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Mittwoch, 9. Februar 2011
Kachelmann-Prozess: Warum schweigt Schwarzer vor Gericht so beharrlich? Andere Zeugen werden bis aufs Mark durchleuchtet
Nun hat auch Alice Schwarzer vor Gericht die Aussage verweigert. Genau wie der Angeklagte Jörg Kachelmann. Die jeweiligen Schweigerechte leiten sich natürlich aus unterschiedlichen Normen her. Während sich das Aussageverweigerungsrecht von Herrn Kachelmann in § 136 StPO wiederfindet, ergibt sich das Zeugnisverweigerungsrecht von Frau Schwarzer aus § 53 Abs. 1 S. 5 StPO.
Vielleicht hat dieser kleine strafprozessuale Selbstversuch bei Frau Schwarzer die Antwort gebracht, nach der sie auf ihrem Blog mit der an herausragender Stelle positionierten Frage "Warum schweigt Kachelmann vor Gericht so beharrlich? Das mutmaßliche Opfer wird bis aufs Mark durchleuchtet" so verzweifelt Ausschau hält.
Wenn nicht, sage ich es wenigstens für die Leser ganz offen: Es ist die Inanspruchnahme eines Rechts aus der Strafprozessordnung; warum man ein Recht für sich in Anspruch nimmt, bedarf jedenfalls im Strafprozess niemals einer weitergehenden Erörterung.
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