Freitag, 3. Mai 2019

Prozessbetrug, strafbare Beihilfe oder nur berufstypisches Verhalten

Die kompromisslose Unterstützung der Mandanten ist für den Rechtsanwalt einerseits berufliche Pflicht, denn ein Anwalt hat die Ansprüche seines Mandanten in jeder Phase des Mandats zu sichern. Andererseits dürfen prozessuale Pflichten der Partei eines Rechtsstreits, wonach deren Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben sind, nicht dadurch umgangen werden, dass der Anwalt  - und nicht der Mandant - dem Gericht falsche Tatsachen mitteilt. Entscheidend für eine Strafbarkeit des Prozessbevollmächtigten ist daher, ob der Rechtsanwalt über die Wahrheit informiert ist oder nicht. Fraglich ist möglicherweise auch, ob der Anwalt die Wahrheit erkennen musste, wenn sie ihm nicht positiv mitgeteilt wurde. Ein Rechtsanwalt kann sich daher, wenn er die subjektiven Voraussetzungen seines Mandanten nicht erfüllt, immer noch der strafbaren Beihilfe schuldig machen. Strafbare Beihilfe ist die vorsätzliche Hilfeleistung zu einer vorsätzlich begangenen Straftat eines anderen. Als Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB ist dabei grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolges des Haupttäters objektiv fördert, ohne dass sie für den Erfolg selbst ursächlich sein muss. Gehilfenvorsatz wird angenommen, wenn der Gehilfe die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen kennt und in dem Bewusstsein handelt, durch sein Verhalten das Vorhaben des Haupttäters zu fördern. Einzelheiten der Haupttat muss er nicht zu kennen. Es reicht, dass die Hilfe an sich geeignet ist, die fremde Haupttat zu fördern oder zu erleichtern, und der Rechtsanwalt dies weiß.

Die Mitwirkungshandlung eines Rechtsanwalts in einem Zivilprozess, etwa durch Einreichung von Schriftsätzen oder Unterlagen, könnte daher schnell zu einer Beihilfestrafbarkeit führen, wenn die eingereichten Dokumente im weitesten Sinne falsch sind und der Rechtsanwalt dies wusste oder aber erkennen musste. Allerdings korrigiert die Rechtsprechung eine ausufernde Beihilfestrafbarkeit von Anwälten durch die Frage nach der objektiven Zurechnung von Hilfeleistungen zur Tatbestandsverwirklichung des Haupttäters. Teilweise wird vertreten, dass eine Beihilfestrafbarkeit dann ausscheide, wenn es sich bei den Handlungen des Rechtsanwalts um "neutrales" oder "berufstypisches" Verhalten handele oder sich der Handelnde noch im Rahmen seiner "professionellen Adäquanz" bewege. Danach soll der Anwalt bereits objektiv keinen Straftatbestand erfüllen, der sich an die für seine Tätigkeit geltenden Normen und Regeln halte. Der strafrechtlich relevante Bereich werde erst dann erreicht, wenn die für Anwälte geltenden Regeln verletzt würden, um rechtswidrige Ziele zu erreichen. Solange sich für das Handeln des Rechtsanwalts nicht nur deliktische, sondern neutrale Gründe finden ließen, liege ein strafloses berufsübliches Verhalten des Rechtsanwalts vor.

Eine andere Ansicht lehnt zwar das Abstellen auf "professionelle Adäquanz" ab, weil es zu einer Privilegierung der Rechtsanwälte oder Steuerberater führe, nimmt aber dennoch bei "berufstypischen" Handlungen nur dann eine Strafbarkeit an, wenn der Anwalt seine Berufsausübung den deliktischen Plänen des Mandanten anpasse. Dies soll insbesondere dann der Fall sein, wenn er seine beruflichen Handlungen im Hinblick auf die Straftat eines Mandanten modifiziere, z. B. durch Bereitstellung einer Infrastruktur, die ohne deliktischen Sinnbezug nicht mehr erklärt werden könne. Ein sozialtypisches Verhalten solle dann nicht mehr vorliegen, wenn der deliktische Wille des Mandanten offensichtlich sei. Zu einem ähnlichen Ergebnis kommt die Ansicht, die eine Strafbarkeit von Rechtsanwälten nur bei Vorliegen einer "besonderen Sachlage" annimmt. Davon abweichend geht eine weitere Ansicht davon aus, dass die Handlung eines Rechtsanwalts nur dann tatbestandsmässig eine strafrechtlich relevante Beihilfehandlung sein könne, wenn sie unmittelbar den tatbestandlichen Erfolg herbeiführe, weil der Anwalt keine Garantenstellung für die Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen des Mandanten habe.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind für die Beihilfestrafbarkeit bei berufstypischen „neutralen“ Handlungen schließlich die folgenden Grundsätze maßgeblich: Ist das Handeln eines Mandanten ausschließlich darauf ausgerichtet, eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß dies der Rechtsanwalt, so ist sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung zu werten. In diesem Fall verliert sein Handeln stets den beruflichen Alltagscharakter, ist als „Solidarisierung“ mit dem Mandanten zu werten und dann auch nicht mehr als sozialadäquat einzuordnen. Weiß der Anwalt dagegen nicht, wie sich von ihm eingereichte Schriftsätze oder Urkunden im Zivilprozess auswirken werden und zu welchem verborgenen Zweck sie der Mandant eingereicht sehen möchte und hält er es lediglich für denkbar, dass sein Beitrag als Rechtsdienstleister zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist das anwaltliche Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen. Mit diesen Kriterien scheint der Bundesgerichtshof das strafrechtliche Risiko von Anwälten im Berufsalltag ausreichend minimiert zu haben und es ist zu hoffen, dass auch die Staatsanwaltschaften die Kriterien des Bundesgerichtshofs verinnerlichen.

7 Kommentare:

  1. Das sieht die Staatsanwaltschaft aber anders Herr Möbius, sie reden sich hier um Kopf und Kragen!

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  2. Unwissenheit schützt auch Sie als Anwalt nicht vor Strafe

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  3. Unwissenheit schützt auch Sie als Anwalt nicht vor Strafe

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  4. Zitat "Wahrheitspflicht des Rechtsanwalts
    Der Rechtsanwalt ist zur Wahrheit im Zivilprozess verpflichtet. Er darf zugunsten seines Mandanten weder unwahre Tatsachen vortragen noch wahre Tatsachen verschweigen, sofern dies zu einer unwahren Sachverhaltsdarstellung führt. Ebenfalls untersagt ist ihm das Bestreiten wahrer Tatsachen. Seine Wahrheitspflicht ergibt sich aus seiner Stellung als Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO). Danach ist er verpflichtet, an der Verwirklichung und Aufrechterhaltung der Rechtspflege mitzuwirken, was ihm Unwahrheiten vor Gericht wegen der Gefahr von Fehlurteilen verbietet. Wenn er gleichwohl Unwahrheiten vorträgt und die Gegenseite dadurch den Prozess verliert, haftet er dieser auf Schadensersatz. Dies ist ein Fall der sogenannten Dritthaftung, weil der Anwalt hier nicht seinem Mandanten, sondern einem Nichtmandanten (Dritten) haftet." https://de.wikipedia.org/wiki/Vorbringen

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  5. Voraussetzungen
    (1) 1Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. 2Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
    (2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
    Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31.08.2013 (BGBl. I S. 3533), in Kraft getreten am 01.01.2014 Gesetzesbegründung verfügbar

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  6. Tja,dumm gelaufen für sie, Herr Möbius, als Anwalt müssen sie es wissen.

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    1. Warten wir es ab. Ich verspreche Ihnen, dass ich eine Entscheidung veröffentlichen werde.

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