Mittwoch, 29. Juli 2020

Die Turboquerulantin und der Fürst

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Ralf Möbius LL.M. und Michael Fürst von Gorka Prinz Rurikovich im Amtsgericht Pinneberg
Die unendliche Bandbreite des Internets sorgte gestern für eine denkwürdige Verhandlung am Amtsgericht Pinneberg. Während es früher undenkbar gewesen wäre, dass ein Unterschichtenmädel mit einem waschechten Fürsten aneinander gerät, ist es heute gang und gäbe, dass sich das Prekariat auf Facebook oder Twitter über Vertreter des Adels echauffiert und den blaublütigen Aristokraten dann nichts anderes übrig bleibt, als die eigene Ehre mit Hilfe der bürgerlichen Gerichtsbarkeit zu retten und die Mobber vor Gericht zur Rechenschaft zu ziehen.

Wieder einmal war es die Turboquerulantin, die sich vom Glanz des Fürsten von Gorka Prinz Rurikovic derart geblendet fühlte, dass sie glaubte, ihren virtuellen Unrat über dem Adligen ausschütten zu müssen, um sich wenigstens für einen kurzen Moment von der bedrückenden Leere der eigenen Trostlosigkeit abzulenken. Freiheitsberaubung und sexueller Missbrauch lauteten die abstrusen Vorwürfe gegen den über jeden Verdacht erhabenen Fürsten im Internet, über deren Löschung das Amtsgericht Pinneberg entscheiden sollte.

Schon in der Güteverhandlung deutete der Vorsitzende, für eine verständige Partei unmissverständlich, an, dass sich unser Türbchen wieder einmal aufs Übelste vergaloppiert hatte und ihre rechtswidrigen Ergüsse keinerlei tatsächliche Anknüpfungspunkte in dem von ihr nur verschwommen wahrgenommenen Prozessgeschehen hätten. Ihrem Bildungsgrad entsprechend konnte die Turboquerulantin den Ausführungen des Gerichts nur sehr begrenzt folgen und sich schließlich nicht beherrschen, im Wege einer vollkommen sinnlosen Widerklage für das angeblich erlittene Unrecht mindestens 5.000,- Euro Schmerzensgeld und zusätzlich noch einmal 5.000,- Euro Schadensersatz zu fordern.

Auch das Ergebnis dieses Prozesses, der wegen des durch die Widerklage deutlich erhöhten Streitwertes nunmehr vor dem Landgericht Itzehoe entschieden werden muss, wird keine Überraschung sein. Dass deshalb nun auch bei den Rurikiden ein Dom Pérignon geköpft werden kann, war natürlich nicht nur von Michael Fürst von Gorka Prinz Rurikovich erwartet worden, sondern sorgte auch im Herrscherhaus Boecker de Montfort l’Amaury für Genugtuung, weil sich letzteres Adelsgeschlecht erst in der vergangenen Woche mit den Gehässigkeiten der niedersächsischen Weltrekordlerin im Dauermobbing auseinandersetzten musste.

Es kann nun noch eine Weile dauern, bis auch das Landgericht Itzehoe von den unsinnigen Ausführungen unserer Lieblingspatientin überschwemmt werden wird, aber wir versprechen natürlich hochheilig und beim Zepter ihrer Hoheit des Fürsten von Gorka Prinz Rurikovic, dass wir die geneigte Leserschaft davon unterrichten werden, wenn der Turboquerulantin die Verbreitung ihrer ungeheuerlichen Vorwürfe endlich untersagt wird und ihre absurden Geldforderungen in Form eines Urteils auf den Schutthaufen der schleswig-holsteinischen Justiz gekippt werden.

Sonntag, 26. Juli 2020

Mann ersticht Frau

Die Schlagzeilen über schwere Straftaten wiederholen sich und die Nationalität des Täters wird selten genannt. Schon die bloße Verwendung der Worte "Messer" oder "Großfamilie" im Zusammenhang mit einer Straftat löst mittlerweile einen Einordnungsreflex zu Lasten von Menschen mit Migrationshintergrund aus. Die Nichtnennung der Zugehörigkeit eines Verdächtigen oder des Täters zu einer ethnischen, religiösen oder anderen Minderheit hängt mit der Vorschrift der Richtlinie 12.1 des Pressekodex zusammen, da nach dieser Norm eine solche Zugehörigkeit in der Regel nicht erwähnt werden soll, es sei denn, es besteht ein begründetes öffentliches Interesse.

Die Zugehörigkeit des Täters, der 2019 im Frankfurter Hauptbahnhof eine Mutter und ihren Sohn vor einen einfahrenden Zug gestoßen hatte, durfte nach Ansicht des Deutschen Presserats genannt werden, weil es an der Herkunftsnennung ein berechtigtes öffentliches Interesse gegeben habe. Die Mitteilung des Umstands, dass der Mann aus Eritrea stammte, sei keine Verletzung des Diskriminierungsverbots nach Richtlinie 12.1 des Pressekodex, weil die Tat ein besonders schweres und in ihrer Art außerordentliches Verbrechen gewesen sei, urteilte der Deutsche Presserat nach Erhebung einer Beschwerde gegen die BILD-Zeitung.

Nun sind auch Axtmorde, Schwertmorde und Messermorde durchaus schwere Verbrechen und als solche wohl immer noch außerordentlich, so dass die Nennung der Nationalität eines Täters mittlerweile sogar entlastenden Charakter haben könnte, denn der Mangel der Nennung der Nationalität eines Täters bei der Berichterstattung dürfte in der Regel beim Durchschnittsleser dazu führen, dass eine solche Tat automatisch einer Person zugeschrieben wird, die einer ethnischen, religiösen oder anderen Minderheit angehört. Gerätselt wird meist nur noch darüber, ob der Täter ein Afghane, Syrer, Iraker oder Marokkaner gewesen ist.

Weil im Jahre 2018 in der Rubrik "Mord, Totschlag und Tötung auf Verlangen" nur 43 Prozent der Tatverdächtigen nichtdeutscher Herkunft waren, würde die konsequente Nennung der Nationalität bei derartigen Verbrechen in über 50 Prozent der Fälle dem oben beschriebenen Generalverdacht gegen ethnische oder religiöse Minderheiten entgegenwirken, der durch die bloße Verwendung des Wortes "Mann" im Zusammenhang mit der Berichterstattung über schwere Straftaten beim Durchschnittsrezipienten ausgelöst werden könnte. Eine größere Transparenz bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit sollte daher angesichts der geltenden Pressefreiheit nicht nur erträglich sondern sogar wünschenswert sein.





Donnerstag, 23. Juli 2020

Turboquerulantin - Stuhlurteil

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Ralf Möbius LL.M. und Alfred Boecker Comte de Montfort l’Amaury, Duc de Bretagne vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen
Mit Spannung war gestern die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen erwartet worden, in welcher sich die Turboquerulantin auf der einen und Alfred Boecker Comte de Montfort l’Amaury, Duc de Bretagne auf der anderen Seite gegenüber standen. Wieder einmal bemühte sich der Vertreter des angesehenen Adelshauses darum, die unzulässigen Kommentare seiner Widersacherin aus Niedersachsen aus deren Twitter-Account entfernen zu lassen, wonach er für Straftaten wie üble Nachrede und Verleumdung verantwortlich sei.

Wer den Ehrenkodex des Comte de Montfort aus Hagen kennt, weiß, dass derartigen Vorwürfen nicht ein Hauch von Wahrheit inne wohnt. Denn im Gegensatz zu Prince Andrew Albert Christian Edward, Duke of York oder Ernst August Prinz von Hannover, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg, Königlicher Prinz von Großbritannien und Irland, ist es für den nordrhein-westfälischen Edelmann eine Selbstverständlichkeit seines persönlichen Stils, nicht in Kreisen zu verkehren, die dem Ruf des Adelshauses abträglich sein könnten oder sich öffentlich als Unruhestifter zu präsentieren.

Dennoch begann die mündliche Verhandlung mit einem Paukenschlag, als die Turboquerulantin den Adelsspross mit einer Widerklage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in die Defensive drängen wollte, um den Prozess doch noch zu ihren Gunsten entscheiden zu können. Tatsächlich stand für einen kurzen Moment die Frage nach einer umfangreichen Beweisaufnahme im Raum, wenn es der blonden Prozesshaubitze gelungen wäre, ihre Anspruchsgrundlage zu präzisieren und bezifferte Anträge zu stellen. Glücklicherweise verwies das Gericht jedoch auf den Umstand, das Gerichtskosten für die Widerklage bislang nicht eingezahlt wurden und dass insoweit nicht verhandelt werden würde.

Nachdem die Vorsitzende unserem Turbilein die Möglichkeit gab, in einer Unterbrechung der Verhandlung den erforderlichen Gerichtskostenvorschuss für die Widerklage einzuzahlen und sich daraufhin die freche Phrase "von mir sieht das Gericht keinen Cent" anhören musste, zeichnete sich ein schneller Prozesserfolg für den von uns vertretenen Edelmann ab. Nach der Stellung der Anträge verzichtete das Gericht sogar auf die Anberaumung eines besonderen Verkündungstermins und entschied nach Schluss der mündlichen Verhandlung umgehend durch ein sogenanntes "Stuhlurteil" im Sinne des § 310 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 ZPO.

Das Ergebnis des Prozesses war zu diesem Zeitpunkt keine Überraschung mehr und wieder einmal knallten in Deutschland und Frankreich die Sektkorken, weil es uns abermals gelungen war, die blütenweiße Weste unseres Mandanten Comte de Montfort l’Amaury rein zu halten und einen weiteren hinterhältigen Angriff auf das berühmte Adelshaus abzuwehren. Das zu erwartende Urteil in der Hauptsache dürfte nicht wesentlich anders aussehen, als das im vorangegangenen Verfügungsverfahren erlassene Versäumnisurteil. Natürlich wird ein kurzer Hinweis auf das vollständig begründete Urteil für unsere Leser erfolgen, wenn dies wie gewohnt veröffentlicht wurde.

Montag, 20. Juli 2020

Ohne Ausweis vor Gericht

Seit Reichsbürger der Justiz in deutschen Gerichten die Stirn bieten, taucht immer wieder die Frage auf, wer sich vor wem legitimieren muss. Muss sich der Prozessbeteiligte vor dem Richter ausweisen oder muss auch der Richter eine Urkunde vorlegen, die seinen Status als Richter belegt? Das Amtsgericht Cottbus möchte schon vermeiden, dass Personen das Gericht betreten und Straftaten begehen, die sich nicht ausweisen können oder wollen und die glauben, ihre Identität mit irgendwelchen Fantasieausweisen nachweisen zu können. Ohne gültigen Ausweis kann das Gericht nicht betreten werden.

Auch vor dem Amtsgericht Nördlingen wurde schon Personen der Einlass wegen wegen der Vorlage von Fantasieausweisen verwehrt und zwei Männer wurden festgenommen, weil einer mit Robe als Richter verkleidet war und ein anderer fälschlicherweise vorgab, Staatsanwalt zu sein. Im Amtsgericht Wuppertal wurden bereits Richter aufgefordert, sich mittels Ernennungsurkunde auszuweisen und auch vor dem Amtsgericht Karlsruhe haben Reichsbürger die Legitimation des Gerichts angezweifelt und verlangt, der Richter möge sich ausweisen oder anderweitig seine Legitimation belegen. Eine derartige Ausweispflicht für Richter besteht allerdings nicht und das Urteil eines falschen Richters hätte keinen Bestand. 

Interessanter wird die Sache dagegen, wenn es um die Identität der am Rechtsstreit beteiligten Parteien geht. Allerdings ist die Identität einer Partei keine Prozessvoraussetzung, sondern hat nur Bedeutung für deren korrekte Bezeichnung im Prozess. Spannend wird es allerdings dann, wenn es um Zweifel an der Existenz einer Partei geht. Der Bundesgerichtshof hatte bereits die Frage zu klären, ob es einen bis in die Revisionsinstanz auftretender Kläger überhaupt gab. Denn die Existenz einer Partei ist eine Prozessvoraussetzung, weshalb jedes Gericht einen möglichen Mangel der Existenz von Amts wegen und in jeder Verfahrenslage gem. § 56 Abs. 1 ZPO prüfen muss.

§ 56 Abs. 1 ZPO verpflichtet die Gerichte zwar nicht, in jedem Rechtsstreit von Amts wegen eine umfassende Prüfung aller in dieser Vorschrift genannten Prozessvoraussetzungen vorzunehmen. Sie haben in dieser Hinsicht lediglich einen Mangel von Amts wegen zu berücksichtigen. Eine Prüfung ist aber dann angezeigt, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass Prozessunfähigkeit vorliegen oder eine Partei ihre Rechts- und Parteifähigkeit verloren haben könnte. Entsprechendes gilt für die Frage, ob eine Partei überhaupt existiert (vgl. Urteil des XII. Zivilsenats des BGH vom 29.9.2010 - XII ZR 41/09).

Die Existenz und damit die Parteifähigkeit jeder an einem Rechtsstreit beteiligten Partei gehört zu den Prozessvoraussetzungen ohne die ein Sachurteil nicht ergehen darf (BGHZ 86, 184, 188 f.; 134, 116, 118). Das Gericht ist deshalb gehalten, alle in Frage kommenden Beweise zu erheben, wobei es nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden ist, weil der Grundsatz des Freibeweises gilt, so dass der Beweis mit allen möglichen Mitteln erhoben werden kann (BGH Urteil vom 9. Januar 1996 - VI ZR 34/95 - NJW 1996, 1059, 1060 und Beschluss vom 16. Mai 1991 - IX ZB 81/90 - NJW 1992, 627, 628).

Sofern bei berechtigten Zweifeln die Identität einer Partei nur festgestellt werden kann, wenn diese bereit ist, einen gültigen Ausweis vorzulegen, damit sich das Gericht einen Eindruck von der Echtheit des Dokuments verschaffen kann, dies aber verweigert wird, kann der Prozess nicht gewonnen werden. Denn dann muss das Gericht davon ausgehen, dass die Partei nicht existiert, sondern ein Dritter unter falschem Namen im Rechtsverkehr auftritt und prozessiert. Die Korrektur eines Urteils auf die richtige Person scheidet in einem solchen Fall aus, weil aus dem Akteninhalt nicht deutlich wird, wer dieser Dritte ist und welche Partei tatsächlich gemeint ist, (vgl. Urteil des XII. Zivilsenats des BGH vom 29.9.2010 - XII ZR 41/09).

Freitag, 10. Juli 2020

Das Vermächtnis des Wutrichters

Mit Urteil vom 20.11.2019 zum Az.: 3 O 57/19 hat das Landgericht Hagen einen Schlußstrich unter das tölpelhafte Gehabe des Hagener Wutrichters gezogen, der sich gegenüber unserem Mandanten zunächst mit einem willkürlichen Versäumnisurteil und einer rechtswidrigen PKH-Entscheidung, anschließend mit einem lächerlichen Streitwertbeschluss und am Ende gar mir gegenüber mit einer unsinnigen Strafanzeige profilieren wollte. Nachdem sein Unfug zunächst durch zwei Beschlüsse vom Landgericht Hagen korrigiert wurde und ihm die Staatsanwaltschaft Hannover eine Belehrung über die Bedeutung der Meinungsfreiheit hatte zukommen lassen, zog sich der Wutrichter bekanntlich nicht ganz freiwillig von der Bühne der von ihm inszenierten Groteske zurück.

Man wird nie wirklich herausfinden, ob sich der Troll in Robe durch sein armseliges Verhalten vor einer ihm fremden Rechtsmaterie drücken wollte oder ob er sich durch amtsrichterliche Machtbesoffenheit versehentlich in eine ausweglose Situation hinein manövriert hatte. Jedenfalls erhielt das Landgericht Hagen durch die Klageerweiterung eine Chance, die Ehre der Hagener Richterschaft zu retten und hat diese durch ein sorgfältig begründetes Urteil souverän genutzt, nachdem es bereits durch die vorangegangene Korrektur des wutrichterlichen PKH-Beschlusses Waffengleichheit hergestellt hatte.

Zunächst wies das Landgericht Hagen in seinem Urteil darauf hin, dass die Verkündung des Versäumnisurteils durch den Wutrichter im Termin für den Kläger überraschend gewesen sei, da er nicht mit einer Entscheidung in der Sache habe rechnen müssen, weil wir noch vor dem Frühen Ersten Termin gem. § 275 ZPO deutlich mitgeteilt hatten, dass der Kläger keine Klage habe erheben wollen, sondern dies von der bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht ergangenen Prozesskostenhilfeentscheidung abhängig machen wollte.

Ferner würden die Klageanträge auch nicht an einer fehlenden Parteifähigkeit des Klägers wegen seiner vom Wutrichter attestierten Nichtexistenz scheitern, weil an der Parteifähigkeit des Klägers keine Zweifel bestünden. Soweit der Kläger seinem bürgerlichen Namen verschieden Titel wie "Comte de Montfort Duc de Bretagne" oder "Comte de Montfort l'Amaury" anfüge, sei dies unschädlich und führe insbesondere nicht dazu, dass er nicht als Partei des Rechtsstreits zu behandeln sei.

Auch den Klageantrag, wonach der Kläger aus §§ 1004, 823 BGB, Art. 1 und 2 GG, §§ 22 ff. KUG von der Beklagten die Unterlassung der Verbreitung von dem Faksimile seines Personalausweises, in dem seinem Bürgerlichen Namen der Zusatz "Roi de la Monde" beifügt wurde und als Geburtsort "Gosse" steht, verlangte, hielt das Landgericht Hagen für begründet.

Der Kläger sei Inhaber des Rechts an seinem eigenen Bild, wobei es für die Erkennbarkeit des Klägers auf dem Faksimile seines Personalausweises nicht nur auf das Bild alleine ankomme, sondern ausreichend sei, wenn er begründeten Anlass habe, anzunehmen, er könne innerhalb eines mehr oder minder großen Bekanntenkreises erkannt werden. Neben dem unverfälschten Bild des Klägers sei sein bürgerlicher Name vollständig angegeben und zumindest Tag und Monat seines Geburtstags erkennbar. Auf die Frage, ob der Kläger auf dem Lichtbild des Ausweises für Jedermann zweifelsfrei erkennbar sei, komme es nicht an.

Die Beklagte sei auch als Störerin vom Recht am eigenen Bild des Klägers anzusehen, weil durch das Teilen des Beitrages mit dem verfälschten Ausweis des Klägers eine Zurschaustellung seines Bildes gegeben sei. Eine Zurschaustellung sei jede Art der Sichtbarmachung eines Bildnisses, ohne dass das Publikum die Verfügungsgewalt über das Bildnis erhält. Durch das sogenannte "Teilen" auf Facebook würden Inhalte von anderen Seiten innerhalb oder außerhalb von Facebook auf der eigenen Profilseite dargestellt, wobei die Möglichkeit bestehe, die Inhalte mit Kommentaren zu versehen. Diese Form der "Weitergabe" an Dritte sei mit dem Setzen eines Links vergleichbar, wobei eine Linksetzung als "Zurschaustellen" angesehen werden könne. Selbst wenn man dieses Kriterium danach differenzieren würde, ob das geteilte Bild mit oder ohne Zustimmung des Abgebildeten hochgeladen wurde, wäre vorliegend ein Zurschaustellen gegeben, da eine Zustimmung des Klägers zum Hochladen und Teilen des Bildes gerade nicht gegeben war.

Schließlich sei auch eine Einwilligung des Klägers nicht gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 KUG, entbehrlich, weil der Kläger das berechtigte Interesse gegen das Teilen des Beitrages für sich in Anspruch nehmen könne, ein schmähendes Bild nicht einer noch größeren Zahl von Menschen zur Kenntnis zu bringen und damit den verächtlich machenden Effekt noch zu verstärken.

Soweit der Kläger das Unterlassen der Wiedergabe seiner Unterschrift begehre, bestehe allerdings kein Anspruch aus §§ 1004, 823 BGB, Art. 1 und 2 GG wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, weil er den betreffenden Post der Beklagten einschließlich der abgebildeten Unterschrift im Internet selbst weitergeleitet und kommentiert habe. Der Kläger habe damit dafür gesorgt, dass die Abbildung seiner Unterschrift im Internet noch weiter verbreitet werde, als dies schon durch die Handlung der Beklagten erfolgt sei. Ob das Veröffentlichen eines Schriftsatzes mit der Unterschrift des Betroffenen grundsätzlich eine Rechtsverletzung darstellt, bleibt daher einer zukünftigen Klärung vorbehalten.

Donnerstag, 9. Juli 2020

HSV - erst Abmahnung, dann Klage

Der HSV musste in der vergangenen Zweitliga-Saison im entscheidenden letzten Spiel gegen den SV Sandhausen eine empfindliche 1:5-Niederlage hinnehmen und verpasste damit den Aufstieg in die erste Fußball-Bundesliga. Abseits des Rasens kämpft der HSV, besser die HSV Fußball AG, vor Gericht um einen Sieg im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Heimspielen der Fußball-Lizenzmannschaft. Wenigstens vor dem Landgericht Hamburg hofft die HSV AG nämlich, das Saisonziel noch zu erreichen. Denn wer ein Heimspiel der HSV AG sehen möchte, muss dazu einen Vertrag mit der Fußball Aktiengesellschaft schließen und nach den Vorstellungen des Vorstands der Aktiengesellschaft deren Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Besuch von Spielen ausnahmslos akzeptieren.

Nun kommt es immer wieder vor, dass Fans, die eine Karte gekauft haben, persönlich verhindert sind oder sich einfach die Fortsetzung einer Negativserie ihrer Lieblingsmannschaft nicht auch noch für Geld ansehen möchten. Wer dann den Fehler macht, sein Ticket auf ebay.de oder ebay-kleinanzeigen.de anzubieten und vom Kleingedruckten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Besuch von Spielen der Lizenzmannschaft keine Ahnung hat, könnte eine Abmahnung vom Anwalt der HSV Fußball AG bekommen, denn ausweislich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Hinweise auf den Eintrittskarten besteht eine Berechtigung für Besuche von Spielen nur dann, wenn der Besucher einen Veranstaltungsvertrag mit der HSV AG geschlossen hat oder in einen solchen Vertrag mit Zustimmung der HSV AG eingetreten ist.

Klingt kompliziert? Ist es auch. Denn wer eine Karte über als Zweiterwerber kauft, darf nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Spiel nur ansehen, wenn die HSV AG dem Vertragseintritt des Erwerbers zustimmt. Und das passiert nur nach den vom HSV einseitig bestimmten Regeln. Am Stadioneingang gibt es dann bisweilen eine böse Überraschung, wenn der Eintritt verweigert wird, weil der Ticketerwerb über das Internet eben nicht mit Zustimmung der HSV AG erfolgt ist. Das ist der Moment, in dem der online-Kartenkäufer weichgekocht wird und alles tut, um doch noch ins Stadion zu gelangen. Eigene Daten, fremde Daten, die Konfektionsgröße der Freundin und das Konfirmationsgeschenk der Großmutter werden dem HSV bereitwillig auf dem Silbertablett präsentiert, bloß um noch irgendwie das Spiel zu sehen.

Nach der umfassenden Zwangsbeichte des Käufers kann dann auch der Verkäufer von der HSV AG gegrillt werden, der das Kleingedruckte nicht ernst genommen und seine Karten online verscheuert hat. Der erste Schritt erfolgt dann mit einer Abmahnung über den Rechtsanwalt der Hamburger Aktiengesellschaft. Wer dann glaubt, im Recht zu sein, bekommt nicht selten eine Klage zugestellt, in der verlangt wird, es zu unterlassen, ohne Zustimmung der HSV AG selbst oder durch Dritte Eintrittskarten für Heimspiele der Fußballbundesliga-Lizenzmannschaft der HSV AG, welche er angeblich unter Einbeziehung der AGB der HSV AG bezogen hat, über einen Internet-Marktplatz und/oder mit einem Gewinnaufschlag von a) mehr als 10 % und b) einer Pauschale von EUR 2,00 zu veräußern.

Zur Begründung für den Drang, Fußballfans für Kleckerbeträge vor Gericht zu zerren, führt die HSV AG an, sie sei nur bei einem Verkauf der Karten über eigene Vertriebskanäle in der Lage, im Falle von zu erwartenden Sicherheitsproblemen, etwa bei sogenannten „Problemspielen“, kontrollierend und reglementierend einzugreifen. Diese Möglichkeit sei ihr bei Vertriebskanälen, die der Kontrolle der AG entzogen sind, vollständig genommen. Die von der HSV AG erstrebte Kontrolle nach dem Verkauf diene angeblich dem Schutze der körperlichen Integrität der Besucher des Stadions. Wer selbst ab und zu im Stadion ist, ahnt, dass über ebay verkaufte Tickets keine Gefahr für Leib und Leben von Stadionbesuchern sein könnten, weil sich die wenigen zur Gewalt entschlossenen Fußballfans nicht über ebay mit Karten eindecken, sondern längerfristig vorsorgen und für Prügeleien grundsätzlich andere Orte bevorzugen. Denn durch die technische Verbesserung der Überwachung in den Stadien und das hohe Polizeiaufkommen bei Bundesliga-Spielen finden die gewalttätigen Auseinandersetzungen regelmäßig außerhalb des Stadions statt.

Montag, 6. Juli 2020

Die Turboquerulantin und das freiwillige Ordnungsgeld

Unbeeindruckt von einstweiligen Verfügungen, rechtskräftigen Urteilen und zahlreichen Ordnungsgeldern fräst sich unsere Turboquerulantin immer tiefer in die Weichteile der deutschen Justiz. Nachdem das Amtsgericht Nienburg im Jahre 2016 das erste Mal kapituliert hatte und der rechtsstaatliche Offenbarungseid spätestens 2019 nicht mehr zu verbergen war, tastet sich nun auch das Amtsgericht Hamburg immer näher an die weiße Fahne heran.

Um die lästigen Ordnungsgelder mit einem Federstrich hinwegzuwischen, hatte das Turbilein bereits im vorigen Jahr Insolvenzantrag beim Amtsgericht Syke gestellt, ohne allerdings auch nur eine Sekunde daran zu denken, ihr rechtsfeindliches Trommelfeuer gegenüber den bedauernswerten Inhabern der zahlreichen Unterlassungstitel einzustellen.

Mit Beschluss vom 25.06.2020 hat nun das Amtsgericht Hamburg trotz des laufenden Insolvenzverfahrens der Turobquerulantin von Ordnungshaft abgesehen und wegen des Verstoßes gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 05.07.2019 ein Ordnungsgeld von (lediglich) EUR 150,- ausgeworfen, dass angesichts der Mittellosigkeit des gesetzlosen Quälgeists aus Niedersachsen vollkommen sinnlos erscheint. Das lief in Hamburg früher anders, aber vielleicht soll neuerdings der Grundsatz "Spaß statt Strafe" für ein harmonischeres Miteinander sorgen und eine übellaunige Rechtsfindung im Streben nach Gerechtigkeit ablösen.

Amüsant ist insoweit die Begründung des Gerichts: "Zwar handelt es sich hierbei um eine nachrangige Insolvenzforderung nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Dennoch besteht die Möglichkeit, dass der Schuldner nach Anordnung eine freiwillige Zahlung leistet." Mit Sicherheit wird unser Türbchen in Kürze ihr Geheimversteck plündern und der Justizkasse Hamburg zur Begleichung des neuen Ordnungsgelds ihre letzten Spargroschen freiwillig überreichen, um den ihr wohlgesonnenen Richter nicht zu enttäuschen. Vielleicht sollte die Justiz schon die Tenorierung von Unterlassungsansprüchen etwas gefälliger gestalten und Rechtsbrechern eine Beleidigung nicht gleich verbieten, sondern nur um gelegentliche Unterlassung des rechtswidrigen Treibens bitten, wenn es nicht allzuviel Mühe macht.

Freitag, 3. Juli 2020

Freispruch zweiter Klasse

Den im deutschen Sprachgebrauch insbesondere von juristischen Laien vielfach umschriebenen "Freispruch zweiter Klasse" gibt es nicht. Nach § 261 StPO entscheidet das Gericht in seinem Urteil nach seiner freien aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung über das Ergebnis der Beweisaufnahme. Für ein sich daran anschließendes freisprechendes Urteil bestimmt § 267 StPO folgendes: "Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist." Damit gibt es nur zwei Varianten eines Freispruchs. Entweder wurde ein Angeklagter aus tatsächlichen Gründen nicht überführt oder die Tat war aus rechtlichen Gründen nicht strafbar. Nicht überführte Angeklagte werden vor dem Gesetz konsequent gleich behandelt und sind schlicht unterschiedslos unschuldig.
 
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte vertritt daher in seinem Urteil vom 15.01.2015, Az.: 48144/09 (Cleve gegen Deutschland) zu Recht die Auffassung, dass nach einem rechtskräftigen Freispruch das Äußern eines Schuldverdachts gegen den Betroffenen mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung unvereinbar ist. Der Tenor eines freisprechenden Urteils ist von allen staatlichen Stellen, die direkt oder indirekt auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit der betroffenen Person Bezug nehmen, zu achten. Dies führt zu einem Verbot des Äußerns eines Schuldverdachts gegen den Betroffenen nach einem rechtskräftigen Freispruch. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung zu Gunsten des Betroffenen ist auch auf die Begründung für den Freispruch anzuwenden, die dem freisprechenden Tenor des Urteils folgt, da sich Tenor und Gründe des Urteils nicht trennen lassen.

Damit hat ein Strafgericht wegen des in Artikel 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Grundsatzes der Unschuldsvermutung bei der Begründung eines Freispruchs Formulierungen zu vermeiden, die nahelegen, dass das Gericht einen Angeklagten für schuldig hält, obwohl kein formeller Schuldspruch ergangen ist. Sofern nationale Gerichte insoweit den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzen, kann der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte der verletzten Partei im Rahmen des Artikel 41 der Europäischen Menschenrechtskonvention auch eine Entschädigung für immateriell erlittenes Unrecht zusprechen.