Anders könnte die Rechtslage jedoch aussehen, wenn der Nazi tatsächlich "Horst" heisst, man ihn aber - womöglich ständig - als "Heino" bezeichnet. § 12 BGB sanktioniert nämlich die sogenannte Namensleugnung. Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen. Eine Namensleugnung nach § 12 Satz 1 Alt. 1 BGB liegt daher immer dann vor, wenn dem tatsächlichen Namensinhaber das Recht abgesprochen wird, so zu heissen, wie er wirklich heisst. Wer also den Nazi namens "Horst" ständig mit "Heino" anspricht, leugnet dessen wahren Namen und begeht damit einen Rechtsbruch, dem auch ein Nazi mit einer Unterlassungsklage begegnen kann. Einen Nazi trotz anders lautendem Namen hartnäckig "Heino" nennen darf man also nicht.
Posts mit dem Label Heino werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label Heino werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Sonntag, 27. April 2014
Darf man einen Nazi "Heino" nennen?
Das kommt darauf an. In jedem Fall ist die Bezeichnung eines Nazis als "Heino" dann unbedenklich, wenn der Nazi "Heino" heisst. Selbst wenn sich der Betroffene durch die Annahme eines anderslautenden Spitznamens von seinem Vornamen abgewandt hat und auch von seinen Kameraden entsprechend - beispielsweise "Horst" - gerufen wird, scheidet ein Unterlassungsanspruch in Bezug auf die Anrede "Heino" aus. Die Verwendung eines amtlichen Namens kann die Persönlichkeitsrechte nicht verletzen, denn es wird nicht der Spitzname in Abrede gestellt, sondern nur darauf verwiesen, dass es einen weiteren Namen gibt.
Anders könnte die Rechtslage jedoch aussehen, wenn der Nazi tatsächlich "Horst" heisst, man ihn aber - womöglich ständig - als "Heino" bezeichnet. § 12 BGB sanktioniert nämlich die sogenannte Namensleugnung. Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen. Eine Namensleugnung nach § 12 Satz 1 Alt. 1 BGB liegt daher immer dann vor, wenn dem tatsächlichen Namensinhaber das Recht abgesprochen wird, so zu heissen, wie er wirklich heisst. Wer also den Nazi namens "Horst" ständig mit "Heino" anspricht, leugnet dessen wahren Namen und begeht damit einen Rechtsbruch, dem auch ein Nazi mit einer Unterlassungsklage begegnen kann. Einen Nazi trotz anders lautendem Namen hartnäckig "Heino" nennen darf man also nicht.
Anders könnte die Rechtslage jedoch aussehen, wenn der Nazi tatsächlich "Horst" heisst, man ihn aber - womöglich ständig - als "Heino" bezeichnet. § 12 BGB sanktioniert nämlich die sogenannte Namensleugnung. Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen. Eine Namensleugnung nach § 12 Satz 1 Alt. 1 BGB liegt daher immer dann vor, wenn dem tatsächlichen Namensinhaber das Recht abgesprochen wird, so zu heissen, wie er wirklich heisst. Wer also den Nazi namens "Horst" ständig mit "Heino" anspricht, leugnet dessen wahren Namen und begeht damit einen Rechtsbruch, dem auch ein Nazi mit einer Unterlassungsklage begegnen kann. Einen Nazi trotz anders lautendem Namen hartnäckig "Heino" nennen darf man also nicht.
Abonnieren
Posts (Atom)