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Samstag, 18. Dezember 2010

2. Staatsexamen: "Es ist qualvoll zu lesen, was der Verfasser für gerechtfertigt hält."


Ich pflege bisweilen den Kontakt zu Rechtsreferendaren, die bei mir das erste Mal etwas über die Systematik von Abmahnung, Unterlassungserklärung und Verfügungsverfahren oder Abschlusserklärung und Hauptsacheverfahren lernen durften. Vielen war das Wort Wiederholungsgefahr im Wettbewerbsrecht fremd und auch zum für den Anwalt enorm wichtigen Streitwert haben viele der angehenden Volljuristen in ihren Klageentwürfen mit Unterlassungsanträgen kein Wort verloren.

Eins hatten sie jedoch alle gemeinsam: Das zweite juristische Staatsexamen musste noch erfolgreich absolviert werden. Leider hatten gerade diejenigen, die sich mit Hilfe des IT-Rechts das erste Mal etwas Spaß am anwaltlichen Alltag erarbeiten konnten, mehr Mühe mit den Klausuren im 2. Staatsexamen als andere, die sich bereits länger für dieses Rechtsgebiet interessierten, obwohl das IT-Recht selbst kaum prüfungsrelevant ist.

Einige sind sogar beim ersten Versuch durchgefallen und ich erinnere mich bei solchen Rückmeldungen immer an den Vermerk eines Korrektors am Rande einer meiner Strafrechtsklausuren im zweiten Staatsexamen, der da lautete: "Es ist qualvoll zu lesen, was der Verfasser für gerechtfertigt hält."

Es ging um das letzte vorhandene Sonderangebot im Supermarkt und die handfeste Verteidigung des Konsumguts im Einkaufskarren gegenüber anderen Schnäppchenjägern, die den Karren plündern und das letzte Angebot ihrem Wägelchen einverleiben wollten. Ich war zu nachsichtig gegenüber dem Delinquenten, hatte in dieser Klausur nur zwei Punkte und damit die Qualen des Korrektors entsprechend quittiert bekommen.

Für den geneigten Leser anbei mal eine kleine Notentabelle, um die sportliche Relevanz des Prüfungstreibens etwas abschätzen zu können. Übrigens wurden die damals noch gefragten 4-wöchigen Hausarbeiten im Zivilrecht im 2. Staatsexamen mit durchschnittlich 3,5 Punkten bewertet, so dass man an Hand der Tabelle einschätzen kann, wie ausgeprägt entweder das Leistungsniveau von Rechtsreferendaren nach (damals) durchschnittlich 14 Semestern rechtswissenschaftlichen Studiums und 3 (heute 2) Jahren Referendariat oder die Unzurechnungsfähigkeit der Korrektoren bei der Bewertung dieser schriftlichen Arbeiten war.

  • ungenügend (0 Punkte) (eine völlig unbrauchbare Leistung),

  • mangelhaft (1–3) (eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung),

  • ausreichend (4–6) (ein Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht),

  • befriedigend (7–9) (eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht),

  • vollbefriedigend (10–12) (eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung),

  • gut (13–15) (eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung)

  • sehr gut (16–18) (eine besonders hervorragende Leistung).