Freitag, 4. Mai 2012

Die ebay-Abmahnung durch Rechtsanwalt Markus Zöller für Uwe Krapp alias "koelner1963" ...

... dürfte in dieser oder ähnlicher Form bereits einige ebay-Mitglieder erreicht haben. Der Kollege Rechtsanwalt Zöller behauptet, sein Mandant vertreibe gewerblich Computerzubehör, Notebooks, Notebookersatzteile und Zubehör über ebay unter dem Ebay-Namen "koelner1963" und sei daher Mitbewerber im Sinne der §§ 1,2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Die im Angebot unserer Mandantin aufgeführte Widerrufsbelehrung sei veraltet und weise im Kern nicht auf die heute geltenden Normen des BGB und des EGBGB hin. Die verwendete Belehrung entspreche nicht dem heute gesetzlich vorgeschriebenen Muster. Gemäß § 312 c Abs. 1 BGB i.V.m. Artikel 246 § 1 Abs.1 Nr. 10 EGBGB müsse der Verbraucher im Fernabsatz auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- bzw. Rück¬gaberechts, die Einzelheiten der dementsprechenden Ausübungen, insbesondere Name und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, die Widerrufsfrist und deren Beginn, die Ausübungsmodalitäten, sowie insbesondere über die Rechtsfolgen des Widerrufs bzw. der Rückgabe korrekt belehrt werden. Da bereits Fehler bei der Information über einzelne dieser Punkte als Wettbewerbsverstöße zu werten seien, stelle die Nichtinformation in jedem Fall einen Wettbewerbsverstoß dar (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2007 - 4 W 1/07 sowie OLG Hamburg, Beschluss vom 05.04.2007- 5 W 44/07).

Ferner könne zwar gemäß § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB für den Fall, dass der Preis der zurückzusendenden Ware einen Betrag von 40,00 Euro nicht übersteige, oder wenn im Fall eines höheren Preises der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine vereinbarte Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht habe, die Rücksendekosten auf den Verbraucher „abgewälzt" werden. Hierzu sei jedoch eine ausdrückliche vertragliche Regelung zwischen den Parteien notwendig. Damit sei eine weitere ausdrückliche Klausel - etwa in AGB - von Nöten, die die Kostentragung durch den Verbraucher zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart, soweit die Rücksendekosten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB dem Verbraucher auferlegt werden sollen. Andernfalls sei der Verbraucher auf Grund des § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB eben nicht verpflichtet, etwaig anfallende Rücksendekosten zu tragen, sodass dann auch eine diesbezügliche Belehrung in der Widerrufsbelehrung schlicht falsch und damit wettbewerbswidrig sei. Die Kosten für die Abmahnung möchte der Kollege Zöller nach Maßgabe einer 1,3-fachen Gebühr gemäß den §§2, 13 RVG '04, Nr. 2300 W zzgl. Auslagen aus einem Gegenstandswert von 15.000,00 € erstattet sehen.

Grundsätzlich erlaubt zwar weder die Anzahl der ausgesprochenen Abmahnungen noch die durch die Regelung des fliegenden Gerichtsstandes nach § 14 Abs. 2 UWG ermöglichte deutschlandweite Gerichtswahl bei Wettbewerbsverstößen im Internet die Annahme des Rechtsmissbrauches (Kammergericht Berlin, Urteil vom 25.01.2008, Az: 5 W 371/07), noch kann ein solcher Verdacht allein darauf gegründet werden, dass der Kläger sich einen Gerichtsstand aussucht, von dem er sich die größten Erfolgsaussichten für sein Begehren ausrechnet (OLG Hamm, Urteil vom 01.04.2008, Az: 4 UR 10/08). Allerdings erlaubt die Kumulation der Verdachtsindizien wie die Anzahl der Abmahnungen, die Art des Geschäfts, eine Gebührenvereinbarung mit dem Bevollmächtigten, die Wahl des fliegenden Gerichtstandes, die Vernachlässigung des Ladengeschäftes und das Auftreten von Fehlern bei der Abmahnung weiterer Mitbewerber die Vermutung, dass ein Unterlassungsbegehren rechtsmissbräuchlich ist.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen