In Corona-Zeiten wird diese Möglichkeit wohl häufiger genutzt als vorher und ich habe nun die durch das Landgericht Hamburg angebotene Gelegenheit genutzt, mir die Anreise nach Hamburg zu ersparen und direkt von der Kanzlei aus in die mündliche Verhandlung einzugreifen. Durch eine freundliche E-Mail der Vorsitzenden wurde auf den Beschluss, den Parteien und ihren Anwälten die Teilnahme an der Verhandlung im Wege der Videokonferenz nach § 128a ZPO zu gestatten, hingewiesen. Beigefügt war die spezifische Konferenzeinladung mit allen erforderlichen Informationen:
"Um an der Videokonferenz zum vereinbarten Termin teilzunehmen, fügen Sie bitte folgenden Link in Ihren Chrome-Browser / Portable (wird präferiert) ein. (xxx) Den Link bitte in die Adresszeile des Chrome Browsers einfügen und bestätigen. Es findet dann eine Abfrage für den Zugriff auf Kamera und Mikrofon Ihres Gerätes statt. Bitte erlauben/genehmigen Sie den Zugriff und prüfen bitte, ob die Kamera Ihr Testbild zeigt und der Lautstärkepegel aktiv ist." Auch die Möglichkeit der Teilnahme über ein stationäres Videokonferenzsystem, Skype for Business oder einen Softwareclient wurde erläutert.
Der Aufruf der URL klappte problemlos, ebenso die Erlaubnis des Zugriffs auf Kamera und Mikrofon und nach zwei Mausklicks war ich mit dem Sitzungssaal verbunden. Die Darstellung der Videokonferenz war übersichtlich und Bild und Ton von guter Qualität (zum Vergrößern auf den Screenshot klicken). Das Landgericht beherrschte den besonderen Ablauf der mündlichen Verhandlung und zu keinem Zeitpunkt kam bei mir das Gefühl auf, dass technische Schwierigkeiten den Termin platzen lassen könnten oder dass meine Abwesenheit nachteiligen Einfluss auf die mündliche Verhandlung haben würde. Das Landgericht Hamburg muss ich für die professionelle Handhabung der Kommunikation vor und während der Videokonferenz loben und es ist zu hoffen, dass Gerichte die Möglichkeiten des § 128a ZPO zukünftig auch abseits einer Pandemie regelmäßig anbieten werden.
Aus dem beigezogenen Verfahren 3 0 57/19 ergibt sich, dass der Kläger mit Nachnamen ausweislich seines amtlichen Personalausweises lediglich Boecker heißt. Das Rubrum des hiesigen Verfahrens wird daher von Amts wegen entsprechend berichtigt.
AntwortenLöschenAnonym13. Februar 2021 um 19:57
AntwortenLöschenKnolleBlogger und das We. wird nicht langweilig.
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Anonym13. Februar 2021 um 22:14
Der Betram ist aber Blank, da braucht der Michael etwas Lucht und wo steckt die Schirin ihre Zunge rein?
Na Schaumi Bückling, da hat aber jemand ganz schön aufdeckt. Was für ein Versager und Loser doch der möchte-gern Fürst ist. Ein Kasper der sich hat seinen Namen als Künstler Fürst eintragen lassen im Personalausweis. Spielt und gaukelt aber den Leuten noch immer vor das er ein echter Fürst wäre. Nie gewesen der Betrüger.