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Dienstag, 10. Juni 2014

Liebesschlossterror

Wer sich dem digitalen Exhibitionismus auf Facebook aussetzt, hat selbst Schuld. Niemand wird gezwungen, sich dem sozialen Netzwerk anzuschliessen, um von den banalen Ereignissen seiner virtuellen Freunde bedrängt zu werden und deren Beziehungsstatus zur Kenntnis zu nehmen. Leider hat der digitale Exhibitionismus ein physisches Vorbild in der Unsitte, der Welt die persönliche Liebesbeziehung mittels eines sogenannten Liebesschlosses aufzudrängen. Keiner will es wissen, aber alle müssen es sehen. Zugegeben, nicht alle, aber all´ diejenigen, die ahnungslos eine Brücke passieren oder an einem Geländer vorbeigehen und sich damit einhergehend dem optischen Terror der Liebenden ausgesetzt sehen, die ihre Gefühle nicht für sich behalten können und glauben, jeden Passanten mit einem Liebesschloss belästigen zu dürfen, auf dem ihre Namen eingraviert sind. Insbesondere historische Perspektiven werden von Liebesschlössern versaubeutelt und die unter den Brücken liegenden Gewässer von den Schlüsseln der metallischen Datenträger verschmutzt.

Mittlerweile müssen sich auch angehende Juristen mit dem Liebesschloss herumplagen, da sich das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 10.08.2012, Az. 526 Ds 395/12, offensichtlich zu Ausbildungszwwecken nutzen läßt. Ein vorbestrafter Drogenkonsument kam auf die Idee, die Welt von der Last der Schlösser mittels eines Bolzenschneiders zu befreien. Allerdings verpasste der Delinquent die einmalige Möglichkeit, als Held der Belästigten in die Geschichte einzugehen, weil er nur auf Eigennutz bedacht das leichter durchzuschneidende Brückengeländer beschädigte und die auf diese Weise entfernten Liebesschlösser zum Altmetallhändler brachte.

Wer darauf hofft, die Welt von der Last der Liebesschlösser ohne strafrechtliche Verurteilung befreien zu können, sollte tunlichst die Schlösser selbst durchkneifen und in der Hoffnung auf spätere Vollendung der Befreiung durch unbeteiligte Dritte hängen lassen. Damit sollte der Diebstahlsvorwurf mangels Zueignungsabsicht entfallen und auf den Mangel des für die Verfolgung einer Sachbeschädigung notwendigen Strafantrags darf gehofft werden, denn nur der durch die Tat Verletzte kann den Antrag stellen. Da deutsche Strafverfolgungsbehörden allerdings chronisch unausgelastet sind, droht auch dem vorsichtigsten mit Bolzenschneider bewehrten Liebesschlossgegner durch die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen. Dass der am vergangenen Wochenende unter der Last der Liebesschlösser erfolgte Zusammenbruch des Geländers des Pont des Arts in Paris ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bei der Entfernung von Liebesschlössern in Deutschland entfallen läßt, dürfte nur eine trügerische Hoffnung sein.