Mittwoch, 11. November 2020

Eintracht Braunschweig: Stadionkriminalität

Glücklicherweise sind Staatsanwaltschaften und Gerichte in Niedersachsen mit Messermorden, Clan-Kriminalität und Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz noch nicht derart ausgelastet, als dass sich die Niedersächsische Justiz nicht auch noch um die sich gerade in Corona-Zeiten bedrohlich entwickelnde Stadion-Kriminalität kümmern könnte. Die übervollen Ränge in den Fan-Kurven des Eintracht-Stadions haben das Amtsgericht Braunschweig nun dazu veranlasst, mittels folgendem Strafbefehl dem Schreckgespenst längst vergangener Zeiten endgültig den Garaus zu machen:     

"Amtsgericht Braunschweig

Strafbefehl

Die Staatsanwaltschaft Braunschweig beschuldigt Sie,

in Braunschweig
am 29.02 2020 gegen 13:55 Uhr

vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat, nämlich rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt zu haben, Hilfe geleistet zu haben.

Ihnen wird zur Last gelegt:

Sie breiteten mit weiteren Beteiligten im Braunschweiger Eintracht Stadion Block 9 eine Blockfahne über den Block 9 aus. Dies nutzten zwei unbekannte Beteiligte aus und vermummten sich unter der Fahne. Eine Identifizierung dieser Unbekannten war nicht möglich. Die Unbekannten klebten anschließend mit Hilfe der zuvor zu diesem Zweck hergestellten Fahnenstangen, an deren Ende ein mit mehreren Lagen Panzerband ausgelegter Markierungsteller angebracht war, die Linse der Videokamera im Block 9 mit dem Markierungsteller zu. Dadurch beseitigten Sie die bestimmungsgemäße Funktion der Kamera und verhinderten so die Überwachung des Blocks 9. Sie wirkten wissentlich und willentlich an der Platzierung der Blockfahne über die Block 9 mit und trugen wiederum wissentlich dazu bei, dass die unbekannten Beteiligten diese Gelegenheit nuteten und sich unter der Fahne vermummten. Durch die Vermummung wiederum waren die Unbekannten ermutigt, die Kamera funktionsunfähig zu machen. Dies nahmen Sie zumindest billigend in Kauf. Vergehen, strafbar gemäß §§ 303 Abs. 1, 303c, 27 Strafgesetzbuch."

Wer die einschlägige Rechtsprechung zur Sachbeschädigung kennt und weiß, dass schon die Beeinträchtigung der Brauchbarkeit eines Autos oder eines Fahrrades durch das Ablassen der Luft aus einem Fahrrad- oder Autoreifen grundsätzlich den Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt, kann sich ausmalen, dass die bitterbösen Fahnenkriminellen vom unserem Rechtsstaat keine Gnade erwarten dürfen. Weiter so!

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