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Montag, 20. März 2017

Schmusehinweis

Sie erinnern sich an den Schmusebeschluss des ungewöhnlich freundlichen Amtsrichters aus Offenbach am Main? Nun wird das Verfahren aller Voraussicht nach in Kürze enden, denn der Beklagte hatte auf den Schmusebeschluss des Richters umgehend reagiert und nach einem weiteren kurzen Schriftwechsel neben der Hauptforderung auch die Zinsen gezahlt, die ich - nach Ablehnung der telefonischen Bitte des Richters, doch auf die nicht gezahlten Zinsen zu verzichten - nun auch im Schmusemodus, sogar ausgerechnet hatte. Damit es für den anwaltlich nicht vertretenen Beklagten so billig wie möglich wird, legt sich der zuvorkommende Amtsrichter noch einmal richtig ins Zeug und übersendet dem gehätschelten Tunichtgut einen zarten Hinweis in Form einer vorformulierten Willenserklärung:    

38 C 362/16 D.... ./. R... Sehr geehrter Herr R..., wie Sie aus dem anliegenden Schriftsatz des Klägervertreters ersehen, hat er nunmehr den Rechtsstreit in vollem Umfang für erledigt erklärt. Dies eröffnet nunmehr die Möglichkeit, den Rechtsstreit mit den wenigsten Kosten zu beenden. Sie brauchen nur zu erklären: „Der Erledigungserklärung des Klägers wird zugestimmt, die Kosten werden übernommen." Ausreichend dafür wäre es auch, dieses Schreiben einfach zu unterzeichnen und hierher zurückzuschicken oder zu faxen (069 8057 1333). Ich bitte darum, dies innerhalb von spätestens zwei Wochen zu tun. Anderenfalls müsste ich streitig entscheiden, dann würde es aber viel teurer werden.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. F..... Richter am Amtsgericht

Einverstanden (gez. R...)

Letztlich dürfte die ungewöhnliche amtsrichterliche Zuwendung erfolgreich sein und keiner kann sich wirklich beschweren. Der Amtsrichter steht ein Stündchen eher auf dem Tennisplatz, der Mandant und ich sind mit der Forderung voll durchgedrungen und der Gegner konnte seine Prozesskosten durch die richterliche Beratung ohne anwaltliche Hilfestellung auf ein Minimum reduzieren. Denn bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen reduzieren sich die Gerichtsgebühren um zwei Drittel, wenn gleichzeitig auch die Kostentragungspflicht anerkannt wird und das Gericht dadurch keine streitige Entscheidung mehr treffen muss.