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Freitag, 17. April 2020

beA - Ansicht abgelaufen Ihre Anfrage gehört zu einer abgelaufen Dialog-Transaktion

Wer sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach länger als 30 Minuten im Stich lässt, kennt die oben aufgeführte Meldung und angesichts der manchmal zeitaufwändigen Anmeldung, die gerne auch erfolglos verläuft, klickt man sein beA lieber alle 20 Minuten einmal an, wenn man es am gleichen Tag noch einmal braucht und nicht das Risiko einer erfolglosen Neuanmeldung in Kauf nehmen möchte.

Das klingt nach digitaler Steinzeit oder einer lauwarmen Yamaha XT 500, an deren Kickstarter man sich nicht in Lederklamotten an der Ampel austoben möchte und deshalb das Standgas zur Sicherheit immer hoch hält. Bis zu einem gewissen Zeitaufwand ist es angesichts des Umstands, dass ein Ausdruck und der Post- oder Faxversand von Schriftsätzen auch seine Zeit braucht, noch vertretbar, die Widerspenstigkeit des beA mit allerlei Streicheleinheiten zu überwinden. Angesichts der jährlichen Kosten von EUR 60,-, die ich als Rechtsanwalt für mein besonderes elektronisches Anwaltspostfach aufwende, tendiert das Verständnis für das regelmäßige Versagen des Postfachs allerdings gegen 0. Und zwar vor allem deshalb, weil es anderen Unternehmen gelingt, kostenfrei eine funktionierende Infrastruktur für den Datenaustausch einer ungleich größeren Nutzerzahl zur Verfügung zu stellen.

Zur Zeit bin ich etwas ungehalten, weil ich nach der ersten PIN-Eingabe diesmal nicht die Standard-Fehlermeldung bekomme "Server nicht erreichbar", sondern nach der zweiten PIN-Eingabe umgehend die Meldung "Ansicht abgelaufen Ihre Anfrage gehört zu einer abgelaufen Dialog-Transaktion". Und zwar andauernd, ich kann mich schlicht nicht anmelden. Wie schon gesagt, die grundsätzliche Idee elektronischer Anwaltskommunikation ist natürlich gut, aber die technische Umsetzung mit regelmäßigen Fehlermeldungen mangelhaft. Man kann sich einfach nicht darauf verlassen, einen Schriftsatz noch am gleichen Tag über das beA auch versenden zu können. Ein solcher Zustand ist insbesondere wegen der notwendigen Akzeptanz der elektronischen Kommunikation in der Rechtspflege untragbar.