Samstag, 13. Oktober 2012

Amtsgericht Lindau weist Zahlungsanspruch von Melango.de gegen Privatperson zurück

Das Amtsgericht Lindau am Bodenseee hat mit Urteil vom 01.10.2012 zum Az.: 2 C 247/12 entschieden, dass der Melango.de GmbH gegenüber einer Privatperson keine von einer Mitgliedschaft abhängenden Forderung zusteht. Wie schon das Amtsgericht Bochum mit Urteil vom 16.04.2012 zum Az.: 47 C 59/12 festgehalten hat, setzt eine Mitgliedschaft auf der von Melango betriebenen Handelsplattform nämlich voraus, dass der Kunde Unternehmer ist. Fehlt diese Voraussetzung für eine Mitgliedschaft, ist natürlich  - entgegen anderer Behauptungen - auch keine Zahlung an Melango.de zu leisten. Der von Melango in Anspruch genommene Verbraucher hatte eine negative Feststellungsklage erhoben, um das Nichtbestehen der Forderung von Melango gerichtlich feststellen zu lassen.

2 Kommentare:

  1. Hups,
    ein Versäumnisurteil und Melango hat nicht mal mehr einen Anwalt beauftragt . . .

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  2. In diesem Fall genau so gut wie ein streitiges Urteil. Entscheidend ist, dass die Klage aus Sicht des Richters schlüssig war.

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