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Mittwoch, 15. Juni 2011

Fliegender Gerichtsstand - LG Hamburg: Kanzleisitz des Klägervertreters allein ist nicht ausreichend

Das Landgericht Hamburg äußert sich zum fliegenden Gerichtsstand nach § 32 ZPO per Beschluss zum Az.: 303 O 197/10: "Im vorliegenden Fall besteht keinerlei sachlicher Bezug zum Landgerichtsbezirk Hamburg. Die Klägerin ist eine Gemeinde im Landgerichtsbezirk Lübeck, der Beklagte wohnt in Kassel, die technische Betreuung der Domain erfolgt in Aachen. In diesen Fällen ist die allein auf den Kanzleisitz des Klägervertreters abstellende Begründung des Gerichtsstands mißbräuchlich."