Die Staatsanwaltschaft erhob in der Folge Anklage wegen eines Vergehens der Bedrohung nach § 241 Abs. 1 StGB: "Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."
In einer den Amtsgerichten nicht immer eigenen Weisheit lehnte das Amtsgericht Rudolstadt mit Beschluss vom 09.07.2012 zum Aktenzeichen 355 Js 15271/12 1 Ds jug die Eröffnung des Hauptverfahrens allerdings ab. Denn bei der bereits nach der Art der Vornahme zu einer Störung des individuellen Rechtsfriedens ungeeigneten Handlung des Angeschuldigten handele es sich vielmehr um jugendtümliche Groß- und Wichtigtuerei, die jugendlichem Übermut und somit den Antriebskräften der Entwicklung entspränge, und nicht um kriminelles Unrecht, so daß dem Geschehen von vornherein jegliche tatbestandliche Relevanz im Sinne des § 241 Abs. 1 StGB abzusprechen sei.