Zugegeben, diese Überschrift ist falsch. Denn ob Claudia Roth als ekelhaft empfunden wird oder nicht, bestimmt sich ausschließlich nach der Gefühlswelt des jeweiligen Zuhörers oder Betrachters und lässt sich daher nicht allgemeingültig festlegen. Im stillen Kämmerlein darf man die aktuelle Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages durchaus ekelhaft oder ausgesprochen sexy finden. Problematisch wird die eigene Einstellung zu einer der prominentesten Politikerinnen von Bündnis 90/Die Grünen allenfalls dann, wenn man seine persönliche Einstellung über Frau Roth öffentlich kundgeben möchte. Insbesondere dann, wenn man sie nicht als liebreizend oder warmherzig sondern gar als ekelhaft empfindet. Gegenstand eines laufenden Strafverfahrens ist deshalb die folgende E-Mail eines besorgten Bürgers an den früheren Flüchtlingskoordinator der Stadt Brühl:
„Wie lange soll eigentlich noch der Eidbruch (...Schaden vom deutschen Volke abwenden,..) von Merkel durch devote Bürgermeister und Landräte unterstützt werden? Kriegt hier vor Feigheit wieder mal keiner sein Maul auf?! Oder beginnt hier die humane Ausrottung des deutschen Volkes durch vollständige Durchrassung? So wurde es jedenfalls von dieser ekelhaften Claudia Roth in einer Talkshow herbeigesehnt!“
Auch wenn man die Ansicht des E-Mail-Schreibers nicht teilt, wird man dem Äußernden zugestehen müssen, dass sich dessen Kundgabe im Kontext der E-Mail nicht auf das Äußere von Frau Roth bezog, sondern auf ihr angebliches Herbeisehnen der humanen Ausrottung des deutschen Volkes durch vollständige Durchrassung. Für eine auf die physische Erscheinung der Politikerin bezogene Aussage gibt es keinen Anhaltspunkt.
Richterin Alexandra von Albedyll vom Amtsgericht Brühl hielt die oben angeführte Äußerung dennoch für eine strafbare Beleidigung und begründete ihre Auffassung im Urteil zum Az.: 50 Ds-121 Js 882/15-229/16 wie folgt:
„Indem der Angeklagte am 3.11.2015 in der E-Mail an den ehemaligen Flüchtlingskoordinator der Stadt Brühl u.a. die „ekelhafte Claudia Roth“ schrieb, hat er ihren Ehr- und Achtungsanspruch verletzt, ohne dass dies zugleich von der ihm zustehenden Meinungsfreiheit gedeckt gewesen wäre. Die Bezeichnung als „ekelhaft“ stellt die Kundgabe der Missachtung eines anderen Menschen dergestalt dar, dass dieser in seinem Achtungsanspruch als Mensch herabgesetzt und als widerlich und abstoßend gleichgesetzt wird. Hierbei wird einem anderen Menschen eine negative Qualität zugesprochen, die diesen als minderwertig darstellen lässt. Durch die Verwendung eines solchen Adjektivs in Bezug auf einen anderen Menschen kommt nicht lediglich das Gefühl einer starken Abneigung zum Ausdruck, sondern vielmehr eine Herabsetzung dieses Menschen. Durch die Klassifizierung von Menschen als „nicht ekelhaft" und solchen, die „ekelhaft“ seien, findet gerade eine kategorische Absprechung deren personalen Geltungswertes statt.
Die öffentliche Bezeichnung eines Menschen als „ekelhaft“ ist auch nicht unter Berücksichtigung der dem Angeklagten zustehenden Meinungsfreiheit zulässig und damit gem. § 193 StGB gerechtfertigt. Soweit sich der Angeklagte mit seiner E-Mail an den ehemaligen Flüchtlingskoordinator der Stadt Brühl über die Flüchtlingspolitik und die angeblichen durch Flüchtlinge hervorgerufenen Missstände äußern wollte, so ist dies grundsätzlich sein ihm aus Art. 5 Abs.1 GG zustehendes Recht. Nicht von seinem Recht auf Bezeichnung und Aufführung von angeblichen Missständen ist hingegen die persönliche Diffamierung eines Politikers, zumal sie ohne jeden Sachzusammenhang zu der von ihm vorgenommenen Kritik steht. Zur Kundgabe der von ihm vertretenen Auffassung zu der Flüchtlingspolitik bedurfte es nicht der Bezeichnung von Claudia Roth als „ekelhaft”. Dies stellt eine im konkreten Falle unverhältnismäßige Formulierung dar, da sie bereits zur Wahrnehmung des von ihm Verfolgten Interesses der Kritik an der Flüchtlingspolitik weder geeignet noch erforderlich war.“
Schlicht falsch dürfte die Begründung der Richterin sein, wenn sie die Äußerung „ekelhafte Claudia Roth“ als ohne jeden Sachzusammenhang zu der geäußerten Kritik an Angela Merkel sowie Bürgermeistern und Landräten einordnet. Denn gerade deren Verhalten sollten nach Ansicht des Delinquenten als Teil der „Ausrottung des deutschen Volkes durch vollständige Durchrassung“, wie angeblich von Roth gewünscht, in Betracht kommen. Mit dieser Fehleinschätzung des Gerichts wird der streitgegenständlichen Meinungsäußerung aber genau der Verwendungskontext in einer Sachauseinandersetzung abgesprochen, unter dessen Prämisse der ehrbeeinträchtigende Gehalt der Meinungsäußerung zwischen der Meinungsfreiheit des Angeklagten und dem Persönlichkeitsrecht von Frau Roth zu gewichten gewesen wäre, vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. Juni 2016, 1 BvR 2646/15.
Das Argument des Gerichts, dass es zur Kundgabe der Auffassung zur kritisierten Flüchtlingspolitik nicht der Bezeichnung von Claudia Roth als „ekelhaft” bedurft hätte, ist zwar richtig, geht aber am Kern der Meinungsfreiheit vollständig vorbei, denn die Notwendigkeit, Erforderlichkeit oder Geeignetheit einer Meinungsäußerung ist keine Voraussetzung für deren Schutz. Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als subjektive Freiheit des unmittelbaren Ausdrucks der menschlichen Persönlichkeit ein grundlegendes Menschenrecht. Sie umfasst nicht zuletzt die Freiheit, die persönliche Wahrnehmung von Ungerechtigkeiten in subjektiver Emotionalität in die Welt zu tragen, vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. März 2016, 1 BvR 2844/13.
Ganz deutlich und für eine Prädikatsjuristin im Staatsdienst nicht zu übersehen sagt das Bundesverfassungsgericht, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen schützt, sondern gerade Kritik auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen darf; insoweit liegt die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist. Auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.
Wenn man sich nun fragt, weshalb Richterin von Albedyll trotzdem die Erforderlichkeit der in Rede stehenden Äußerung zum Kriterium ihres Urteils gemacht hat und ohne plausible Begründung jeden Sachzusammenhang der ausfallenden Kritik an Frau Roth verneint hat, muss man beachten, dass Alexandra von Albedyll erst 2016 zur Richterin auf Probe ernannt wurde und in dieser noch unsicheren Position die undankbare Aufgabe hatte, darüber zu entscheiden, ob man die Vizepräsidentin des Deutschen Bundestags ungestraft in aller Öffentlichkeit als ekelhaft bezeichnen darf. Man stelle sich die Schlagzeile „Claudia Roth ekelhaft“ in der Tagespresse und die Wogen der Bestürzung vor, zu denen sich die Direktorin des Amtsgerichts Brühl dann hätte äußern müssen.
Mal ehrlich, würden Sie nach einem guten Abitur und Prädikatsexamen auf der dreijährigen Zielgeraden zum Richter auf Lebenszeit ihre Hand für die Meinungsfreiheit ins Feuer halten, wenn ein Mitglied des Präsidiums des Deutschen Bundestags Strafantrag gestellt hat und sich der Angeklagte im gleichen Verfahren neben der herabsetzenden Äußerung gegenüber Frau Roth den - bestrittenen - Vorwurf gefallen lassen muss, anderen Personen gegenüber „Scheiß Ausländer“, „Ich bin ein Nazi“ oder „Heil Hitler" gesagt zu haben?