Zahnarzthonorare scheinen bisweilen erschreckend hoch und so landet der Streit um das Honorar von einem Zahnarzt nicht selten vor Gericht. Häufig wird der Einzug derartiger Honorare von Inkassobuden vorgenommen, die sich das Honorar vom Zahnarzt oder der Zahnärztin haben abtreten lassen. Trotzdem spätestens seit des
Urteils des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen vom 10.07.1991 zum Az.: VIII ZR 296/90 klar ist, dass die Abtretung einer ärztlichen oder zahnärztlichen Honorarforderung an eine gewerbliche Verrechnungsstelle, die zum Zweck der Rechnungserstellung und Einziehung unter Übergabe der Abrechnungsunterlagen erfolgt, wegen Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht nach
§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB gem.
§ 134 BGB nichtig ist, wenn der Patient ihr nicht zugestimmt hat, klagen Inkassounternehmen immer wieder abgetretene Honorare ein, obwohl der beklagte Patient einer Abtretung gerade nicht zugestimmt hat. Vor dem Amtsgericht Burgwedel hatten wir deutlich auf diese Rechtslage hingewiesen und angeboten, auf eine Strafanzeige gegen die Zahnärztin zu verzichten, welche ihre Honorarforderung abgetreten hatte, wenn die Forderung insgesamt fallen gelassen würde. Leider war das Inkassounternehmen uneinsichtig, so dass nicht nur die
Klage auf Honorarzahlung per Urteil abgewiesen wurde, sondern zusätzlich ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Zahnärztin wegen Verletzung ihrer ärztlichen Schweigepflicht eingeleitet wurde.
Da sollte das Inkassounternehmen jetzt aber mal schnell seinerseits eine Strafanzeige wegen versuchter Erpressung nachschieben.
AntwortenLöschenUnsinn! Die Drohung war doch nicht rechtswidrig.
LöschenNaja, um den Gegner zu veranlassen, eine rechtmäßige Forderung fallenzulassen? Dürfte jedenfalls ziemliche Probleme bereiten, die Nicht-Rechtswidrigkeit der Mittel-Zweck-Relation darzulegen.
LöschenKönnte man nicht an die Privilegierung von verfahrensbezogenen Äußerungen denken?
AntwortenLöschenWas ist das: "Privilegierung von verfahrensbezogenen Äußerungen"?
AntwortenLöschenIch sehe die Sache ähnlich wie Hans.
Bei verfahrensbezogenen Äußerungen vor Gericht soll die ungehinderte Durchführung des Verfahrens nicht dadurch eingeschränkt werden, dass Verfahrensbeteiligte nicht dasjenige im Verfahren vorbringen können, was sie zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung für erforderlich halten. Hier die Drohung mit einer Strafanzeige, um evtl. die Forderung erfolgreich abzuwehren.
Löschen(der "Anonym" von 10:10)Die Privilegierung erschöpft sich meines Wissens im Anwendungsbereich des Sachlichkeitsgebots gem. BRAO, d.h. beim "Kampf ums Recht" können auch "starke" Formulierungen durchaus noch sachlich sein. Aber bei ggf. strafrechtlich relevanten Äußerungen (Irrtumserregung oder Drohung) dürfte die Privilegierung wohl nicht mehr greifen (sonst gäbe es wohl auch keinen "Prozeßbetrug").
LöschenDie Grenze dürfte bei falschen Tatsachenbehauptungen liegen. Das Angebot, auf eine begründete Anzeige gegen einen Dritten zu verzichten, wenn die Forderung nicht mehr erhoben wird, sehe ich als vom "Kampf ums Recht" gedeckt an.
Löschen(10:10, 14:20) Interessanter Ansatz.
LöschenKönnte tatsächlich greifen.