§ 11 Absatz 5 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestimmt insoweit, dass die beantragte Festsetzung des Honorars durch das Gericht abzulehnen ist, wenn der Mandant Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Also solche Einreden und Einwendungen wie "Berufungsfrist versäumt" oder "schlecht gearbeitet". Ein weiterer Grund für die Ablehnung der Kostenfestsetzung gegen den Mandanten könnte auch darin liegen, dass der Mandant sagt, dass er den Rechtsanwalt gar nicht beauftragt habe, für ihn vor Gericht tätig zu werden. Einen solchen Fall hat nun das Landgericht Bonn entschieden und die Kosten am Ende trotzdem gegen den zahlungsunwilligen Mandanten festgesetzt. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.03.2021 zum Az.: 2 O 65/17 begründet das Gericht seine Festsetzung wie folgt:
"Die Antragsgegnerin erhebt den Einwand, dass Sie die Antragstellerin nicht beauftragt hätte. Grundsätzlich ist die Festsetzung gem. § 11 Abs. 5 RVG abzulehnen, wenn vom Antragsgegner Einwendungen erhoben werden, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hiervon ist jedoch eine Ausnahme zu machen, wenn die Einwendung den Mindestanforderungen nicht genügt. Dies ist der Fall, wenn die sie vollkommen unsubstantiiert oder haltlos ist (Gerold/Schmidt, 24. Auflage, § 11 Rn. 112f., 117).
Der Einwand der Nichtbeauftragung ist ein nichtgebührenrechtlicher Einwand, Die Beauftragung der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin ergibt sich jedoch aus der von der Antragstellerin vorgelegten ProzessvolImacht vom 20.03.2017. Der von der Antragsgegnerin vorgebrachte Einwand ist somit offensichtlich unbegründet, sodass § 11 Abs. 5 RVG hier ausnahmsweise der Festsetzung nicht entgegensteht."
Es empfiehlt sich daher stets für einen Anwalt, vor Beginn eines Prozesses die Unterzeichnung einer Prozessvollmacht vom Mandanten zu verlangen, damit der Rechtsanwalt seine eigenen Honorare im Zweifel schon im einfachen und kostengünstigen Kostenfestsetzungsverfahren titulieren lassen kann. Denn obwohl die Kostenfestsetzung vom Gesetz her auch in einem Fall der angeblich nicht erteilten Vollmacht eigentlich ausscheidet, wird im Falle der Vorlage einer Vollmacht durch den Rechtsanwalt als Antragsteller von den Gerichten eine Ausnahme zu Gunsten des Anwalts gemacht.