Nachdem wir bereits geklärt hatten, dass die Veröffentlichung von einem Kinderbild im Internet ohne Einverständnis des Sorgeberechtigten rechtswidrig ist, mehrere Gerichte entschieden haben, dass die Veröffentlichung von persönlichen Bildern im Internet ohne Einverständnis des Abgebildeten dessen Recht am eigenen Bild verletzt und zuletzt das Landgericht Hagen ausgeführt hat, dass auch die Veröffentlichung einer Unterschrift das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Unterzeichners und dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt, stellte sich nun einem Mandanten die Frage, ob die Veröffentlichung eines Fotos des Grabsteins eines Verwandten rechtsverletzend sein kann.
Grundsätzlich verfügt nämlich auch ein Toter über das sogenannte postmortale Persönlichkeitsrecht, welches den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts über den Tod hinaus fortsetzt. Das Andenken an den Verstorbenen wird gegen Angriffe auf seinen durch die Lebensleistung erworbenen Geltungswert und die ihm als Mensch allgemein geschuldete Achtung geschützt. Allerdings nimmt dieses Recht mit zunehmendem Abstand vom Todeszeitpunkt stetig ab und der Geltungswert des Verstorbenen wird durch die bloße Veröffentlichung eines Fotos seines Grabsteins nicht beeinträchtigt.
Auch die reine Wiedergabe des Namens auf dem Foto des Grabsteins kann als reine Namensverwendung keine vom Schutzbereich des § 12 BGB betroffene Rechtsverletzung sein, weil weder eine Namensleugnung oder eine Namensanmaßung vorliegt. Auch der Schutz des Rechts am eigenen Bild nach § 22 KUG wird durch die Veröffentlichung eines Bildes von einem Gegenstand nicht berührt.
In Betracht kommt schließlich noch eine Rechtsverletzung auf Grund der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), da durch die Veröffentlichung des Fotos des Grabsteins eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten (Name, Geburtstag und Sterbetag) in einem Dateisystem erfolgt ist. Allerdings sind personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO nur Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen, so dass angesichts der Tatsache, dass mit dem Tod das Dasein als natürliche Person als beendet angesehen werden kann, ein unmittelbarer Schutz der Daten des Toten durch die DSGVO entfallen sein könnte.
Jedenfalls kann aber das sich aus Art. 17 DSGVO ergebende Recht auf Löschung oder das Recht auf Vergessen werden nicht zu einem Löschungsanspruch des Verwandten führen, wonach eine betroffene Person zwar das Recht hat, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, weil diesem Recht dann kein Anspruch auf Löschung des Fotos eines Grabsteins folgt, sofern die Veröffentlichung des Grabsteins im Rahmen der Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information erfolgt. Dies dürfte jedenfalls so lange der Fall sein, wie sich die im Internet abgebildeten Informationen auch dem öffentlich zugänglichen Grabstein selbst entnehmen lassen.