In dieser Situation konnte ich die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss wie folgt begründen: "Das Gericht hat entschieden, dass die Kosten des Verfahrens den Parteien jeweils hälftig zur Last fallen. Nach Berechnung des Gerichts betragen die außergerichtlichen Kosten insgesamt EUR 981,85. Zur Erstattung durch den Beklagten festgesetzt wurde vom Gericht aber ein Betrag von EUR 490,93. Damit soll der Beklagte mehr tragen, als er nach der Kostengrundentscheidung tragen müsste. Er muss nämlich über die Hälfte der Kosten tragen. Der Beschluss ist damit fehlerhaft."
Vom Gericht wird leider keine Stellungnahme mehr erfolgen, weil die Kostengrundentscheidung mittlerweile zu Lasten des Gegners abgeändert wurde und der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss damit hinfällig ist.
So etwas nennt man dann wohl Pfennigfuchser bzw. Centfuchser, oder?
AntwortenLöschenAber wenn es der Sache dient, wieso sollte man auch nicht alle Möglichkeiten ausschöpfen, die sich einem bieten.
Jedenfalls sind die EUR 490,93 nie in des Gegners Taschen gelandet und wir müssen da jetzt nicht hinterherlaufen.
AntwortenLöschenWer den Pfennig nicht ehrt ...
AntwortenLöschenAber die Idee ist gut!