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Montag, 31. Dezember 2018

Der Spickzettel im dritten Versuch des zweiten juristischen Staatsexamens

Um Rechtsanwalt, Staatsanwalt oder Richter zu werden, benötigt man nicht nur ein erfolgreich abgeschlossenes Jura-Studium, sondern auch ein ebenso erfolgreich abgeschlossenes Referendariat. Das Studium und anschließend auch das Referendariat werden mit juristischen Staatsprüfungen beendet und entsprechend als erstes und zweites Staatsexamen bezeichnet. Die Durchfallquoten in beiden Examina sind hoch und so kann es passieren, dass man nach 6 Jahren Studium und 2 Jahren Referendariat noch auf der Zielgeraden scheitert. Erst wer seine Klausuren einigermaßen ordentlich abgeliefert hat, wird überhaupt zur mündlichen Prüfung geladen und darf Hoffnungen haben, auch die letzte Hürde zu meistern.

Die psychische Belastung ist natürlich enorm und wird nicht durch den Umstand gemildert, dass jeder Kandidat nur zwei Versuche hat. Höchstens in Ausnahmefällen wird vom zuständigen Justizministerium ein dritter Examensversuch genehmigt. Über einen solchen Kandidaten, der nach zwei vergeblichen Versuchen im zweiten Staatsexamen mit einer Ausnahmegenehmigung im dritten Versuch endlich zur abschließenden mündliche Prüfung geladen wurde, habe ich ein Urteil gefunden, dessen Dramatik wohl nicht nur Juristen nachvollziehen können. Zu Beginn einer mündlichen Prüfung des zweiten Staatsexamens gilt es, einen 20-minütigen Aktenvortrag zu halten, auf den man sich nach Erhalt der entsprechenden Akte eine Stunde lang vorbereiten kann, um der Kommission in freier Rede eine Lösung zu präsentieren. Und in dieser Situation ist einem bedauernswerten Prüfling folgendes passiert, das ich direkt aus dem Urteil zitieren möchte:

"Am 15.11.2006 fand die mündliche Prüfung des Klägers statt. Nachdem dieser den ihm für die Vorbereitung auf den Aktenvortrag zugewiesenen Tisch im Vorbereitungsraum verlassen hatte, wurde von der Aufsicht, die zwei liegengelassene Stifte in das von dem Kläger auf dem Tisch vergessene Federmäppchen zurücklegen wollte, in dem Mäppchen neben 4 Stiften, einem Textmarker, einer Tablette und Bonbons ein ca. 3,8 x 5 cm großer beidseitig handschriftlich beschrifteter gelber Zettel aufgefunden. Auf der einen Seite des Zettels befinden sich mit Bleistift geschriebene Anmerkungen zur Geschäftsführung ohne Auftrag einschließlich der einschlägigen Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Auf der anderen Seite sind mit blauer Schrift einzelne Rechtsbehelfe des 8. Buches der ZPO samt einschlägiger Vorschrift aufgeführt sowie mit Bleistift eingeklammert, wem - Gläubiger (Gl.) oder Schuldner (Sch.) - diese zustehen."

Der Laie ahnt, was der Fachmann schon weiß. Das Prüfungsamt bewertete den Aktenvortrag am Ende mit 0 Punkten, weil ein nicht zugelassenes Hilfsmittel in der Prüfung verwendet wurde und damit endete auch der dritte Durchgang im zweiten Staatsexamen mit einem Fehlschlag. Ein vergessener 3,8 x 5 cm großer Zettel beendete die juristische Laufbahn, die ohne die eigene Nachlässigkeit jedenfalls hätte fortgesetzt werden können, denn der Aktenvortrag war ohne den Täuschungsversuch zunächst mit vier Punkten bewertet worden und hätte damit zu einem Bestehen insgesamt gereicht. Das in bestem Juristendeutsch abgefasste Urteil nach der gegen die Entscheidung des Prüfungsamts gerichteten Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln zum Az.: 6 K 5366/07, lässt erahnen, welche Leiden der gescheiterte Jurist durchleben musste, bevor er sein endgültiges Scheitern schwarz auf weiß übermittelt bekam. Spickzettel-Fans sollten aus dieser Erfahrung lernen, dass nicht nur die Anfertigung und Verwendung eines Spickzettels größte Sorgfalt erfordert, sondern auch der Entsorgung des unerlaubten Hilfsmittels ungetrübte Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte. Eine ca. 3,8 x 5 cm große Nachspeise aus Papier hätte hier schlimmere Magenschmerzen verhindern können.