Es ist nun schon eine Weile her, dass ich über einen Wutrichter berichtet habe, der am Amtsgericht Hagen sein Unwesen auf Kosten unseres Mandanten trieb. Sein erster Schachzug bestand darin, schon nach der Stellung eines bloßen PKH-Antrags zu terminieren und in der mündlichen Verhandlung nach Ablehnung der Prozesskostenhilfe ein abweisendes Urteil zu fällen. Der Hinweis darauf, dass die Klage lediglich unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt wurde, schien ihn nicht nur nicht zu interessieren, sondern vielmehr Teil eines sorgfältig angelegten Diskriminationsplans zu sein. Denn um den Blödsinn eines Urteils ohne rechtshängige Klage endgültig in den Tiefen des Amtsgerichtskellers verschwinden zu lassen, bedurfte es eines Streitwerts von maximal EUR 600,-, um eine Berufung zu verhindern.
In der von uns angestrengten Streitwertbeschwerde gegen die unangemessen niedrige Festsetzung steigerte sich der amtsrichterliche Kobold dann noch durch die Ersetzung der formalen Parteistellung "Kläger" durch "nicht existent" und für uns verblieb nur die abwertende Bezeichnung "sogenannte Prozessbevollmächtigte der vorgenannten Nichtperson" im Rubrum seines Nichtabhilfebeschlusses. Der zweite Teil des Plans des böswilligen Spaßvogels in Robe scheiterte dann allerdings beim Landgericht Hagen, welches den Streitwert auf EUR 2.000,- festsetzte. Damit war klar, dass die Ergebnisse seiner Willkürfests immer erst über den Tisch des Landgerichts laufen mussten, um als endgültig erfolgreich abgesegnet zu werden.
Diese Perspektive schien des Wurtrichters Eifer derart zu bremsen, dass er die sofortige Beschwerde gegen die PKH-Ablehnung liegen ließ und diese nach mangelnder Abhilfe erst über ein Jahr später ans Landgericht Hagen weiterreichte. Das Landgericht machte dem gehässigen Richter dann auch den zweiten Strich durch die Rechnung. Nach Übertragung der Sache vom Einzelrichter auf die Kammer gem. § 568 S. 2 Ziff. 1 ZPO wurde unserem Mandanten mit Beschluss vom 07.05.2018 zum Az.: 1 T 23/18 die begehrte Prozesskostenhilfe bewilligt und dem ins rechtliche Abseits geglittenen Amtsrichter ohne allzu strenge Worte eine Brücke gebaut, damit er sich nach seiner Unrechtsorgie wieder auf die Pfade der Tugend begeben kann. Ich bin gespannt, ob er die Brücke überschreitet und der Beklagten die Kosten der zweiten Instanz erspart oder ob er sich weiter an seiner richterlichen Unabhängigkeit berauscht und erneut schmerzfrei und mit voller Wucht gegen die Mauern des Landgerichts rennt.
Posts mit dem Label Streitwertbeschwerde werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label Streitwertbeschwerde werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Mittwoch, 20. Juni 2018
Montag, 19. Juni 2017
Wutrichter im Unabhängigkeitswahn
Wenn ich dem amtsrichterlichen Hass nicht aus beruflichen Gründen entgegentreten müßte, könnte ich mich über die bizarren Ausfälle eines Amtsrichters aus Hagen gegenüber unserem Mandanten köstlich amüsieren. Das Schöne an seinem wirren Treiben ist jedenfalls der Umstand, dass er sich traut, seine ungebremste Wut in einen schwachsinnigen Beschluss zu gießen, die damit der Nachwelt gegenüber nicht nur belegbar sondern auch einfach zu übermitteln ist. Noch nützlicher als der Mut des Richters ist dabei dessen transparente Wortwahl, die auch dem ärgsten juristischen Laien plastisch vor Augen führt, an welch´ verlorene Seelen man als Rechtsuchender bei einem Amtsgericht geraten kann.
An die Stelle, in welcher bei einem Beschluss oder Urteil gewöhlich die formale Parteistellung wie "Antragsteller" oder "Kläger" zu finden ist, hat der Hagener Berserker die Formulierung "nicht existent" setzen lassen und auch wir wurden zu "sogenannten Prozessbevollmächtigten" degradiert. Im gleichen Atemzug musste sich unser Mandant noch die Bezeichnung "Nichtperson" gefallen lassen. Seit meiner juristischen Ausbildung sind mir zwar die Begriffe "natürliche Person" und "juristische Person" bekannt, die "Nichtperson" ist mir hingegen neu. Bei Google wurde ich jedoch schnell fündig und konnte der philosophischen Abhandlung "Person: vom alltagssprachlichen Begriff zum wissenschaftlichen Konstrukt" von Eva Marsal folgende Definition entnehmen: "Eine Nichtperson dagegen ein Mensch, der durch seine Unmenschlichkeit das Recht verwirkt hat, sich Mensch zu nennen, wie z. B. Adolf Hitler". Zu Gunsten des irrlichternden Amtsrichters werde ich unterstellen, dass sich seine juristische Unfähigkeit mit entsprechender Unbelesenheit paart und er die Wertung dieser Abhandlung gar nicht kennt.
In der Sache selbst ging es übrigens um eine nach § 68 Abs. 3 GKG gebührenfreie Streitwertbeschwerde im eigenen Namen gem. § 32 Abs. 2 RVG, deren Begründung den Richter offensichtlich zu neuen Höchstleistungen anspornte: "Das Gericht ist mit keinem Wort auf die im Antrag unter Nr. 6) ausgeführten Erwägungen zur Schwere der Rechtsverletzungen und die Bemessungsgrundlagen des § 48 Abs. 2 GKG eingegangen, sondern hat in Bezug auf eine zu treffende Ermessensausübung einfach überhaupt nichts ausgeführt. Das mag daran liegen, dass das Gericht durch die Konzentration auf unwesentliche Nebenaspekte des Verfahrens in Bezug auf die maßgeblichen Umstände des vorliegenden Falls ein wenig den Faden verloren hat und diesen Umstand durch die willkürliche Festsetzung des Streitwerts auf EUR 600,- und der damit verbundenen Konsequenz, sich die mangelhafte Verfahrensführung nicht von einer höheren Instanz bescheinigen lassen zu müssen, aus dem Blickfeld des Landgerichts rücken möchte."
Schließlich wissen wir alle, dass Willkür Richtern ja erst dann richtig Jux macht, wenn das Ergebnis von der nächst höheren Instanz nicht überprüft werden kann.
An die Stelle, in welcher bei einem Beschluss oder Urteil gewöhlich die formale Parteistellung wie "Antragsteller" oder "Kläger" zu finden ist, hat der Hagener Berserker die Formulierung "nicht existent" setzen lassen und auch wir wurden zu "sogenannten Prozessbevollmächtigten" degradiert. Im gleichen Atemzug musste sich unser Mandant noch die Bezeichnung "Nichtperson" gefallen lassen. Seit meiner juristischen Ausbildung sind mir zwar die Begriffe "natürliche Person" und "juristische Person" bekannt, die "Nichtperson" ist mir hingegen neu. Bei Google wurde ich jedoch schnell fündig und konnte der philosophischen Abhandlung "Person: vom alltagssprachlichen Begriff zum wissenschaftlichen Konstrukt" von Eva Marsal folgende Definition entnehmen: "Eine Nichtperson dagegen ein Mensch, der durch seine Unmenschlichkeit das Recht verwirkt hat, sich Mensch zu nennen, wie z. B. Adolf Hitler". Zu Gunsten des irrlichternden Amtsrichters werde ich unterstellen, dass sich seine juristische Unfähigkeit mit entsprechender Unbelesenheit paart und er die Wertung dieser Abhandlung gar nicht kennt.
In der Sache selbst ging es übrigens um eine nach § 68 Abs. 3 GKG gebührenfreie Streitwertbeschwerde im eigenen Namen gem. § 32 Abs. 2 RVG, deren Begründung den Richter offensichtlich zu neuen Höchstleistungen anspornte: "Das Gericht ist mit keinem Wort auf die im Antrag unter Nr. 6) ausgeführten Erwägungen zur Schwere der Rechtsverletzungen und die Bemessungsgrundlagen des § 48 Abs. 2 GKG eingegangen, sondern hat in Bezug auf eine zu treffende Ermessensausübung einfach überhaupt nichts ausgeführt. Das mag daran liegen, dass das Gericht durch die Konzentration auf unwesentliche Nebenaspekte des Verfahrens in Bezug auf die maßgeblichen Umstände des vorliegenden Falls ein wenig den Faden verloren hat und diesen Umstand durch die willkürliche Festsetzung des Streitwerts auf EUR 600,- und der damit verbundenen Konsequenz, sich die mangelhafte Verfahrensführung nicht von einer höheren Instanz bescheinigen lassen zu müssen, aus dem Blickfeld des Landgerichts rücken möchte."
Schließlich wissen wir alle, dass Willkür Richtern ja erst dann richtig Jux macht, wenn das Ergebnis von der nächst höheren Instanz nicht überprüft werden kann.
Abonnieren
Posts (Atom)