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Montag, 30. Januar 2012

"Nehmen Sie den Befangenheitsantrag zurück, wenn ich das Verfahren einstelle?"

Dem Richter wurde telefonisch mitgeteilt, dass eine Zahlung nebst Einstellung des Verfahrens gem. § 153a StPO nicht in Betracht käme. Zunächst wies der Richter dann darauf hin, dass dies wegen der mündlichen Verhandlung erheblich teurer werden würde und äußerte nach fortdauernder Standhaftigkeit des Verteidigers: "Wenn er unbedingt mit dem Kopf durch die Wand will, wird er schon sehen, was er davon hat." Eine Steilvorlage für einen Befangenheitsantrag. Dieser wurde nach dem freundlichen Anruf des Vorsitzenden zurückgenommen und das Verfahren anschließend nach § 153 StPO ohne Auflagen eingestellt.