Freitag, 29. Mai 2020

Man darf doch manchmal Neger sagen

Wie ich ja schon vor einiger Zeit lernen durfte, sagt der DUDEN "Die Bezeichnung Neger gilt im öffentlichen Sprachgebrauch als stark diskriminierend und wird deshalb meist vermieden" und Wikipedia behauptet, "Neger gilt heute allgemein als Schimpfwort und als abwertende, rassistische Bezeichnung für schwarze Menschen". Nun hat die Auffassung eines Redakteurs bei einem Verlag oder einer Online-Enzyklopädie zwar keinen Gesetzescharakter, aber wer sich einem gelangweilten Amtsrichter gegenüber für die Verwendung des Wortes "Neger" rechtfertigen muss, kann leicht der Unschärfe des Gesetzes im Kombination mit der Bequemlichkeit des Richters zum Opfer fallen, wenn nach dessen müdem Blick ins Internet eine Strafe wegen Beleidigung ausgeurteilt wird.

Unter interessierten Juristen ist es allerdings hinreichend bekannt, dass bei jeder Äußerung deren Anlass und Kontext besonders aufmerksam zu bewerten ist und im Falle einer Sachauseinandersetzung nur dann von einer Beleidigung auszugehen ist, wenn die Verwendung eines Wortes allein auf die Diffamierung der angegriffenen Person abzielt. So hatte das Landgericht Hamburg im Rahmen einer Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einer betroffenen Politikerin den Kontext, in welchem deren Bezeichnung als "Nazi-Schlampe" gewählt wurde, als maßgebliches Kriterium für eine Auseinandersetzung in der Sache erkannt und deshalb eine beleidigende Schmähkritik verneint.

Die differenzierende Betrachtungsweise einer Äußerung fällt allerdings nicht nur vielen Richtern schwer, sondern bisweilen auch Parlamentariern. Je mehr aber die inhaltliche Auseinandersetzung eines Parlaments im Vordergrund steht und je wichtiger die mit einem Redebeitrag thematisierten Fragen für das Parlament und die Öffentlichkeit sind, umso eher müssen andere Rechtsgüter hinter dem Rederecht eines Abgeordneten zurückstehen. Auch polemische Ausdrücke sind grundsätzlich hinzunehmen, wenn sie in den Kontext einer inhaltlichen politischen Stellungnahme eingebettet sind. Die Grenze zur Verletzung der parlamentarischen Ordnung ist dann erreicht, wenn es nicht mehr um eine inhaltliche Auseinandersetzung geht, sondern um die bloße Provokation oder eine Herabwürdigung Dritter beabsichtigt sei.

So hatte sich die Präsidentin des mecklenburg-vorpommerischen Landtags auf Grund ihrer Ordnungs- und Disziplinargewalt zu einem wie folgt begründeten Ordnungsruf gegen einen Parlamentarier hinreißen lassen, der in einer Debatte des Landtags mehrfach das Wort "Neger" verwendet hatte: "Der Abgeordnete Kramer hat zunächst als Zwischenruf und dann in einer Rede ein Wort benutzt, dass von der Gesellschaft als Schimpfwort und als abwertende Bezeichnung für Menschen mit dunkler Hautfarbe verstanden wird. Wenn ein Abgeordneter ein solches Wort in einer öffentlichen Sitzung des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern verwendet, muss er sich über dessen Konnotation bewusst sein. Vor diesem Hintergrund erteile ich Ihnen, Herr Kramer, einen Ordnungsruf."

Diesen pauschalen Ordnungsruf hat das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Urteil vom 19.12.2019 zum Az.: LVerfG 1/19 als eine verfassungswidrige Verletzung des parlamentarischen Rederechts erkannt. Ein Ordnungsruf gegen die Verwendung des Wortes "Neger" an sich sei rechtswidrig. Denn ein Präsident dürfe ein Mitglied des Landtages nur dann zur Ordnung rufen, wenn dieses die Würde oder die Ordnung des Hauses verletzt habe. Weil aber der für mehrere Verwendungen des Wortes „Neger" in unterschiedlichen Zusammenhängen einheitlich ausgesprochene Ordnungsruf nicht in allen Fällen die Würde des Hauses verletzt habe, sei der Ordnungsruf in seiner nicht differenzierenden Form ein Verstoß gegen die Landesverfassung.

Der Ordnungsruf rüge nach seinem Wortlaut die Verwendung des Wortes „Neger" allgemein und unabhängig vom Zusammenhang. Die Sanktion knüpfe nicht an die konkreten Äußerungen des Abgeordneten an und gehe insbesondere nicht der Frage nach, welchen vollständigen Inhalt der erste den Begriff „Neger" verwendende Zwischenruf hatte. Vielmehr werde für die mehrfache Verwendung des Wortes „Neger" pauschal ein Ordnungsruf erteilt. Der Ordnungsruf erfasse damit zu Unrecht auch die Äußerung, in der das Wort „Neger" verwendet wurde, um die Auffassung zu begründen, das Wort "Neger" verwenden zu dürfen.

Ob Nazi-Schlampe oder Neger, absolut verbotene Worte gibt es in Deutschland noch nicht, auch wenn Politik und Gerichte den festen Glauben daran bereits vielfach verinnerlicht haben. Leider sind die Kapazitäten der Verfassungsgerichte begrenzt und so manches Mal bleibt die Meinungsfreiheit auf der Strecke, weil sich Entscheidungsträger mit ihrer persönlichen Auffassung von Moral und gesellschaftlichen Konventionen lieber danach richten, "was man nicht macht" und gerne auch ohne nähere Betrachtung des Zusammenhangs einer Äußerung die Verwendung einzelner Worte verbieten, ohne sich um verfassungsrechtliche Vorgaben zu scheren.

Freitag, 8. Mai 2020

Die Frauenleiche aus der Weser

Im algerischen Befreiungskampf wurden Ende der fünfziger Jahre zahlreiche Gegner vom französischen Militär mit Beton an den Füßen im Golf von Algier versenkt. Die argentinischen und chilenischen Juntas nahmen sich Ende der siebziger Jahre an den Methoden der Franzosen ein Beispiel und ließen auf die gleiche Weise ihre politischen Gegner verschwinden. Auch in der amerikanischen Unterwelt kommt es immer wieder vor, dass die Überreste stadtbekannter Verbrecher, die mit einem Zementblock beschwert wurden, aus den Gewässern um Chicago oder New York gezogen werden.

Die Überschrift in der BILD-Zeitung "MAFIA-METHODEN IN NIENBURG - Frau mit Betonplatte in der Weser versenkt?", weckte bei mir die Befürchtung, dass diese grausame Methode der Selbstjustiz nun auch in das beschauliche Weserstädtchen Einzug gehalten hatte, in dem das Amtsgericht Nienburg für Recht und Ordnung sorgen soll. War etwa die Untätigkeit der Nienburger Justiz Anlass für gepeinigte Seelen, das Recht schließlich selbst in die Hand zu nehmen oder handelte es sich bei dem Verbrechen um eine Abrechnung im Nienburger Millieu? Mit den Gerüchten, dass die Getötete in Heimen aufgewachsen und später in die Prostitution abgerutscht sei, verdichteten sich die Spekulationen um das bedauernswerte Opfer.

Als sich schließlich aber herausstellte, dass die mit auf dem Rücken gefesselten Händen aufgefundene Wasserleiche aus der Weser eine 19-Jährige Frau aus Schöningen ist, die Mutter zweier Kleinkinder war, die von einer Pflegefamilie betreut werden, fiel mir und auch zahlreichen Amtsträgern in Nienburg ein Stein vom Herzen. Denn es war nun sehr wahrscheinlich, dass der Hintergrund für die abscheuliche Tat nicht in einem örtlichen Justizskandal zu suchen ist, sondern der Ursprung für diese tragische Geschichte außerhalb der idyllischen Weserregion liegen dürfte. Der Nienburger Spargel sollte also bald wieder schmecken und auch am Amtsgericht Nienburg wird in Kürze wieder die gewohnte Ruhe einkehren.