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Donnerstag, 9. März 2017

Frauentag

Gestern war der Frauentag und weil für mich die Umsetzung des Gleicheitsgedankens an jedem Tag des Jahres eine Selbstverständlichkeit ist, fand dieser Tag bei mir keine besondere Beachtung. Weder habe ich der Turboquerulantin zur Feier des Tages besondere Aufmerksamkeit durch die Stellung eines neuen Ordnungsgeldantrags geschenkt, noch habe ich nur bei männlichen Mandanten nicht bezahlte Rechnungen angemahnt.

Der Umstand eines besonderen Frauentags hat mich heute allerdings veranlasst, die Werbung der hannoverschen Gerüstbaufirma Samiez genauer zu betrachten, die mit der Besonderheit der Geschlechterrollen von Mann und Frau spielt und durch überzeichnete Stereotypen versucht, Aufmerksamkeit zu erlangen. Dies ist zunächst einmal gelungen. Das erinnert an die Debatte um sexistische Werbung, die nach Ansicht des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages dadurch gekennzeichnet ist, "dass sie keine Pornografie darstellt, aber doch die sexuellen Reize des Betrachters insofern anzusprechen sucht, als die abgebildete Person – mit mehr oder weniger künstlerischen Mitteln besonders hervorgehoben und betont – vereinfachend als sexuell begehrenswert gezeigt wird. Ein sachlicher Bezug zum beworbenen Produkt ist hierbei oft kaum noch vorhanden. Das sexistische Moment wird darin gesehen, dass derartig sexualisierte Werbung die Ungleichheit des sozialen Status von Mann und Frau aufrecht erhält oder gar befördert, da die in der Werbung abgebildeten Personen zu einer überwiegenden Zahl weiblich sind."

Sexistische Werbung stößt daher immer wieder auf organisierten Widerstand, wird aber rechtlich erst dann angreifbar, wenn auch die Menschenwürde durch die sexualisierte Werbung betroffen ist. Der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages umreißt aus meiner Sicht das Bedürfnis zu einer weitergehenden Reglung recht zutreffend für Konstellationen, in denen die Menschenwürde nicht betroffen ist. Bei Fällen, die selbst eindeutige Sexualität zeigen, gebe "es keinen sachlichen Grund, die einzelnen Betrachter oder die Gesellschaft vor derartigen Abbildungen zu schützen, als derartige sexualisierte Darstellungen in mehrerlei Hinsicht gedeutet werden können. Sie kann sowohl als Hingabe (männlicher) Bedürfnisse als auch als selbstbewusster Umgang mit der (weiblichen) Sexualität aufgefasst werden. Welche Körperformen oder welche Bekleidungsform der Mainstream als attraktiv betrachtet, sollte kein Gegenstand rechtlicher Regulierung sein. Dass insbesondere das Lauterkeitsrecht keine Fragen des Geschmacks regelt, ist allgemein anerkannt. Die Darstellung von – nicht nur, aber vor allem weiblicher – Sexualität muss damit nicht zwingend eine Diskriminierung von Frauen darstellen."