Mittwoch, 11. August 2010

Google Street View: Massenhafter Verstoss gegen das Urheberrecht wegen unerlaubter Vervielfältigung und Verbreitung von Bauwerken?


Bei der Ablichtung und Veröffentlichung von Bauwerken durch Google in Deutschland stellt sich die Frage, ob diese Vervielfältigung und Verbreitung von Bauwerken urheberrechtlich zulässig ist, da die Fotos von einer Kamera auf einem langen Stativ, welches wiederum auf einem Fahrzeug fixiert ist, gemacht werden. Die Kamerasicht ist daher eine besondere Perspektive, die dem gewöhnlichen Passanten nicht zugänglich ist.

Mit der sogenannten Panoramafreiheit des § 59 Abs. 1 UrhG als Schrankenbestimmung für urheberrechtliche Ansprüche von Architekten bezüglich der von ihnen geschaffenen Bauwerke, trägt das Urheberrechtsgesetz zwar dem Interesse der Allgemeinheit an der Freiheit des Straßenbildes Rechnung, weil Werke, die sich dauernd an öffentlichen Straßen oder Plätzen befinden, Gemeingut geworden sind und daher fotografiert und verbreitet werden dürfen.

Durch die Schrankenbestimmung des § 59 Abs. 1 UrhG werden aber nur solche Aufnahmen von urheberrechtlich geschützten Bauwerken privilegiert, die den Blick von der öffentlichen Straße oder dem öffentlichen Platz aus wiedergeben, an denen sich das fragliche Bauwerk befindet.

In der sogenannten Hundertwasser-Haus-Entscheidung des BGH vom 05.06.2003, Az.: I ZR 192/00 hat das höchste deutsche Zivilgericht dann auch ausgeführt, dass es vom Zweck der gesetzlichen Regelung des § 59 Abs. 1 UrhG nicht mehr gedeckt sei, wenn mit dem Mittel der Fotografie der Blick auf ein Bauwerk von einem für das allgemeine Publikum unzugänglichen Ort aus fixiert werden soll. Es bestehe nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung keine Notwendigkeit, eine Darstellung oder Aufnahme vom urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrecht auszunehmen, die eine aussergewöhnliche Perspektive darstellt.

6 Kommentare:

  1. Vielleicht sollte man aber erwähnen, dass in dem Sachverhalt, der der Hundertwasser-Entscheidung zugrunde lag, die Fotos von dem Balkon einer Privatwohnung aus gemacht wurden.

    Sicher, die Google-Autos haben Stative auf dem Dach. Allerdings fahren sie auch in der Mitte der Straße - die Perspektive auf ein bestimmtes Bauwerk dürfte sich in vielen Fällen also kaum wesentlich von der Perspektive unterscheiden, die ein Passant auf der gegenüberliegenden Straßenseite hat (von wo er zB über eine Mauer hinwegblicken kann, die ihm den Blick verperren würde, stünde er direkt davor).

    Auch bei einer Stadtrundfahrt im Reisebus hat man eine erhöhte Sitzposition, doch wäre es - trotz der bei Urheberrechtschranken gebotenen engen Auslegung - mE mit dem Zweck von § 59 UrhG kaum vereinbar, die bei solchen Anlässen hergestellten Schnappschüsse aus dem Anwendungsbereich der Panoramafreiheit herauszunehmen. Besonders "außergewöhnlich" ist die Perspektive aus solchen Bussen heraus nämlich kaum.

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  2. Habe ich auch schon gedacht. Aber die Position eines Schnappschusses durch die Scheibe eines Reisebusses aus der Hand eines Fotografen, der die Route nicht bestimmt, ist eine andere, als die der automatisch nach Höhe und Horizontale ausgerichteten Kamera auf einem Stativ auf einem Fahrzeug, welches nach Plan die Strassen abfährt.

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  3. Es bestehen da schon gewisse Unterschiede, die sind nicht wegzudiskutieren.

    Aber ausgerechnet die Frage, wer die Route bestimmt, halte ich nicht für kriegsentscheidend. Den "hohen" Sitzplatz hat sich der Rundfahrtenteilnehmer ja schon selbst gewählt.

    Es dürfte entscheidend darauf ankommen, ob diese Perspektive im Sinne der BGH-Rechtsprechung (schon) als außergewöhnlich bzw. als "von einem für das allgemeine Publikum unzugänglichen Ort aus fixiert" gelten kann.

    Ein (Reise-)Bus jedenfalls ist für das allgemeine Publikum zugänglich - man denke nur an Berlin, wo sogar doppelstöckige Busse im regulären ÖPNV eingesetzt werden.

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  4. Der BGH stellte fest: "Diese Aufnahme des Hundertwasser-Hauses ist ebenfalls aus einer gegenüber dem Straßenniveau erhöhten Perspektive gemacht worden, und zwar aus einer in einem oberen Stockwerk des gegenüberliegenden Hauses Löwengasse 28 befindlichen Privatwohnung."

    Diese Privatwohnung war natürlich nicht für das allgemeine Publikum zugänglich. Man hätte den Bewohner wenigstens fragen müssen.

    Der Reisebus ist auch nicht für das allgemeine Publikum zugänglich. Man wird den Buseigentümer in der Regel bezahlen müssen.

    Wäre die Hundertwasserhaus-Entscheidung anders ausgefallen, wenn der Fotograf mit einer Leiter auf die Höhe der Wohnung in der Löwengasse 28 geklettert wäre?

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  5. Zitat:
    Sicher, die Google-Autos haben Stative auf dem Dach. Allerdings fahren sie auch in der Mitte der Straße - die Perspektive auf ein bestimmtes Bauwerk dürfte sich in vielen Fällen also kaum wesentlich von der Perspektive unterscheiden, die ein Passant auf der gegenüberliegenden Straßenseite hat (von wo er zB über eine Mauer hinwegblicken kann, die ihm den Blick verperren würde, stünde er direkt davor).
    Zitat Ende.

    Sie können also über eine 2 Meter hohe Mauer hinwegsehen, wenn Sie 10 Meter davon entfernt stehen, aber nicht, wenn Sie direkt davor stehen? Erstaunlich, mein physikalischen Grundwissen sagt mir, dass das nicht möglich ist.

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  6. Was ist denn mit dem Solarkatastar? Dabei werden Hausansichten von oben gezeigt.

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