelle Handlungen einmal unterstellt - wohl schon keine daraus resultierenden Grundrechtsverletzungen durch die Altparteien darstellen konnte, durch die er selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen wäre, Art. 93 I Nr. 4 a GG i.V.m. § 90 I BVerfGG. Verteidigt werden können immer nur eigene Rechte, die durch parlamentarisches Gewurstel der Parteien eben nicht unmittelbar betroffen sein können.
Abonnieren
Posts (Atom)