Wie kürzlich berichtet, musste das Bundesverfassungsgericht das Amtsgericht Bückeburg per Beschluss zum Az.: 1 BvR 1036/14 vom 26. Februar 2015 im Zusammenhang mit dem Tragen eines Buttons mit der Aufschrift „FCK CPS“ über die Tragweite der freien Meinungsäußerung belehren und hob dessen Verurteilung wegen Beleidigung, Urteil zum Az.: 60 Ds 39/13, 60 Ds 407 Js 4872/13 (39/13) vom 07.11.2013, insoweit auf.
Das Amtsgericht Bückeburg hatte das Tragen eines Buttons mit der Aufschrift „FCK CPS“ in der Bückeburger Innenstadt noch für eine Beleidigung der etwa 25 Polizeibeamten des Kommissariats in Bückeburg gehalten, weil es der Ansicht war, diese sollten als eine hinreichend abgrenzbare Gruppe mit dem Slogan „FCK CPS“ - synonym für "Fuck Cops" - konkret beleidigt werden. Da im Urteil jedoch keinerlei Feststellungen dazu getroffen wurden, dass sich die Buttonträgerin vorsätzlich in eine Situation begeben hätte, in der sie damit rechnen musste, mit einiger Sicherheit auf bestimmte Polizeibeamte zu treffen, musste das Amtsgericht die Sache neu verhandeln.
Die neue Verhandlung fand nun am 25.08.2015 vor dem Amtsgericht Bückeburg statt. Weil die Angeklagte in derselben Sache bereits rechtskräftig auch wegen Körperverletzung verurteilt worden ist und insoweit bereits eine öffentliche Klage erhoben worden war, stellte die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. II StPO, dem das Gericht – gegen den Willen des Verteidigers, da die Sache freispruchreif war – zustimmte, so dass das Verfahren nach nicht einmal 5 Minuten mit voller Auslagenerstattung für die Angeklagte eingestellt wurde. Nach ihrem Erfolg vor dem Bundesverfassungsgericht muss die Buttonträgerin statt mit einem Freispruch nun mit einem Einstellungsbeschluss leben. Das scheint - mit frisch geputztem Button - selbst in Bückeburg gerade noch erträglich.
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Mittwoch, 26. August 2015
Montag, 17. August 2015
Amtsgericht München - FCK CPS Urteil
FCK CPS |
Ein Polizeibeamter, der zum Schutz der Kundgebung mit seinen Kollegen eingesetzt war, hatte die Angeklagte angesprochen und erklärt, dass der Schriftzug eine Beleidigung darstelle und sie aufgefordert, die Tasche zu verdecken. Er drohte ihr auch eine Anzeige an, wenn der Schriftzug noch einmal offen sichtbar getragen werde. Zunächst hielt sich die junge Frau an die Anweisung, indem sie ihre Jacke über die Tasche hängte. Kurze Zeit später jedoch sei die Jacke wieder entfernt und der Schriftzug auf der Tasche deutlich sichtbar gewesen. Dies geschah in unmittelbarer Nähe von mehreren Polizeibeamten, die gerade mit Versammlungsteilnehmern diskutierten.
Einer dieser Polizeibeamten und dessen Dienstvorgesetzter stellten daraufhin Strafantrag wegen Beleidigung. Die Studentin wurde wegen Beleidigung angeklagt. In der Verhandlung vor dem Amtsgericht München räumte sie ein, die Tasche getragen zu haben und von einem Polizeibeamten auf dessen Ansicht, sie verhielte sich strafbar, aufmerksam gemacht worden zu sein. Sie habe die Tasche im Internet bestellt und dort aber recherchiert, dass es einen Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg gäbe, wonach das Tragen einer Tasche mit dieser Aufschrift nicht strafbar sei.
Die zuständige Richterin verurteilte die Taschenträgerin nach Jugendstrafrecht zur Ableistung von 32 Stunden gemeinnütziger Arbeit und begründete das Urteil mit der Annahme, dass der Aufdruck auf der Tasche dem Wortsinn nach eine Beleidigung sei. Sie richtete sich auch gegen konkret eingesetzte Personen. Das habe der Studentin spätestens bewusst werden müssen, als sie von dem Polizeibeamten auf dessen Ansicht hingewiesen wurde. Auch sei es ihr gerade darauf angekommen, die in ihrer unmittelbaren Nähe stehenden Beamten zu erreichen. Die Androhung der Strafanzeige durch einen der Polizeibeamten habe ihr deutlich vor Augen geführt, dass ihr Verhalten beleidigend und damit strafbar sei.
Erst vor kurzem hatte das Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluss zum Az.: 1 BvR 1036/14 vom 26. Februar 2015 noch offen gelassen, inwieweit die Verwendung des bewusst kryptischen und damit bewusst unklar oder mehrdeutig gehaltenen Kürzels FCK CPS einer Beurteilung zugänglich ist, als ob der diesen Kürzeln (wohl) unterliegende Sinn "Fuck Cops" ausdrücklich geäußert worden wäre. Wie das Amtsgericht München diese Problematik ausgelegt hat oder ob sich die verurteilte Studentin mit der Mehrdeutigkeit des Kürzels FCK CPS verteidigt hatte (etwa FC Kaiserserslautern Cup-Sieger), ist leider noch nicht bekannt.
Im Gegensatz zum vom Bundesverfassungsericht aufgehobenen Urteil des Amtsgerichts Bückeburg zum Az.: 60 Ds 39/13, 60 Ds 407 Js 4872/13 (39/13) vom 07.11.2013, in welchem es an hinreichenden Feststellungen zu den Umständen fehlten, die die Beurteilung tragen konnten, dass sich die Äußerung auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe bezieht, scheint das Münchner Urteil vom 13.04.15 diese Umstände darin gesehen zu haben, dass die der Tragetasche zu entnehmende Äußerung gegenüber genau dem Polizisten wiederholt wurde, der zuvor auf dessen seiner Ansicht nach beleidigenden Inhalt hingewiesen hatte und der Slogan damit einen objektiv auf diesen Polizisten konkretisierten Aussagegehalt gewonnen hatte.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Donnerstag, 16. Juli 2015
Amtsgericht Bückeburg: Meinungsfeinde durch Bundesverfassungsgericht gestoppt
Wieder einmal lässt die Justiz in Bückeburg mit einer gegen die Freiheit der Meinungsäußerung gerichteten Entscheidung aufhorchen. Erst das Bundesverfassungsgericht konnte das Amtsgericht Bückeburg mit seinem Beschluss zum Az.: 1 BvR 1036/14 vom 26. Februar 2015 in seinem durch vorkonstitutionellen Gehorsam und konservativer Ordnungsliebe geprägten Tatendrang stoppen und hob dessen Urteil zum Az.: 60 Ds 39/13, 60 Ds 407 Js 4872/13 (39/13) vom 07.11.2013 im angegriffenen Umfang auf.
Das Amtsgericht Bückeburg - mit dem Grundgesetz nicht verwandt oder verschwägert - hatte das Tragen eines Buttons mit der Aufschrift „FCK CPS“ in der Bückeburger Innenstadt für eine konkrete Kundgabe der Missachtung gegenüber den etwa 25 in Uniform diensttuenden Polizistinnen und Polizisten des Polizeikommissariats Bückeburg gehalten und die Trägerin wegen Beleidigung verurteilt, weil aus dem Sinngehalt der Äußerung deutlich geworden sei, dass eine hinreichend abgrenzbare Gruppe von Polizeibeamten bewusst in deren Ehre im Ergebnis mit dem Slogan „Fuck Cops“ herabgewürdigt werden sollte.
Dieser Ansicht widersprach das Bundesverfassungsgericht, weil das Amtsgericht Bückeburg die verfassungsrechtlichen Maßstäbe jedenfalls dadurch verkannt habe, dass es eine hinreichende Individualisierung eines negativen Werturteils angenommen habe, obwohl keinerlei Feststellungen dazu getroffen wurden, dass sich die Buttonträgerin vorsätzlich in eine Situation begeben hätte, in der sie damit rechnen musste, mit einiger Sicherheit auf bestimmte Polizeibeamte zu treffen.
Es sei verfassungsrechtlich nicht zulässig, eine auf Angehörige einer Gruppe im Allgemeinen bezogene Äußerung allein deswegen als auf eine hinreichend überschaubare Personengruppe bezogen zu behandeln, weil eine solche Gruppe eine Teilgruppe des nach der allgemeineren Gattung bezeichneten Personenkreises bilde. Es reiche nicht aus, dass die Kräfte des örtlichen Polizeikommissariats eine Teilgruppe aller Polizisten und Polizistinnen seien, vielmehr bedürfe es einer personalisierenden Zuordnung, für die es hier keinerlei Anhaltspunkte gäbe. Es könne nicht angenommen werden, dass die dem Anstecker zu entnehmende Äußerung „FCK CPS“ allein durch das Aufeinandertreffen der Beschwerdeführerin mit den kontrollierenden Polizeibeamten einen objektiv auf diese konkretisierten Aussagegehalt gewonnen habe.
Die Sache wurde daher im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht Bückeburg zurückverwiesen. Ob das Amtsgericht Bückeburg am 25.08.2015 erneut Klimmzüge zur Verurteilung der widerborstigen Untertanin vornehmen wird oder das Bekanntwerden des verfassungsfeindlichen Treibens zu einem geräuschlosen Freispruch führt, bleibt abzuwarten.
Aus meiner Sicht ist es allerdings übertrieben, sich gleich mit FCK-BBG T-shirts auf die Strassen der ehemaligen Residenzstadt des Fürstentums Schaumburg-Lippe zu begeben, denn sicherlich gibt es selbst in Bückeburg vereinzelt Menschen, die Meinungsfreiheit nicht für ein fürstliches Privileg halten und sich durchaus vorstellen können, dass Justizgrundrechte sogar in Bückeburg auch Andersdenkenden gewährt werden müssen.
Schließlich sollte man auch nicht zu streng sein mit der Bückeburger Justiz als Teil der „besseren Gesellschaft“ einer gemütlichen Kleinstadt, denn wie schon Hermann Löns erkannte, wirkt das Leben in Bückeburg „selbst auf den reichsten Geist und die feurigste Seele bald wie eine Mast- und Liegekur. Sobald ein Mensch ein Jahr in ihr verlebt hat, fühlt er eine wohltätige Abspannung im Gehirne, die ihn mit lächelndem Gleichmute allem gegenüber erfüllt, was irgendwie über die Grenzen des ortsüblichen Auffassungsvermögens hinausgeht“.
Das Amtsgericht Bückeburg - mit dem Grundgesetz nicht verwandt oder verschwägert - hatte das Tragen eines Buttons mit der Aufschrift „FCK CPS“ in der Bückeburger Innenstadt für eine konkrete Kundgabe der Missachtung gegenüber den etwa 25 in Uniform diensttuenden Polizistinnen und Polizisten des Polizeikommissariats Bückeburg gehalten und die Trägerin wegen Beleidigung verurteilt, weil aus dem Sinngehalt der Äußerung deutlich geworden sei, dass eine hinreichend abgrenzbare Gruppe von Polizeibeamten bewusst in deren Ehre im Ergebnis mit dem Slogan „Fuck Cops“ herabgewürdigt werden sollte.
Dieser Ansicht widersprach das Bundesverfassungsgericht, weil das Amtsgericht Bückeburg die verfassungsrechtlichen Maßstäbe jedenfalls dadurch verkannt habe, dass es eine hinreichende Individualisierung eines negativen Werturteils angenommen habe, obwohl keinerlei Feststellungen dazu getroffen wurden, dass sich die Buttonträgerin vorsätzlich in eine Situation begeben hätte, in der sie damit rechnen musste, mit einiger Sicherheit auf bestimmte Polizeibeamte zu treffen.
Es sei verfassungsrechtlich nicht zulässig, eine auf Angehörige einer Gruppe im Allgemeinen bezogene Äußerung allein deswegen als auf eine hinreichend überschaubare Personengruppe bezogen zu behandeln, weil eine solche Gruppe eine Teilgruppe des nach der allgemeineren Gattung bezeichneten Personenkreises bilde. Es reiche nicht aus, dass die Kräfte des örtlichen Polizeikommissariats eine Teilgruppe aller Polizisten und Polizistinnen seien, vielmehr bedürfe es einer personalisierenden Zuordnung, für die es hier keinerlei Anhaltspunkte gäbe. Es könne nicht angenommen werden, dass die dem Anstecker zu entnehmende Äußerung „FCK CPS“ allein durch das Aufeinandertreffen der Beschwerdeführerin mit den kontrollierenden Polizeibeamten einen objektiv auf diese konkretisierten Aussagegehalt gewonnen habe.
Die Sache wurde daher im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht Bückeburg zurückverwiesen. Ob das Amtsgericht Bückeburg am 25.08.2015 erneut Klimmzüge zur Verurteilung der widerborstigen Untertanin vornehmen wird oder das Bekanntwerden des verfassungsfeindlichen Treibens zu einem geräuschlosen Freispruch führt, bleibt abzuwarten.
Aus meiner Sicht ist es allerdings übertrieben, sich gleich mit FCK-BBG T-shirts auf die Strassen der ehemaligen Residenzstadt des Fürstentums Schaumburg-Lippe zu begeben, denn sicherlich gibt es selbst in Bückeburg vereinzelt Menschen, die Meinungsfreiheit nicht für ein fürstliches Privileg halten und sich durchaus vorstellen können, dass Justizgrundrechte sogar in Bückeburg auch Andersdenkenden gewährt werden müssen.
Schließlich sollte man auch nicht zu streng sein mit der Bückeburger Justiz als Teil der „besseren Gesellschaft“ einer gemütlichen Kleinstadt, denn wie schon Hermann Löns erkannte, wirkt das Leben in Bückeburg „selbst auf den reichsten Geist und die feurigste Seele bald wie eine Mast- und Liegekur. Sobald ein Mensch ein Jahr in ihr verlebt hat, fühlt er eine wohltätige Abspannung im Gehirne, die ihn mit lächelndem Gleichmute allem gegenüber erfüllt, was irgendwie über die Grenzen des ortsüblichen Auffassungsvermögens hinausgeht“.
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