Samstag, 23. Januar 2021

Amtsgericht Weimar: Lockdown-Politik katastrophale politische Fehlentscheidung

 

Wer sich in irgendeiner Form mit der Corona-Pandemie und den daraufhin ergriffenen Maßnahmen durch die öffentliche Hand beschäftigt, sollte das Urteil des Amtsgerichts Weimar vom 11.01.2021 zum Aktenzeichen 6 OWi - 523 Js 202518/20 lesen. Sicherlich ist das etwa 20-seitige Urteil nicht für jeden juristischen Laien in allen Einzelheiten verständlich, aber das Gericht äußert sich in vielen Passagen überraschend klar und deutlich zu der derzeitig aktuellen Politik des Lockdowns.

Zunächst sollte man wissen, dass sich das Amtsgericht mit der aktuellen Corona-Politik beschäftigen musste, weil auf Grund eines Verstoßes gegen die §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 der Dritten Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2  ein Busseld verhängt wurde, gegen das sich der Kläger im Verfahren vor dem Amtsgericht Weimar wehrte. In diesem Verfahren musste daher auch geklärt werden, ob die Thüringer Verordnung überhaupt verfassungsgemäß ist und deshalb ein Bußgeld verhängt werden durfte.

Das Amtsgericht Weimar hat den vom Bußgeld Betroffenen freigesprochen, weil § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO verfassungswidrig und damit nichtig seien. Das Urteil liest sich wie eine Abrechnung mit der Politik des Lockdowns und wird insbesondere auf den letzten Seiten der Entscheidung überaus deutlich. Unter Beachtung verfassungsgemäßer Anforderungen sei die Frage, ob der Verordnungsgeber die Verlängerung des Lockdowns als erforderlich zur Abwendung einer Überlastung des Gesundheitssystems erachten durfte, eindeutig mit "Nein" zu beantworten.

Für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Corona-Verordnung sei der Nutzen der Maßnahmen und die Kosten, die sich aus den Freiheitseinschränkungen und ihren Kollateralschäden und Folgekosten zusammensetzen, gegeneinander abzuwägen. Hinsichtlich der Kosten des Lockdowns sei festzuhalten, dass es sich bei den mit dem Lockdown verbundenen Freiheitseinschränkungen um die umfassendsten und weitreichendsten Grundrechtseinschränkungen in der Geschichte der Bundesrepublik handele. Schon daraus ergebe sich, dass die Freiheitseinschränkungen ein so großes Gewicht haben, dass sie allenfalls dann gerechtfertigt sein können, wenn die Gefahr, deren Bekämpfung sie dienten, ganz außergewöhnlich groß war und durch die Maßnahmen des Lockdowns zugleich ein großer positiver Effekt erwartet werden konnte, was aber nach der Darstellung des Gerichts nicht der Fall sei.

Bei der unmittelbaren Wirkung der Freiheitseinschränkungen seien unter Hinweis auf eine Stellungnahme von Professor Dr. Dietrich Murswiek von der Universität Freiburg folgende Schäden zu berücksichtigen:

aa) Ökonomisch bewertbare Schäden
(1) Gewinneinbußen/Verluste von Unternehmen/Handwerkern/Freiberuflern, die unmittelbare Folgen der an sie adressierten Freiheitseinschränkungen sind
(2) Gewinneinbußen/Verluste von Unternehmen/Handwerkern/Freiberuflern, die mittelbare Folgen der Lockdown-Maßnahmen sind (z.B. Gewinneinbußen von Zulieferern von unmittelbar betroffenen Unternehmen; Gewinneinbußen, die aus der Unterbrechung von Lieferketten resultieren und z.B. zu Produktionsausfällen führten; Gewinneinbußen, die aus Reisebeschränkungen resultierten)
(3) Lohn- und Gehaltseinbußen durch Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit
(4) Konkurse/Existenzvernichtungen
(5) Folgekosten von Konkursen/Existenzvernichtungen

bb) Leben und Gesundheit der Menschen in Deutschland
(1) die Zunahme häuslicher Gewalt gegen Kinder und Frauen
(2) Zunahme von Depressionen infolge sozialer Isolation
(3) Angst-Psychosen/Angst-Störungen infolge Corona-Angst
(4) andere psychische Störungen/nervliche Überlastung wegen familiärer/persönlicher/beruflicher Probleme infolge des Lockdown
(5) Zunahme von Suiziden, beispielsweise infolge von Arbeitslosigkeit oder Insolvenz(6) gesundheitliche Beeinträchtigungen infolge von Bewegungsmangel
(7) Unterlassung von Operationen und stationären Behandlungen, weil Krankenhausbetten für Coronapatienten reserviert wurden
(8) Unterlassung von Operationen, stationären Behandlungen, Arztbesuchen, weil Patienten Infizierung mit Covid-19 befürchten

cc) Ideelle Schäden
(1) Bildungseinbußen und Beeinträchtigung der psychosozialen Entwicklung von Kindern durch Ausfall oder Einschränkungen des Schulunterrichts bzw. der Schließung anderer Bildungseinrichtungen
(2) Verlust an kulturellen Anregungen/Erlebnissen durch Schließung von Theatern, Konzert- oder Opernhäusern und vielen anderen kulturellen Einrichtungen
(3) Verlust musischer Entfaltungsmöglichkeiten durch Verbote, die gemeinsames Musizieren in Orchestern oder Chören unterbinden
(4) Verlust von Gemeinschaftserlebnissen/persönlichem sozialem Miteinander durch Verbot von Zusammenkünften in Vereinen, Verbot von Veranstaltungen, Verbot von Ansammlungen, Schließung von Kneipen usw.
(5) Einschränkung sozialer Entwicklungsmöglichkeiten für Kinder durch Schließung von Kindergärten
(6) Isolierung von Kindern in Wohnungen ohne Kontakte zu anderen Kindern durch Schließung von Schulen, Kindergärten und Spielplätzen

dd) Folgekosten
(1) von Bund und Ländern an die Wirtschaftssubjekte geleistete Corona-Hilfen
(2) Steuerausfälle infolge der Einschränkung der Wirtschaftstätigkeit durch den Lockdown
(3) Kurzarbeitergeld und Arbeitslosenhilfe, die infolge des Lockdown gezahlt werden mussten
(4) Sozialhilfe für infolge des Lockdown auf Sozialhilfe angewiesene Menschen

ee) gesundheitliche und ökonomische Schäden in Ländern des Globalen Südens  

Inzwischen gäbe es mehrere wissenschaftliche Studien, die zu dem Ergebnis kommen, dass die in der Corona-Pandemie in verschiedenen Ländern angeordneten Lockdowns nicht mit einer signifikanten Verringerung von Erkrankungs- und Todeszahlen verbunden waren. Zwischen der Schwere und Dauer der Lockdowns und der Zahl der COVID-19-Todesfälle, zwischen Grenzschließungen und COVID-19-Todesfällen und zwischen durchgeführten Massentests und COVID-19-Todesfällen sei keine Korrelation festgestellt worden. Nach einer umfassenden Abwägung mit zahlreichen auch öffentlich verfügbaren Informationen kommt das Amtsgericht Weimar dann zu einem bemerkenswerten Schlusswort, das sicherlich auch mit der grundgesetzlich garantierten richterlichen Unabhängigkeit in Verbindung gebracht werden darf:

"Nach dem Gesagten kann kein Zweifel daran bestehen, dass allein die Zahl der Todesfälle, die auf die Maßnahmen der Lockdown-Politik zurückzuführen sind, die Zahl der durch den Lockdown verhinderten Todesfälle um ein Vielfaches übersteigt. Schon aus diesem Grund genügen die hier zu beurteilenden Normen nicht dem Verhältnismäßigkeitsgebot. Hinzu kommen die unmittelbaren und mittelbaren Freiheitseinschränkungen, die gigantischen finanziellen Schäden, die immensen gesundheitlichen und die ideellen Schäden. Das Wort "unverhältnismäßig" ist dabei zu farblos, um die Dimensionen des Geschehens auch nur anzudeuten. Bei der von der Landesregierung im Frühjahr (und jetzt erneut) verfolgten Politik des Lockdowns, deren wesentlicher Bestandteil das allgemeine Kontaktverbot war (und ist), handelt es sich um eine katastrophale politische Fehlentscheidung mit dramatischen Konsequenzen für nahezu alle Lebensbereiche der Menschen, für die Gesellschaft, für den Staat und für die Länder des Globalen Südens." 

Freitag, 22. Januar 2021

Vor Gericht per Videokonferenz

Seit dem Jahr 2002 bietet § 128a Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) Gerichten die Möglichkeit, den Parteien und ihren Bevollmächtigten auf Antrag oder von Amts wegen zu gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird dann zeitgleich in Bild und Ton an den Aufenthaltsort und in den Sitzungssaal des Gerichts übertragen. Ziel des Gesetzgebers war es, Verfahrensbeteiligten oder Zeugen die Teilnahme aus der Ferne zu ermöglichen um dadurch Zeit und Kosten zu sparen.

In Corona-Zeiten wird diese Möglichkeit wohl häufiger genutzt als vorher und ich habe nun die durch das Landgericht Hamburg angebotene Gelegenheit genutzt, mir die Anreise nach Hamburg zu ersparen und direkt von der Kanzlei aus in die mündliche Verhandlung einzugreifen. Durch eine freundliche E-Mail der Vorsitzenden wurde auf den Beschluss, den Parteien und ihren Anwälten die Teilnahme an der Verhandlung im Wege der Videokonferenz nach § 128a ZPO zu gestatten, hingewiesen. Beigefügt war die spezifische Konferenzeinladung mit allen erforderlichen Informationen:

"Um an der Videokonferenz zum vereinbarten Termin teilzunehmen, fügen Sie bitte folgenden Link in Ihren Chrome-Browser / Portable (wird präferiert) ein. (xxx) Den Link bitte in die Adresszeile des Chrome Browsers einfügen und bestätigen. Es findet dann eine Abfrage für den Zugriff auf Kamera und Mikrofon Ihres Gerätes statt. Bitte erlauben/genehmigen Sie den Zugriff und prüfen bitte, ob die Kamera Ihr Testbild zeigt und der Lautstärkepegel aktiv ist." Auch die Möglichkeit der Teilnahme über ein stationäres Videokonferenzsystem, Skype for Business oder einen Softwareclient wurde erläutert.

Der Aufruf der URL klappte problemlos, ebenso die Erlaubnis des Zugriffs auf Kamera und Mikrofon und nach zwei Mausklicks war ich mit dem Sitzungssaal verbunden. Die Darstellung der Videokonferenz war übersichtlich und Bild und Ton von guter Qualität (zum Vergrößern auf den Screenshot klicken). Das Landgericht beherrschte den besonderen Ablauf der mündlichen Verhandlung und zu keinem Zeitpunkt kam bei mir das Gefühl auf, dass technische Schwierigkeiten den Termin platzen lassen könnten oder dass meine Abwesenheit nachteiligen Einfluss auf die mündliche Verhandlung haben würde. Das Landgericht Hamburg muss ich für die professionelle Handhabung der Kommunikation vor und während der Videokonferenz loben und es ist zu hoffen, dass Gerichte die Möglichkeiten des § 128a ZPO zukünftig auch abseits einer Pandemie regelmäßig anbieten werden.

Montag, 18. Januar 2021

Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) im Jahre 2021

Heute morgen hieß es im Betreff meines E-Mail-Postfachs mal wieder "[beA] Eingang einer Nachricht", denn "In dem beA-Postfach Möbius, LL.M., Ralf (30916 Isernhagen) ist eine Nachricht eingegangen." Das bedeutet, möglichst umgehend die eingegangene Nachricht abzurufen, denn nach § 31a Abs. 6 BRAO ist jeder Rechtsanwalt seit dem 01.01.2018 verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis zu nehmen. Eine Frist zu versäumen, weil man das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) nicht öffnen möchte, verbietet sich schon aus Haftungsründen.

Der Zeitplan für die Einführung der verpflichtenden Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs wird nicht verschoben. Einem entsprechenden Antrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen, die allgemein ab dem 01.01.2022 eintretende aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs bis zum Jahr 2025 zurückzustellen, folgte der Bundestag in seiner Sitzung am 27.11.2020 nicht, denn die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hatte sich gegen eine solche Verschiebung ausgesprochen.

Die BRAK ist rechtlich auch verantwortlich für den Betrieb des beA auf Seiten der Anwaltschaft, denn nach § 31a Abs. 1 BRAO richtet die Bundesrechtsanwaltskammer für jedes im bundesweiten amtlichen Rechtsanwaltsverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) empfangsbereit ein. Deswegen darf die BRAK auch auf einen straffen Zeitplan bei der umfassenden Nutzungspflicht für Anwälte drängen. Umgekehrt sind die einzelnen Rechtsanwälte natürlich auch darauf angewiesen, dass das von der BRAK eingerichtete beA reibungslos funktioniert und das tut es bis heute nicht.

Ich habe mich ja schon daran gewöhnt, dass der Abruf einer Nachricht aus dem beA nicht beim ersten Mal klappt. So wie heute morgen. Nachdem ich etwa 12 Mal die beA-Software über meinen Computer neu gestartet hatte, die Zugangskarte immer wieder neu eingesteckt hatte und endlich die Verbindung über das Kartenlesegerät REINERSCT mit der Website der BRAK zustande gekommen war, musste ich nach Eingabe der zweiten PIN (Personal Identification Number) die erste Fehlermeldung "Kartenfehler Es ist ein Fehler bei der Kommunikation mit der Karte aufgetreten." hinnehmen.








Das bringt mich nicht aus der Fassung, denn das hatte ich erwartet. Die Verbindung des Kartenlesegeräts REINERSCT blieb stabil, dessen grünes Lämpchen leuchtete fröhlich und vor allem dauerhaft auf und signalisierte mir damit, dass mir ein weiteres Dutzend Verbindungsversuche wohl erspart bleiben würden.

Nun folgte nach der nächsten Eingabe der zweiten PIN eine andere Fehlermeldung, nämlich "Fehler Falscher Schlüssel ausgewählt. Bitte versuchen Sie es erneut."

Wer auch immer den falschen Schlüssel ausgewählt hatte, ich war es nicht. Es folgte der nächste Versuch und es folgte die nächste Fehlermeldung, abermals nach der Eingabe der zweite PIN: "PIN-Eingabe abgebrochen Die PIN-Eingabe wurde abgebrochen."








Das war nun schlicht falsch. Da nur ich die PIN-Eingabe vornehme und ich diese nicht abgebrochen hatte, wurde mein Verdacht, dass der Fehler nicht bei mir zu suchen ist, erneut gestärkt. Solange das grüne Lämpchen leuchtet, solange lasse ich mich aber nicht aus der Ruhe bringen und habe mich direkt gefreut, dass bei der vierten Eingabe der zweiten PIN nun die Fehlermeldung "PIN-Eingabe Die PIN-Eingabe wurde abgebrochen oder es ist ein Fehler bei der Kommunikation mit der Karte aufgetreten." auftauchte. Vier Eingaben und vier verschiedene Fehlermeldungen nacheinander, das kannte ich noch nicht.








Nun war der bunte Reigen beendet und es tauchten immer wieder die gleichen Fehlermeldungen auf und nach etwa 6 weiteren Versuchen bei der zweiten PIN-Eingabe öffnete sich mein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) mit zwei neuen Mitteilungen, nämlich von der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle. Einmal die Kammerkurzmitteilung Nr. 2 aus 2021 vom 18.01.2021 und der Beitragsbescheid für das Jahr 2021. Um diese Mitteilungen zu empfangen, habe ich meine Nerven aus Stahlseilen benutzt und etwa 40 Minuten meiner kostbaren Zeit. Ich mag mir gar nicht vorstellen, wie es ist, am Abend des Tages eines Fristablaufs auf die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs angewiesen zu sein. Ohne ein Faxgerät in der Hinterhand zu haben, würden da selbst meine Nerven versagen.