§ 11 Absatz 5 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestimmt insoweit, dass die beantragte Festsetzung des Honorars durch das Gericht abzulehnen ist, wenn der Mandant Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Also solche Einreden und Einwendungen wie "Berufungsfrist versäumt" oder "schlecht gearbeitet". Ein weiterer Grund für die Ablehnung der Kostenfestsetzung gegen den Mandanten könnte auch darin liegen, dass der Mandant sagt, dass er den Rechtsanwalt gar nicht beauftragt habe, für ihn vor Gericht tätig zu werden. Einen solchen Fall hat nun das Landgericht Bonn entschieden und die Kosten am Ende trotzdem gegen den zahlungsunwilligen Mandanten festgesetzt. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.03.2021 zum Az.: 2 O 65/17 begründet das Gericht seine Festsetzung wie folgt:
"Die Antragsgegnerin erhebt den Einwand, dass Sie die Antragstellerin nicht beauftragt hätte. Grundsätzlich ist die Festsetzung gem. § 11 Abs. 5 RVG abzulehnen, wenn vom Antragsgegner Einwendungen erhoben werden, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hiervon ist jedoch eine Ausnahme zu machen, wenn die Einwendung den Mindestanforderungen nicht genügt. Dies ist der Fall, wenn die sie vollkommen unsubstantiiert oder haltlos ist (Gerold/Schmidt, 24. Auflage, § 11 Rn. 112f., 117).
Der Einwand der Nichtbeauftragung ist ein nichtgebührenrechtlicher Einwand, Die Beauftragung der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin ergibt sich jedoch aus der von der Antragstellerin vorgelegten ProzessvolImacht vom 20.03.2017. Der von der Antragsgegnerin vorgebrachte Einwand ist somit offensichtlich unbegründet, sodass § 11 Abs. 5 RVG hier ausnahmsweise der Festsetzung nicht entgegensteht."
Es empfiehlt sich daher stets für einen Anwalt, vor Beginn eines Prozesses die Unterzeichnung einer Prozessvollmacht vom Mandanten zu verlangen, damit der Rechtsanwalt seine eigenen Honorare im Zweifel schon im einfachen und kostengünstigen Kostenfestsetzungsverfahren titulieren lassen kann. Denn obwohl die Kostenfestsetzung vom Gesetz her auch in einem Fall der angeblich nicht erteilten Vollmacht eigentlich ausscheidet, wird im Falle der Vorlage einer Vollmacht durch den Rechtsanwalt als Antragsteller von den Gerichten eine Ausnahme zu Gunsten des Anwalts gemacht.
Turboquerulantin ist Pleite und beauftragt dennoch immer wieder Rechtsanwälte. Und wenn sie verliert, bezahlt sie diese einfach nicht.
AntwortenLöschenDiese Aussage beweist ein Schreiben, Az. 70715/17, was uns vorliegt, wie ihr letzter Rechtsanwalt G. V. aus Oberhausen in einem Anschreiben vom 01.10.2018 beweist. In dem Anschreiben an die Turboquerulantin wird sie zur Zahlung der entstandenen Rechtsanwaltsgebühren von 1605,07 EUR. an ihrem Rechtsanwalt aufgefordert zu bezahlen.
Grund hierfür ist, sie hat durch Beschluss vom 06.09.2018 mangels Erfolgsaussicht auf Erfolg, denn von ihr beantragten PKH Antrag (Prozess- oder Verfahrungskostenhilfeantrag) zurückgewiesen bekommen.
Ihr Rechtsanwalt hat das Mandat in der Zwischenzeit niedergelegt.
Die in der Zwischenzeit geänderte Rechtsauffassung der Kammer zur Berechtigung des vom Kläger gelten gemachten Unterlassungsanspruchs hätte keine Erfolgschancen, so die zuständige Kammer.
Aber nun passiert genau dass, was die Turboquerulantin immer macht und was sie am besten kann.
Beleidigen und Verleumden, sogar ihren eigenen Rechtsbeistand. Sie beschuldigt ihren Rechtsanwalt viel zu hohe Kosten verursacht zu haben und daher verweigert sie einfach mal die Zahlung.
Die Turboquerulantin
AntwortenLöschen"Schlimm ist wenn man doof ist, aber noch viel schlimmer ist es wenn Frau weiß, dass sie doof ist."