Die Staatsanwaltschaft erhob in der Folge Anklage wegen eines Vergehens der Bedrohung nach § 241 Abs. 1 StGB: "Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."
In einer den Amtsgerichten nicht immer eigenen Weisheit lehnte das Amtsgericht Rudolstadt mit Beschluss vom 09.07.2012 zum Aktenzeichen 355 Js 15271/12 1 Ds jug die Eröffnung des Hauptverfahrens allerdings ab. Denn bei der bereits nach der Art der Vornahme zu einer Störung des individuellen Rechtsfriedens ungeeigneten Handlung des Angeschuldigten handele es sich vielmehr um jugendtümliche Groß- und Wichtigtuerei, die jugendlichem Übermut und somit den Antriebskräften der Entwicklung entspränge, und nicht um kriminelles Unrecht, so daß dem Geschehen von vornherein jegliche tatbestandliche Relevanz im Sinne des § 241 Abs. 1 StGB abzusprechen sei.
Hat die Erzieherin also nicht "normal" empfunden, sondern war sie ein rechtes Sensibelchen - denn auf der Normalempfinder kommt es ja nach den Beschlussgründen an - oder ist es in der Fördereinrichtung oder auch außerhalb jetzt bei Jugendlichen üblich und somit hinzunehmen, dass sie mit "ich schlag dich tot" oder alternativ "ich ficke Deine Mutter" ihrem Unmut "prahlerisch" Luft lassen?
AntwortenLöschenPasst sich das Strafrecht der Verrohung an, indem derartige Äußerungen entkriminalisiert werden, weil sie ja inzwischen sozial übliche Unmutsäußerungen sind, die die Betroffenen hinzunehmen haben ? Mit etwas Verständnis für die schwere Lebenssituation der heutigen Jugend, zerrissen zwischen Superstar-Ambition und Hartz IV?
Durfte sich das Landgericht auch schon zu dieser Rechtsauffassung des Jugendgerichts äußern?
Gerade vor einem jungen Mann mit Tendenz zur Prahlerei hätte ich persönlich schon Angst, erst recht wenn er in einer therapeutischen Einrichtung wohnt, weil seine Familie offensichtlich nicht mit ihm zurecht kommt. Rein von der Körperkraft können viele erwachsene Männer, wahrscheinlich darunter auch der hier entscheidende Richter und Sesself..zer, nicht mit solchen Jungs mithalten. Mindestens 14 und damit strafmündig muss der Knabe ja gewesen sein, sonst hätte die StA ja keine Anklage erhoben.
AntwortenLöschenDie Situation war sicher bedrohlich und die Erzieherin hat auch zu Recht Angst gehabt. Im Rahmen des § 241 StGB muss aber danach gefragt werden, ob die Drohung ernsthaft auf das Verbrechen "Mord" oder "Totschlag" gerichtet war. Das hat das Gericht verneint. Das Totschlagen war genau so wenig ernst gemeint, wie das angeführte Beispiel "Ich ficke Deine Mutter". Beides durchaus zu missbilligende Redewendungen, die aber im genauen Kern nicht ernst gemeint sind.
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