Donnerstag, 24. November 2022

Störung des beA

Seit dem 1.1.2018 gilt für Rechtsanwälte die passive Nutzungspflicht für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), das heißt, jeder Anwalt muss seit diesem Zeitpunkt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach zum Empfang von Nachrichten vorhalten.

Seit dem 1.1.2022 gilt für Rechtsanwälte die aktive Nutzungspflicht für ihr besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA), das heißt, jeder Rechtsanwalt darf nicht mehr per Brief und Telefax mit den Gerichten kommunizieren, sondern muss seine Schriftsätze zwingend per beA versenden. Werden Schriftsätze nicht mittels beA  an die Gerichte versandt, sind sie in der Regel rechtlich nicht beachtlich.

§ 130d ZPO bestimmt jedoch nicht nur die Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden, wonach vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln sind, sondern bestimmt auch, dass wenn dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist, die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig ist.

Genau dieser Fall ist am 24.11.2022 um 14:06 Uhr eingetreten. Das beA-System ist gestört und eine Adressierung von beA-Postfächern ist derzeit nicht möglich. Von der Störung ist das bundesweite amtliche Anwaltsverzeichnis ebenfalls betroffen. Bis zur Wiederherstellung des beA-Systems kann also das Faxgerät und ggf. Briefpost eingesetzt werden, um Schriftsätze bei Gerichten einzureichen.

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