Das Amtsgericht Bochum hat mit Urteil vom 16.04.2012 zum Az.: 47 C 59/12 entschieden, dass der Melango.de GmbH gegenüber einer Privatperson keine auf eine Mitgliedschaft zu gründende Forderung zusteht. Eine Mitgliedschaft auf der von Melango betriebenen Handelsplattform setze voraus, dass der Kunde Unternehmer ist und einen gültigen Gewerbenachweis erbringt. Weil die Privatperson bei dem Anmeldevorgang an der vorgesehenen Stelle „privat" eingetragen habe, könne Melango daruas nicht schließen, dass der Kläger Unternehmer sei. Damit fehle diese Voraussetzung für eine Mitgliedschaft, aus der Melango Rechte herleiten wollte.
Zuvor hatten bereits das Amtsgericht Dresden mit Urteil vom 05. Oktober 2011 zum Az.: 104 C 3441/11, das Amtsgericht Burgwedel mit Versäumnisurteil vom 12. Januar 2012 zum Az.: 78 C 97/11, das Amtsgericht Detmold mit Urteil vom 30. März 2012 zum Az.: 7 C 565/11 Zahlungsansprüche verneint, während das Amtsgericht Rosenheim an seinem Urteil vom 09. Februar 2012 zum Az.: 12 C 2341/11 auch nach einer Gehörsrüge festgehalten hat und die Zahlungspflicht einer Privatperson nicht verneint hat.
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