Samstag, 6. Juli 2019

Walter Lübcke und die Meinungsfreiheit

Der Mord an Walter Lübcke am 2. Juni 2019 auf der Terrasse seines Hauses im hessischen Wolfhagen-Istha findet in der deutschen Politik besondere Beachtung, weil Walter Lübcke zum Zeitpunkt seines Todes Regierungspräsident im Regierungsbezirk Kassel und damit ein vom Mininsterpräsidenten des Landes Hessen ernannter politischer Beamter war. Lübckes Ermordung wird im Zusammenhang mit seiner Rede am 14. Oktober 2015 auf einer von über 800 Menschen besuchten Bürgerversammlung in Lohfelden gesehen, bei der über eine dort geplante Erstaufnahmeunterkunft für Flüchtlinge des Landes Hessen im ehemaligen Hornbach-Gartenmarkt informiert wurde. Geplant war die Umsiedelung von etwa 380 männlichen Flüchtlingen, die bis dahin im aufgelösten Zeltlager Schwarzenborn untergebracht waren.

Die von vielen Zuhörern und Kommentatoren kritisierte Passage der Rede von Walter Lübcke wird vielfach verkürzt oder verfälscht wiedergegeben. Sie lautete wie folgt: "Ich bin stolz drauf, dass wir als Regierungspräsidium mit der Mannschaft, mit den Ehrenamtlichen hier dazu beitragen, da danke ich aber auch den Schülern, was ich in der Zeitung gesehen habe und den Lehrern. Ich hab mich hier mal für die Schule mal eingesetzt, dass hier auch in der Schule das weitergeben, das trägt auch Früchte davon, dass wir eine tolle Schule haben, dass wir mit Kirchen hier eine Wertevermittlung haben, wo wir sagen, es lohnt sich in unserem Land zu leben. Da muss man für Werte eintreten. Und wer diese Werte nicht vertritt, der kann jederzeit dieses Land verlassen, wenn er nicht einverstanden ist. Das ist die Freiheit eines jeden Deutschen."

Am 16. Oktober 2015 reagierte Lübcke auf die bis dahin an seiner Rede auf der Bürgerversammlung geäußerte Kritik und erläuterte seinen Standpunkt gegenüber der Hessische/Niedersächsische Allgemeine (HNA) wie folgt:

"Unser Zusammenleben beruht auf christlichen Werten. Damit eng verbunden sind die Sorge, die Verantwortung und die Hilfe für Menschen in Not. An diese christlichen Kernbegriffe hatte ich erinnert, als ich immer wieder durch Zwischenrufe wie "Scheiß Staat!" und durch hämische Bemerkungen unterbrochen wurde. Ich wollte diese Zwischenrufer darauf hinweisen, dass in diesem Land für jeden und für jede, die diese Werte und die Konsequenzen aus unseren Werten so sehr ablehnen und verachten, die Freiheit besteht, es zu verlassen; im Gegensatz zu solchen Ländern, aus denen Mensch nach Deutschland fliehen, weil sie diese Freiheit dort nicht haben."

Im Zentrum des Mordfalls Lübcke steht neben der Tat an sich das gesprochene oder geschriebene Wort. Dies gilt für die Worte Lübckes selbst, die allem Anschein nach ursächlich für dessen Ermordung waren, für die Zwischenrufe während seiner Rede und erst recht für die der Rede folgenden Worte, die sich auch nach Lübckes Tod aus allen Richtungen und in alle Richtungen insbesondere über das Internet weiter verbreiten. Die Kommunikationsmöglichkeiten über das Internet eröffnen der breiten Masse nicht nur die Rezeption umfassender Informationen über den Fall Lübcke, sondern auch die Chance, sich über den Mord und die Person Lübckes in den Weiten des Internets rund um die Uhr weltweit wahrnehmbar auszutauschen. Die Zeit der Gnade des Abdrucks von Leserbriefen ist vorbei und der Umgang mit dem ungefilterten Strom von Meinungen erscheint schwierig.     

Die Deutungshoheit über politische Ereignisse beanspruchen nach wie vor Medienkonzerne und Volksvertreter, deren Betrachtung dieses Falls sich oft nur auf die Worte des politischen Gegners fokussiert: "Wir haben es mit einer fatalen Verrohung der politischen Sprache und der Umgangsformen zu tun. Und dort, wo Sprache verroht, verrohen Umgangsformen. Und dort, wo Umgangsformen verrohen, geschehen politische Anschläge" resümiert Friedrich März von der CDU. "Nicht nur die politische Gewalt und Gewaltbereitschaft von rechts nimmt zu. Auch das politische Klima dieser Republik hat sich verändert. Die AfD im Deutschen Bundestag und in den Länderparlamenten leistet dazu einen Beitrag. Sie hat mit der Entgrenzung der Sprache den Weg bereitet für die Entgrenzung der Gewalt. Erika Steinbach, einst eine Dame mit Bildung und Stil, demonstriert diese Selbstradikalisierung jeden Tag auf Twitter. Sie ist ebenso wie die Höckes, Ottes und Weidels durch eine Sprache, die enthemmt und zur Gewalt führt, mitschuldig am Tod Walter Lübckes." behauptet Peter Tauber (CDU).

Einer näheren Betrachtung der Rede Lübckes selbst widmet sich derzeit kaum jemand, obwohl doch gerade dessen Worte eine große Bedeutung in diesem bewegenden Kriminalfall haben und abseits zahlreicher Spekulationen allgemein nachvollziehbar und bewertbar sind. Wenn in der Politik spekulative Schuldzuweisungen in der Öffentlichkeit als angemessene Reaktion auf einen politischen Mord gelten, muss auch die Frage erlaubt sein, welche Bedeutung der Hinweis eines politischen Spitzenbeamten während einer Bürgerversammlung anlässlich einer Umsiedelung von Flüchtlingen hat, dass jeder Deutsche, der mit der Anwendung christlicher Werte in der Einwanderungspolitik nicht einverstanden sei, Deutschland jederzeit verlassen könne.

Richtig an diesen Worten ist zweifelsohne die Garantie, dass jeder Deutsche das Privileg der Freizügigkeit genießt, wie es Artikel 6 der hessischen Verfassung bestimmt (Jedermann ist frei, sich aufzuhalten und niederzulassen, wo er will) und Artikel 11 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet) festlegt. Ein derartiges Freiheitsrecht in einem Moment zu zitieren, wo es nicht zur Debatte steht, kommt allerdings der volkstümlichen Aufforderung gleich, dorthin zu gehen, "wo der Pfeffer wächst", wenn einem die gewählten Maßstäbe des Äußernden nicht gefallen. Angesichts des staatsbürgerlichen Rechts als Teil der zitierten Freizügigkeit natürlich auch dort bleiben zu dürfen, wo es einem gefällt obwohl man mit den Werten der Politik nicht einverstanden ist, sind die an die Bürgerversammlung gerichteten Worte Lübckes eine Anmaßung gewesen, die von den betroffenen Bürgern auch als solche verstanden wurde.

Über diesen Umstand hinaus verdient die Behauptung Lübckes, dass man in Deutschland für christliche Werte eintreten müsse und christliche Kernbegriffe den Umfang des Schutzes von Menschen in Not bestimmen, einen Abgleich mit der Rechtslage. Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland legt fest, dass die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 Bestandteil des Grundgesetzes sind und Artikel 137 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sagt unmissverständlich: "Es besteht keine Staatskirche." Noch deutlicher widerlegt Artikel 50 der hessischen Verfassung die Ansicht Lübckes, wenn es dort heißt: "1. Es ist Aufgabe von Gesetz oder Vereinbarung, die staatlichen und kirchlichen Bereiche klar gegeneinander abzugrenzen. 2. Die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften haben sich, wie der Staat, jeder Einmischung in die Angelegenheiten des anderen Teiles zu enthalten."

Tatsächlich bestimmt das deutsche Recht und nicht christliche Tradition über den Umfang der Verantwortung und die Hilfe für Menschen in Not. Allenfalls mittelbar ist das geltende Recht von christlichen Werten geprägt. Artikel 16 a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bestimmt in Absatz 1 "Politisch Verfolgte genießen Asylrecht" und in Absatz 2 "Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt."

Mit dieser Norm soll in einem europäischen Staatenbund ohne Binnengrenzen, der auf einheitlichen Prinzipien über den Schutz von Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention beruht, eine unkontrollierte Weiterwanderung von Flüchtlingen vermieden werden. Wer über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland einreist, hat - ohne Beachtung christlicher Prinzipien - von Gesetzes wegen keinen Anspruch auf Asyl. Für welche Werte ein Beamter eintreten muss, regelt zuerst das Bundesbeamtengesetz und nicht die Bibel, denn der Diensteid des § 64 Abs. 1 BBG kann auf Wunsch auch ohne Religionsformel geleistet werden: "Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und alle in der Bundesrepublik geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."

Weil Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes bestimmt, dass die Gesetzgebung nur an die verfassungsmäßige Ordnung und die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung lediglich an Recht und Gesetz gebunden ist, lag Walter Lübcke als politischer Beamter nicht nur mit seiner Wortwahl, sondern auch mit der These des Bestehens einer Pflicht zum Eintreten für christliche Werte falsch. Vielleicht orientierte sich Lübcke bei seiner Rede auch an den Prinzipien seiner Parteikollegin und Bundeskanzlerin Andrea Merkel, die durch ihr Wort im September 2015 in Abkehr von den Bestimmungen des Grundgesetzes die Öffnung der bundesdeutschen Grenzen unter Missachtung geltenden Asylrechts und der Dublin-Verordnung III ohne ausreichende Rechtsgrundlage veranlasst hatte.

Welchen Anteil welche Worte bei den Motiven des Täters gespielt haben, wird die zu erwartende Hauptverhandlung zeigen. Fest steht, dass die Schuld ausschließlich bei dem Täter für seine nicht zu rechtfertigende Tat zu suchen ist und die bereits stattfindende Instrumentalisierung des Mordes an Walter Lübcke nicht dazu führen darf, die Meinungsfreiheit derjenigen einzuschränken, die sich von den verfehlten Worten Lübckes bis heute angesprochen fühlen und ihren Ärger darüber im Rahmen der grundgesetzlich garantierten Meinungsfreiheit durch Kommentare in der Öffentlichkeit, insbesondere in den sozialen Medien, Luft machen. Denn wer die Berichterstattung über den Lübcke-Mord verfolgt, wird feststellen, dass zahlreiche Zitate, die im Zusammenhang mit dieser Straftat gefallen sind, in den Medien als "unerträglich", "widerlich" oder "obszön" eingeordnet werden und vielfach der Eindruck entsteht, dass eine "widerliche" Meinungsäußerung nicht dem Schutz des Grundgesetzes unterfällt.

Dies wird jedoch selten der Fall sein, weil jede Äußerung stets in ihrem Kontext betrachtet werden muss und das Bundesverfassungsgericht den Rahmen für eine unzulässige Schmähkritik als Sonderfall äußerst eng gezogen hat. "Auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern – jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik – die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt. Die Annahme einer Schmähung hat wegen des mit ihr typischerweise verbundenen Unterbleibens einer Abwägung gerade in Bezug auf Äußerungen, die als Beleidigung und damit als strafwürdig beurteilt werden, ein eng zu handhabender Sonderfall zu bleiben."

Auch die Meinungsfreiheit findet ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen, zu denen die Vorschriften der §§ 185, 189, 193 StGB gehören. Nur für solche Äußerungen, die ohne Zweifel als Formalbeleidigung oder Schmähung eingeordnet werden können, ist ausnahmsweise keine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht des Kritisierten notwendig, weil die Meinungsfreiheit dann regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurücktreten muss. Zu beachten ist hierbei, dass die Meinungsfreiheit nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen schützt, sondern gerade Kritik auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen darf; insoweit liegt die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung oder abfällige Bewertung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist, sondern erst dort, wo es nur um die Schmähung einer Person ohne nachvollziehbaren Anlass geht.

Leider verkennen Fachgerichte vielfach die Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit und sind gerade bei ausfälligen Kommentaren in öffentlichkeitswirksamen Zusammenhängen bereit, die Messlatte zu tief zu hängen, um nicht selbst ins Zentrum der Kritik zu geraten. Es ist daher zu befürchten, dass Forderungen von Politikern und Journalisten, die im Wettstreit um Beifall und Beachtung natürlich nicht an den Freiheitsrechten des Grundgesetzes gemessen werden, auf fruchtbaren Boden auch bei Staatsanwälten und Richtern fallen und öffentliche Kommentare zum Mord an Walter Lübcke zu strafrechtlichen Verurteilungen führen, die sich nicht an den immer wieder vom Bundesverfassungsgericht gesteckten verfassungsrechtlichen Grenzen orientieren, sondern an willkürlich dehnbaren Begriffen wie Anstand und Moral, die gerne ins Feld geführt werden, wenn es darum geht, die Äußerungsrechte Andersdenkender aus politischem Kalkül heraus zu beschneiden.

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