Mittwoch, 30. August 2017

Verunglimpfen

Mit dem Verunglimpfen muss man aufpassen. Und zwar deshalb, weil kaum einer weiß, was das ist. Das liegt zunächst einmal daran, dass erst recht keiner weiß, was ein Glimpf ist. Wenn man nun herausgefunden hat, dass sich das Wort "Glimpf" aus dem althochdeutschen Wort "gilimpf" mit der Bedeutung „gelegen sein“ ableitet und "Glimpf" daher so viel wie "Schonung" bedeutet, könnte man "Verunglimpfen" auch mit "Verunschonen" übersetzen. Sich auf derartige linguistische Gymnastik einzulassen, dürfte in großen Bevölkerungskreisen nur auf geringe Gegenliebe stoßen. Das aber kann gefährlich sein.

Man muss mit dem Verunglimpfen nämlich auch deshalb aufpassen, weil bestimmte Verunglimpfungen sogar strafbar sind. Das Geniale an der Verwendung des weitgehend unbekannten Wortes "Verunglimpfen" in einem Strafgesetz ist zunächst, dass sich die Justiz dem Vorwurf der Verletzung des strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes entziehen kann, weil es das Wort "Verunglimpfen" nun einmal gibt und desweiteren, dass man auf der Basis dieses justiziellen Geheimcodes ganz einfach biedere Bürger überrumpeln kann, die selbst nach dem Lesen der Vorschrift des § 90a Abs. 1 Nr. 2 StGB gar nicht genau wüssten, was man mit den Farben, der Flagge, dem Wappen oder der Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder ganz und gar nicht anstellen darf.

Mit einem prima Trick konnte die Polizei daher in Dresden am letzten Montag Teilnehmer einer Pegida-Demonstration überrumpeln, die mit bananenverzierten Deutschlandfahnen unterwegs waren und sich mit dem Vorwurf der Verunglimpfung der Flagge der Bundesrepublik Deutschland konfrontiert sahen. Denn selbst wenn die Staatsanwaltschaft den ganzen Glimpfblödsinn unter den Tisch fallen lässt, weil man dort natürlich weiß, das das öffentliche Tragen der Bananen-Fahnen gar keine keine Verunglimpfung der Bundesflagge war, kann man die Demonstranten nun wegen Beleidigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in die Pfanne hauen, denn die verdutzten Patrioten hatten sich natürlich gewehrt, als die bösen Polizisten die schönen Bananenflaggen klauen wollten. Das muss ein Riesenspass gewesen sein.        

Turboquerulantin, Kanalratte und Scheißhausfliege

Während sich Deutschlands fähigste Strafrechtler den Kopf darüber zerbrechen, ob es im Vorfeld der Bundestagswahlen den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt, wenn sich ein Politiker während einer Wahlkampfveranstaltung öffentlich wünscht, eine Integrationsbeauftrage mit türkischen Wurzeln "in Anatolien entsorgen" zu können, lehnen sich entspannte Flachlandjuristen lässig zurück und betrachten wohlwollend das immer einfacher zu durchschauende Treiben der Turboquerlantin.

Diesmal wurde der Scherzbeauftragten mit Bückeburger Wurzeln vom Amtsgericht Nienburg durch eine einstweilige Verfügung mit Beschluss vom 10.07.2017 verboten, einen unbescholtenen Bürger als Kanalratte zu bezeichnen und ihn mit einer Scheißhausfliege zu vergleichen. Juristisch leichte Kost, die mit wenigen Federstrichen zu erledigen ist und nur deshalb erwähnenswert ist, weil der rechtsfeindliche Provinzpanzer mit stählerner Ignoranz weiterhin vollkommen immun gegenüber der sich als sinnlos entpuppenden Juristerei des Amtsgerichts Nienburg ist.

Einstweilige Verfügungen, Hauptsacheurteile und Beschlüsse über Ordnungsgeld füllen die Akten ohne ersichtlichen Erfolg. Was nützt es, wenn die Tatbestände leicht subsumiert werden können aber für die sich anhäufenden gerichtlichen Entscheidungen jeglicher Vollstreckungsdruck fehlt? Die auf Facebook geteilten Worte der Turboquerulantin selbst formulieren eine schlichte Antwort: "Ab und zu drehe ich mich um. Nur um zu gucken, was mir am Arsch vorbeigeht."

Dienstag, 29. August 2017

Claudia Roth nicht ekelhaft II

Wer sich in der Berufungsverhandlung vor einer Strafkammer dem Vorwurf der Beleidigung der Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages und ausländischen Mitbewohnern ausgesetzt sieht und dann Begriffe wie "Kampfraum Stalingrad", "Walhall", die „Tafelrunde der Edlen“ und den „Adler der Ostfront" fallen lässt, ist einerseits wohl unbelehrbar ehrlich und andererseits von einem Vertrauen in die Kompetenz und Neutralität der deutschen Justiz geprägt, das man auch als Naivität bezeichnen könnte und schließlich als naiv bezeichnen muss, wenn man das Urteil des Landgerichts Köln vom 03.02.2017 zum Az.: 157 Ns 102/16 auch nur oberflächlich analysiert.

Der Angeklagte war in der ersten Instanz für den Versand einer E-Mail verurteilt worden, in der u.a. zu lesen war "Oder beginnt hier die humane Ausrottung des deutschen Volkes durch vollständige Durchrassung? So wurde es jedenfalls von dieser ekelhaften Claudia Roth in einer Talkshow herbeigesehnt!" und hatte sich im übrigen im Treppenhaus ein mindestens scharfes Wortgefecht mit ausländischen Hausgenossen, die später als Zeugen auftraten, geliefert, für das er ebenfalls zur Rechenschaft gezogen worden war.

Erwähenswert ist im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung unter Hausbewohnern, dass es das Gericht nur für strafmildernd hielt, dass der Angeklagte vom Zeugen ebenfalls beleidigt wurde. Die Voraussetzungen des § 199 StGB wurden verneint, obwohl der Zeuge angab, den Angeklagten ebenfalls beschimpft zu haben, weil der zeitliche Zusammenhang und die Reihenfolge der Äußerungen unklar geblieben seien. Da haben wohl die Gedanken an Stalingrad und die Ostfront die mentale Beweglichkeit des Landgerichts etwas einfrieren lassen, sonst hätte der Umstand, dass es für die Straffreiheit wechselseitiger Beleidigungen nach § 199 StGB nicht auf deren zeitliche Abfolge ankommt, sicherlich eine größere Rolle spielen müssen, denn "entscheidend ist allein, dass es sich um wechselseitige, d.h. unmittelbar aufeinanderfolgende, in einem spezifischen Zusammenhang stehende Beleidigungen handelt", vgl. Beschluss des OLG Koblenz v. 24.02.2011, Az.: 2 Ss 30/11.

So verwundert es dann auch nicht, dass das Gericht bei der Betrachtung der Äußerung über Frau Roth ganz unverhohlen die Hühneraugen zudrückte, allerdings noch einmal zu Lasten des Angeklagten. Dass Gericht verstieg sich angesichts des oben zitiertren E-Mail-Inhalts tatsächlich zu folgendem Nonsens: "Bezeichnet man einen Menschen als "ekelhaft", so impliziert dies, dass diesem Menschen eine unabhängig von der Situation, von seinem Verhalten, dem was er sagt oder tut, zukommende Eigenschaft anhaftet. Eine derartige Äußerung hat mit scharfem Meinungskampf in der Politik nichts zu tun, sondern dient einzig der persönlichen Herabwürdigung. Auch aus dem Kontext der Äußerung, den sonstigen Passagen des Schreibens und seinem Anlass, ergibt sich nichts Abweichendes." Schräg, oder? Aber es kommt noch besser: "Die Bezeichnung steht auch nicht in irgendeinem inhaltlichen Zusammenhang zu den sonstigen zulässigen Äußerungen des Angeklagten."

Das ist angesichts der E-Mail so falsch, dass es eigentlich keiner näheren Erörterung bedarf. Denn der Wortlaut der in Rede stehenden Äußerung zielt eindeutig auf den vom Angeklagten angeführten Umstand ab, dass Frau Roth angeblich die humane Ausrottung des deutschen Volkes durch vollständige Durchrassung herbeigesehnt hätte. Wie man auf die Idee kommen kann, der Ekel des Angeklagten gegenüber Frau Roth bezöge sich nicht wenigstens auch auf deren angebliche Einstellung zum deutschen Volk, bleibt unergründlich.

Zurück bleibt der fade Nachgeschmack, dass sich die deutsche Justiz mit den Prinzipien der Meinungsfreiheit immer dann besonders schwer tut, wenn dem Delinquenten eine "rassistische bzw. fremdenfeindliche Gesinnung" nachgesagt werden kann, die per se nicht strafbar ist. Es ist allerdings kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, warum gerade in solchen Fällen mit leicht durchschaubaren Falschbegründungen Grundrechte über Bord geworfen werden sollten. Das Landgericht muss sich deshalb schlicht eine Gesinnungsjustiz vorwerfen lassen, denn dass die Bezeichnung einer "ekelhaften Claudia Roth" im inhaltlichen Zusammenhang mit deren angeblich gewünschter Durchrassung steht, ist selbst für einen durchschnittlich begabten Gymnasiasten erkennbar.

Montag, 28. August 2017

Durch Staatsanwalt geprüfte Blogartikel

Für viele Richter auf der unteren Stufe der Gerichtsbarkeit scheint es gewöhnungsbedürftig zu sein, ihr zum Teil unanständiges Gewurstel in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt zu sehen. Jahrzehntelang vom Miteinander der Zeitungsverlage und Gerichtsverwaltungen gedeckt, verschwanden unspektakuläre Willkür und erschreckende Unfähigkeit von Richtern ohne großes Aufsehen in den Akten und den sie beherbergenden Kellern.

Spätestens mit den publizistischen Möglichkeiten des Internets war es jedoch mit der Gewissheit vorbei, im Halbdunkel selbstherrlicher Juristerei ungestört dem Ruhestand entgegendümpeln zu können. Nach Dekaden des Dornröschenschlafs ist es nachvollziehbar, wenn Amtsrichter ungeziemlichen Ruhestörungen durch anwaltliche Berichterstattungen nicht durch die Verbesserung eigener Arbeitsqualität entgegentreten mögen, sondern in ihrer Not lieber die Hilfe des Justizapparats höchstselbst erflehen.

Das klappt natürlich nur bedingt und trotz erheblichem Wohlwollen gegenüber den geplagten Richterseelen müssen bisweilen staatsanwaltliche Gütesiegel für Blogartikel verteilt werden, die sich auch beim besten Willen nicht mit Hilfe strafrechtlicher Sanktionen aus dem kollektiven Gedächtnis entfernen lassen. So wurden nach Strafanzeigen gegen den stets um ausgewogene Berichterstattung bemühten Verfasser folgende Blogartikel als von der Meinungsfreiheit gedeckt angesehen und das Verfahren bezüglich der dort erfolgten Äußerungen gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Begründet wurde die Verleihung dreier Gütesiegel wie folgt:

Amtsgericht Nienburg a.) "In seinem Artikel vom 20.04.2016 (Bl. 3 ff. Bd. I d.A.) kritisiert der Beschuldigte das „Amtsgericht Nienburg“ bzw. „die Justiz“ (Bl. 3, 4 Bd. I d.A.) und bemängelt „richterliches Duckmäusertum" (Bl. 4 Bd. I d.A.), „Arbeitsverweigerung“ (Bl. 6 Bd. I d.A.) und spricht von einem „Armutszeugnis“ (Bl. 5 Bd. I d.A.) bzw. dem Verfahren als „abstrusen Reigen“ (Bl. 7 Bd. I d.A.). Insoweit schwingt sich der Beschuldigte hier zwar zum Verfechter der Rechte seines Mandanten auf und will diese mittels seiner Artikel nun auch außergerichtlich wahren. Allerdings stellt sich die Veröffentlichung des fraglichen Artikels nicht mehr als Wahrnehmung berechtigter Interessen i.S.d. § 193 StGB dar. Denn anders als bei Äußerungen in einem anhängigen Rechtsstreit greift dieser Rechtfertigungsgrund i.R. einer außergerichtlich betriebenen, an die Öffentlichkeit gerichteten Kampagne nicht (BGH, Urteil vom 17.12.1991 - VI ZR 169/91; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2005 - 20 W 298/04, vgl. Fischer, StGB, 63. Auflage - 2016, § 193 Rn. 7 ff.). Gleichwohl stellen zumindest diese Äußerungen des Beschuldigten inhaltlich noch keine Beleidigung i.S.d. §§ 185 ff. StGB dar. Denn unter Beachtung aller Begleitumstände bringen sie keine persönliche Missachtung bzw. Nichtachtung gegenüber einzelnen Personen zum Ausdruck. Es handelt sich vielmehr um eine allgemeine Unhöflichkeit, verbunden mit einer generellen Kritik an der aus Sicht des Beschuldigten unbefriedigenden Prozessführung (vgl. hierzu Fischer, a.a.O., § 185 Rn. 10). Persönliche Anfeindungen gegen einzelne, nicht namentlich genannte Richter enthält der genannte Artikel nicht, inhaltlich geht es vielmehr um eine Auseinandersetzung mit der Rechtssache selbst, die in tatsächlicher Hinsicht zumindest kursorisch dargestellt wird (Bl. 44 Bd. II d.A.)."

Amtsgericht Nienburg b.) "Ähnlich verhält es sich mit dem Artikel vom 18.05.2016 (Bl. 21 ff. Bd. I d.A.), in dem der Beschuldigte die „charakterlose Unentschlossenheit der Nienburger Robenträger“ (Bl. 23 Bd. I d.A.) anprangert. Hierzu hat er ausgeführt, er betrachte die Vertagung der Entscheidung über ein Ordnungsgeld als rechtswidrig und habe dies mit seinem Artikel zum Ausdruck bringen wollen (vgl. Bl. 43 Bd. II d.A.). Auch insoweit ist die Grenze zur Strafbarkeit nach § 185 Abs. 1 StGB noch nicht überschritten, es handelt sich um eine allgemeine Unhöflichkeit, nicht aber um eine auf persönliche Diffamierung zielende Schmähkritik."

Amtsgericht Nienburg c.) "Des Weiteren hat der Beschuldigte in seinem Artikel vom 12.07.2016 (Bl. 28 ff. Bd. I d.A.) der „niedersächsischen Justiz“ „Versagen“ (Bl. 29 Bd. I d.A.) vorgeworfen und behauptet, die „Nienburger Justiz“ vollziehe eine „Gratwanderung zur Strafvereitelung“ (Bl. 29 Bd. I d.A.). Bei der vorliegenden Äußerungen handelt es sich um eine auf Tatsachenbehauptungen basierende Meinungsäußerung, die grds. den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG genießt. In diesem Zusammenhang kommt dem Begriff der Rechtsbeugung dann aber nicht die Qualität einer Formalbeleidigung zu, sofern er im Zusammenhang mit einem bestimmten Verfahren oder Urteil verwendet wird, in sachliche Einwände eingebettet ist und damit als - scharfe - Zusammenfassung der Urteilskritik steht (AGH Saarland, Urteil vom 12.08.2002 - AGH 2/02 in MDR 2003, 180). Auch in dem genannten Artikel befasst sich der Besch. mit der von ihm als ungerecht empfundenen Verfahrensführung. Es handelt sich zumindest im Kern um eine sachliche Auseinandersetzung, nicht um eine bloße Schmähung der Entscheidungsträger."

Donnerstag, 24. August 2017

Selbstjustiz

Wenn die Staatsmacht nicht hilft, schützt sich der Niedersachse zuweilen selbst. Dass in früheren Zeiten auch Ritter und Fürsten nicht sicher sein konnten, das Volk ungestraft plündern zu dürfen, belegt der Kreuzstein am Schwarzen Busch in der Leineaue zwischen Ruthe und Koldingen. In Sichtweite von dem erst im 19. Jahrhundert errichteten Schloss Marienburg zeugt der mit einem Petruskreuz versehene Stein seit der Mitte des 15. Jahrhunderts davon, dass sich die einfachen Bürger auch von privilegierten Ständen nicht alles gefallen ließen.

Ritter Ludolff von Ruscheplate bewohnte die Burg Lauenstein am Rande des Ith und plünderte auf seinen Raubzügen regelmäßig die Bewohner des Calenberger Lands um Hannover. Mit den Calenberger Rittern bestand daher eine dauernde Feindschaft. Schließlich wurde er vor das höchste Landgericht im Calenberger Land in Ronnenberg geladen. Jedoch ignorierte der Raubritter von Burg Lauenstein die Ladung und hielt an seinen kriminellen Streifzügen durch das hannoversche Umland fest.

Der adelige Räuber fühlte sich derart sicher, dass er gar einer Hochzeitseinladung ins nahe gelegene Wilkenburg nachkam, von der seine Feinde nur zu gut wussten. Als er auf dem Rückweg von der Hochzeit über Pattensen ritt, stellte sich ihm eine vermummte Reiterschar in den Weg. Wegen deren Überzahl blieb dem Herrn von Burg Lauenstein nur die Flucht nach Ruthe, wo er sich Verstärkung durch Hildesheimer Verbündete erhoffte. Am Schwarzen Busch zwischen Koldingen und Ruthe wurde er jedoch von seinen schwer bewaffneten Verfolgern eingeholt und halbtot geschlagen.

Schließlich wurde er schwer verletzt und gefesselt mit den Beinen nach oben an den Ast einer Linde gehängt, wo ihn seine Verbündeten am nächsten Tag tot auffanden. Am Tatort liessen die Mörder des Raubritters später den Sühnestein mit dem Petruskreuz errichten, der bis heute noch dort steht und die Nachfahren des ehemaligen niedersächsischen Adels vor allzu großer Raffgier mahnt.

Donnerstag, 17. August 2017

Erfreuliches vom besonderen elektronischen Anwaltspostfach

Manche Kollegen fluchen, manche jammern über das beA und mein erster persönlicher Kontakt mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) scheint für den Kollegen, der mir eine besondere elektronische Anwaltspost über das Landgericht Bremen hat zukommen lassen, Teil eines Rettungsankers gewesen zu sein, den ich so nicht für möglich gehalten hätte: "In v.g. Streitsache muss ich auf diesem Weg um Verlängerung der heute abfaufenden Klageerwiderungsfrist um mindestens 2 Wochen nachsuchen. Am 04.08.2017 ist der Kanzleiserver abgestürzt und bisher ein Zugriff auf die Anwaltssoftware einschließlich Briefmanager nicht möglich. Daher kann die Klageerwiderung nicht gefertigt werden, das office-eMail-Programm ist davon nicht betroffen. vwxyz (Rechtsanwalt)". Das ist doch mal eine Werbung für das beA. Wenn bei einem Anwalt fast nichts mehr geht, rettet das besondere elektronische Anwaltspostfach eine Frist.

Mittwoch, 9. August 2017

Ehrenschutz und Liebe - nicht immer vertragen sie sich!

Manche Fragen werden schnell, manche langsam und manche gar nicht beantwortet. Nicht nie aber spät, jedoch nicht zu spät, möchte ich hier die vor etwa einem Jahr als Überschrift gestellte Frage eines Artikels noch einmal und jedenfalls in aller Deutlichkeit beantworten, nämlich ob der dort genannte Amtsgerichtsdirektor an irgendeinem kleinen Amtsgericht in Deutschland die Beklagte lieb hatte.

Nein, er hatte sie nicht lieb und er hat sie nicht lieb und wenn mich nicht alles täuscht, wird er sie auch nie lieb haben. Diese doch recht einfache Antwort hatte sich in dem von mir vor einem Jahr geschriebenen Artikel offenbar so gut versteckt, dass mich gut gemeinte Ratschläge der Staatsanwaltschaft und des Amtsgerichts Hannover und nicht zuletzt des Amtsgerichtsdirektors selbst davon überzeugen konnten, noch einmal in aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass die etwa verstandene Andeutung einer außerehelichen Beziehung zwischen dem Direktor und der Beklagten, die zudem - völlig zu Unrecht - als Vorwurf der Korruption und Bestechlichkeit aufgefasst worden sein könnte, in meiner satirischen Darstellung ohne jegliche konkrete Anhaltspunkte erfolgte und die beiden Protagonisten meiner kleinen Geschichte ganz im Gegensatz zu haltlosen Spekulationen gerade nicht besonders gut aufeinander zu sprechen sind. Aber das war ja ohnehin jedem klar, dachte ich.