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Freitag, 7. Oktober 2011
INZEST Mutter und Tochter
Weil "Inzest" nicht nur eine juristische Bedeutung hat und in § 173 StGB als Beischlaf mit einem leiblichen Abkömmling verboten wird, sondern daneben auch eine darüber hinausgehende moralische Bedeutung existiert, macht der in der Überschrift genannte Titel eines angeblichen Films, deren angeblich widerrechtliche Verbreitung per filesharing die Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk aus Hamburg im Namen der G&G Media Foto-Film GmbH unterbinden wollen, gerade noch Sinn. Denn der verbotene Inzest im Sinne des § 173 StGB ist nur der Beischlaf zwischen verwandten Personen mittels Eindringen des männlichen Gliedes in den Scheidenvorhof. Und um diesen geht es ja bei dem streitgegenständlichen Filmtitel gerade nicht. Dennoch dürfte der Geschlechtsverkehr zwischen Mutter und Tochter wegen der verwandtschaftlichen Nähe moralisch unter den Begriff "Inzest" fallen. Ob die Strafbarkeit des Beischlafs zwischen Verwandten ein Relikt aus der Vergangenheit ist und § 173 StGB dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspricht, wie etwa der abweichenden Meinung des Richters Hassemer zum Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2008 - 2 BvR 392/07 - zu entnehmen ist, oder ob im kanonischen Recht auch der Geschlechtsverkehr zwischen Mutter und Tochter als Blutsverwandte ersten Grades gegen göttliches Recht verstößt, wird leider nicht Gegenstand des Streits um eine angebliche Urheberrechtsverletzung durch Nutzung einer Internettauschbörse sein.
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