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Mittwoch, 25. Oktober 2017

Claudia Roth nicht ekelhaft IV

Wenn der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof, flankiert von den Verfassungsrichtern Prof. Dr. Johannes Masing und Prof. Dr. Andreas L. Paulus, vereint in der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts, irgendein Wort über die Verfasssungsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 24.08.2016, Az.: 50 Ds-121 Js 882/15-229/16, das Urteil des Landgerichts Köln vom 03.02.2017, Az.: 157 Ns 102/16 und den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 02.06.2017, Az.: III-1 RVs 110/17, verloren hätten, um in aller Kürze zu erläutern, warum die in einer privaten E-Mail an eine einzige Person gerichtete Äußerung „Wie lange soll eigentlich noch der Eidbruch (...Schaden vom deutschen Volke abwenden,..) von Merkel durch devote Bürgermeister und Landräte unterstützt werden? Kriegt hier vor Feigheit wieder mal keiner sein Maul auf?! Oder beginnt hier die humane Ausrottung des deutschen Volkes durch vollständige Durchrassung? So wurde es jedenfalls von dieser ekelhaften Claudia Roth in einer Talkshow herbeigesehnt!“ den sozialen Geltungsanspruch von Frau Roth als Politikerin derart massiv bedroht, dass das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 GG vollständig zurückzutreten hat und nicht etwa Frau Roth als prominente Vertreterin einer politischen Richtung im Kontext dieser nicht öffentlich geäußerten Kritik angesichts der geringstmöglichen Streubreite der Kritik diese noch hinzunehmen hat, hätte ich mich wahrscheinlich ohne zu murren der nahezu unantastbaren Kompetenz der 3. Kammer des Ersten Senats gebeugt. Haben sie aber nicht.

Da eine Verfassungsbeschwerde der Annahme zur Entscheidung bedarf und für die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde keine Begründung notwendig ist, konnten die drei Richter das höchstinstanzliche Aufbegehren des Rothlästerers per Beschluss vom 17.09.2017 zum Az.: 1 BvR 1541/17 mit wenig mehr als einem Federstrich beenden. Vielleicht hatten sich die Verfassungsrichter am Vortag einfach über eine unzulässige Beschwerde mit einem frechen Befangenheitsantrag derart geärgert, dass sie den Folgetag dazu genutzt haben, ihren Schreibtisch schnell, gründlich und ohne überflüssige Worte aufzuräumen.

Claudia Roth nicht ekelhaft I
Claudia Roth nicht ekelhaft II
Claudia Roth nicht ekelhaft III

Montag, 25. September 2017

Claudia Roth nicht ekelhaft III

Erst in der dritten Instanz erkannten die Richter des OLG Köln nun, dass die folgende E-Mail eines aufgebrachten Bürgers an den ehemaligen Flüchtlingskoordinator der Stadt Brühl keine Schmähkritik war:

„Wie lange soll eigentlich noch der Eidbruch (...Schaden vom deutschen Volke abwenden,..) von Merkel durch devote Bürgermeister und Landräte unterstützt werden? Kriegt hier vor Feigheit wieder mal keiner sein Maul auf?! Oder beginnt hier die humane Ausrottung des deutschen Volkes durch vollständige Durchrassung? So wurde es jedenfalls von dieser ekelhaften Claudia Roth in einer Talkshow herbeigesehnt!“.

Man musste kein Volljurist sein, um erkennen zu können, dass die Ausführungen des Amtsgerichts Brühl im Urteil vom 24.08.2016 zum Az.: 50 Ds-121 Js 882/15-229/16 falsch waren: „Nicht von seinem Recht auf Bezeichnung und Aufführung von angeblichen Missständen ist hingegen die persönliche Diffamierung eines Politikers, zumal sie ohne jeden Sachzusammenhang zu der von ihm vorgenommenen Kritik steht.“ Auch das Landgericht Köln war in seinem Urteil vom 03.02.2017 zum Az.: 157 Ns 102/16 nicht in der Lage, die angegriffene Kritik fachgerecht einzuordnen: "Die Bezeichnung steht auch nicht in irgendeinem inhaltlichen Zusammenhang zu den sonstigen zulässigen Äußerungen des Angeklagten."

Die überfällige Korrektur der richterlichen Fehleinschätzungen erster und zweiter Instanz leistete erst das OLG Köln in seinem Beschluss vom 02.06.2017 zum Az.: III-1 RVs 110/17 unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Juni 2016, 1 BvR 2646/15. Soweit das Tatgericht der Sache nach davon ausging, bei der Bezeichnung von Frau Roth als „ekelhaft“ handele es sich um Schmähkritik, vermochte der Kölner Senat dem nicht zu folgen. Es sei „für den Streitfall nicht zu verkennen, dass der Verwendungskontext (jedenfalls auch) auf die politische Auffassung von Frau Roth zu einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, nämlich der Flüchtlingsfrage, zielt.“

Bei der durch die zutreffende Einordnung der Äußerung erforderlich werdenden Abwägung zwischen dem Grundrecht des Angeklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG und dem Persönlichkeitsrecht von Claudia Roth war für den Senat allerdings bestimmend, „dass die Bezeichnung von Frau Roth als „ekelhaft“ eine Ehrkränkung von erheblichem Gewicht darstellt, wird ihr als Person doch - wie das Tatgericht mit Recht ausführt - eine Eigenschaft als gleichsam invariant zugeschrieben, die gemeinhin mit dem Auslösen von erheblichen negativen, nicht nur psychischen, sondern insbesondere auch körperlichen Sensationen beim Gegenüber in Verbindung gebracht wird. Vom Ekelhaften wendet sich jedermann ab. Der soziale Geltungsanspruch des solchermaßen Angegangenen ist massiv in Frage gestellt.“

Leider spielte bei der erforderlichen Gewichtung der Rechte des Angeklagten der Umstand überhaupt keine Rolle, dass die streitgegenständliche Kritik nicht öffentlich verbreitet wurde, sondern nur Inhalt einer privaten E-Mail war. Es wäre interessant gewesen zu erfahren, wie durch eine einzige E-Mail der soziale Geltungsanspruch von Frau Roth als Politikerin derart massiv bedroht werden kann, dass das Grundrecht des Angeklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG vollständig zurückzutreten hat. Die Strenge eines Strafsenats am OLG Köln scheint dabei diejenige eines Zivilsenats des gleichen Gerichts deutlich zu überschreiten, wie man dem Beschluss des 15. Zivilsenats des OLG Köln vom 07.04.2016 zum Az. 15 W 14/16 entnehmen kann, in dem es um eine öffentlich geäußerte Kritik an Frau Roth ging.

Da der 1. Strafsenat des OLG Köln zudem nicht ein Wort über die ebenfalls in Rede stehende Verurteilung wegen Beleidigung anlässlich einer Auseinandersetzung unter Hausbewohnern verloren hat, obwohl für die dort streitgegenständlichen Äußerungen ein Freispruch des Angeklagten wegen unstreitig erfolgter wechselseitiger Beleidigungen im Sinne des § 199 StGB in Betracht kam, ruhen die Hoffnungen des Angeklagten nun auf der Einsichtsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts.

Dienstag, 29. August 2017

Claudia Roth nicht ekelhaft II

Wer sich in der Berufungsverhandlung vor einer Strafkammer dem Vorwurf der Beleidigung der Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages und ausländischen Mitbewohnern ausgesetzt sieht und dann Begriffe wie "Kampfraum Stalingrad", "Walhall", die „Tafelrunde der Edlen“ und den „Adler der Ostfront" fallen lässt, ist einerseits wohl unbelehrbar ehrlich und andererseits von einem Vertrauen in die Kompetenz und Neutralität der deutschen Justiz geprägt, das man auch als Naivität bezeichnen könnte und schließlich als naiv bezeichnen muss, wenn man das Urteil des Landgerichts Köln vom 03.02.2017 zum Az.: 157 Ns 102/16 auch nur oberflächlich analysiert.

Der Angeklagte war in der ersten Instanz für den Versand einer E-Mail verurteilt worden, in der u.a. zu lesen war "Oder beginnt hier die humane Ausrottung des deutschen Volkes durch vollständige Durchrassung? So wurde es jedenfalls von dieser ekelhaften Claudia Roth in einer Talkshow herbeigesehnt!" und hatte sich im übrigen im Treppenhaus ein mindestens scharfes Wortgefecht mit ausländischen Hausgenossen, die später als Zeugen auftraten, geliefert, für das er ebenfalls zur Rechenschaft gezogen worden war.

Erwähenswert ist im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung unter Hausbewohnern, dass es das Gericht nur für strafmildernd hielt, dass der Angeklagte vom Zeugen ebenfalls beleidigt wurde. Die Voraussetzungen des § 199 StGB wurden verneint, obwohl der Zeuge angab, den Angeklagten ebenfalls beschimpft zu haben, weil der zeitliche Zusammenhang und die Reihenfolge der Äußerungen unklar geblieben seien. Da haben wohl die Gedanken an Stalingrad und die Ostfront die mentale Beweglichkeit des Landgerichts etwas einfrieren lassen, sonst hätte der Umstand, dass es für die Straffreiheit wechselseitiger Beleidigungen nach § 199 StGB nicht auf deren zeitliche Abfolge ankommt, sicherlich eine größere Rolle spielen müssen, denn "entscheidend ist allein, dass es sich um wechselseitige, d.h. unmittelbar aufeinanderfolgende, in einem spezifischen Zusammenhang stehende Beleidigungen handelt", vgl. Beschluss des OLG Koblenz v. 24.02.2011, Az.: 2 Ss 30/11.

So verwundert es dann auch nicht, dass das Gericht bei der Betrachtung der Äußerung über Frau Roth ganz unverhohlen die Hühneraugen zudrückte, allerdings noch einmal zu Lasten des Angeklagten. Dass Gericht verstieg sich angesichts des oben zitiertren E-Mail-Inhalts tatsächlich zu folgendem Nonsens: "Bezeichnet man einen Menschen als "ekelhaft", so impliziert dies, dass diesem Menschen eine unabhängig von der Situation, von seinem Verhalten, dem was er sagt oder tut, zukommende Eigenschaft anhaftet. Eine derartige Äußerung hat mit scharfem Meinungskampf in der Politik nichts zu tun, sondern dient einzig der persönlichen Herabwürdigung. Auch aus dem Kontext der Äußerung, den sonstigen Passagen des Schreibens und seinem Anlass, ergibt sich nichts Abweichendes." Schräg, oder? Aber es kommt noch besser: "Die Bezeichnung steht auch nicht in irgendeinem inhaltlichen Zusammenhang zu den sonstigen zulässigen Äußerungen des Angeklagten."

Das ist angesichts der E-Mail so falsch, dass es eigentlich keiner näheren Erörterung bedarf. Denn der Wortlaut der in Rede stehenden Äußerung zielt eindeutig auf den vom Angeklagten angeführten Umstand ab, dass Frau Roth angeblich die humane Ausrottung des deutschen Volkes durch vollständige Durchrassung herbeigesehnt hätte. Wie man auf die Idee kommen kann, der Ekel des Angeklagten gegenüber Frau Roth bezöge sich nicht wenigstens auch auf deren angebliche Einstellung zum deutschen Volk, bleibt unergründlich.

Zurück bleibt der fade Nachgeschmack, dass sich die deutsche Justiz mit den Prinzipien der Meinungsfreiheit immer dann besonders schwer tut, wenn dem Delinquenten eine "rassistische bzw. fremdenfeindliche Gesinnung" nachgesagt werden kann, die per se nicht strafbar ist. Es ist allerdings kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, warum gerade in solchen Fällen mit leicht durchschaubaren Falschbegründungen Grundrechte über Bord geworfen werden sollten. Das Landgericht muss sich deshalb schlicht eine Gesinnungsjustiz vorwerfen lassen, denn dass die Bezeichnung einer "ekelhaften Claudia Roth" im inhaltlichen Zusammenhang mit deren angeblich gewünschter Durchrassung steht, ist selbst für einen durchschnittlich begabten Gymnasiasten erkennbar.

Mittwoch, 8. März 2017

Claudia Roth nicht ekelhaft


Zugegeben, diese Überschrift ist falsch. Denn ob Claudia Roth als ekelhaft empfunden wird oder nicht, bestimmt sich ausschließlich nach der Gefühlswelt des jeweiligen Zuhörers oder Betrachters und lässt sich daher nicht allgemeingültig festlegen. Im stillen Kämmerlein darf man die aktuelle Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages durchaus ekelhaft oder ausgesprochen sexy finden. Problematisch wird die eigene Einstellung zu einer der prominentesten Politikerinnen von Bündnis 90/Die Grünen allenfalls dann, wenn man seine persönliche Einstellung über Frau Roth öffentlich kundgeben möchte. Insbesondere dann, wenn man sie nicht als liebreizend oder warmherzig sondern gar als ekelhaft empfindet. Gegenstand eines laufenden Strafverfahrens ist deshalb die folgende E-Mail eines besorgten Bürgers an den früheren Flüchtlingskoordinator der Stadt Brühl:

„Wie lange soll eigentlich noch der Eidbruch (...Schaden vom deutschen Volke abwenden,..) von Merkel durch devote Bürgermeister und Landräte unterstützt werden? Kriegt hier vor Feigheit wieder mal keiner sein Maul auf?! Oder beginnt hier die humane Ausrottung des deutschen Volkes durch vollständige Durchrassung? So wurde es jedenfalls von dieser ekelhaften Claudia Roth in einer Talkshow herbeigesehnt!“

Auch wenn man die Ansicht des E-Mail-Schreibers nicht teilt, wird man dem Äußernden zugestehen müssen, dass sich dessen Kundgabe im Kontext der E-Mail nicht auf das Äußere von Frau Roth bezog, sondern auf ihr angebliches Herbeisehnen der humanen Ausrottung des deutschen Volkes durch vollständige Durchrassung. Für eine auf die physische Erscheinung der Politikerin bezogene Aussage gibt es keinen Anhaltspunkt.

Richterin Alexandra von Albedyll vom Amtsgericht Brühl hielt die oben angeführte Äußerung dennoch für eine strafbare Beleidigung und begründete ihre Auffassung im Urteil zum Az.: 50 Ds-121 Js 882/15-229/16 wie folgt:

„Indem der Angeklagte am 3.11.2015 in der E-Mail an den ehemaligen Flüchtlingskoordinator der Stadt Brühl u.a. die „ekelhafte Claudia Roth“ schrieb, hat er ihren Ehr- und Achtungsanspruch verletzt, ohne dass dies zugleich von der ihm zustehenden Meinungsfreiheit gedeckt gewesen wäre. Die Bezeichnung als „ekelhaft“ stellt die Kundgabe der Missachtung eines anderen Menschen dergestalt dar, dass dieser in seinem Achtungsanspruch als Mensch herabgesetzt und als widerlich und abstoßend gleichgesetzt wird. Hierbei wird einem anderen Menschen eine negative Qualität zugesprochen, die diesen als minderwertig darstellen lässt. Durch die Verwendung eines solchen Adjektivs in Bezug auf einen anderen Menschen kommt nicht lediglich das Gefühl einer starken Abneigung zum Ausdruck, sondern vielmehr eine Herabsetzung dieses Menschen. Durch die Klassifizierung von Menschen als „nicht ekelhaft" und solchen, die „ekelhaft“ seien, findet gerade eine kategorische Absprechung deren personalen Geltungswertes statt.

Die öffentliche Bezeichnung eines Menschen als „ekelhaft“ ist auch nicht unter Berücksichtigung der dem Angeklagten zustehenden Meinungsfreiheit zulässig und damit gem. § 193 StGB gerechtfertigt. Soweit sich der Angeklagte mit seiner E-Mail an den ehemaligen Flüchtlingskoordinator der Stadt Brühl über die Flüchtlingspolitik und die angeblichen durch Flüchtlinge hervorgerufenen Missstände äußern wollte, so ist dies grundsätzlich sein ihm aus Art. 5 Abs.1 GG zustehendes Recht. Nicht von seinem Recht auf Bezeichnung und Aufführung von angeblichen Missständen ist hingegen die persönliche Diffamierung eines Politikers, zumal sie ohne jeden Sachzusammenhang zu der von ihm vorgenommenen Kritik steht. Zur Kundgabe der von ihm vertretenen Auffassung zu der Flüchtlingspolitik bedurfte es nicht der Bezeichnung von Claudia Roth als „ekelhaft”. Dies stellt eine im konkreten Falle unverhältnismäßige Formulierung dar, da sie bereits zur Wahrnehmung des von ihm Verfolgten Interesses der Kritik an der Flüchtlingspolitik weder geeignet noch erforderlich war.“

Schlicht falsch dürfte die Begründung der Richterin sein, wenn sie die Äußerung „ekelhafte Claudia Roth“ als ohne jeden Sachzusammenhang zu der geäußerten Kritik an Angela Merkel sowie Bürgermeistern und Landräten einordnet. Denn gerade deren Verhalten sollten nach Ansicht des Delinquenten als Teil der „Ausrottung des deutschen Volkes durch vollständige Durchrassung“, wie angeblich von Roth gewünscht, in Betracht kommen. Mit dieser Fehleinschätzung des Gerichts wird der streitgegenständlichen Meinungsäußerung aber genau der Verwendungskontext in einer Sachauseinandersetzung abgesprochen, unter dessen Prämisse der ehrbeeinträchtigende Gehalt der Meinungsäußerung zwischen der Meinungsfreiheit des Angeklagten und dem Persönlichkeitsrecht von Frau Roth zu gewichten gewesen wäre, vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. Juni 2016, 1 BvR 2646/15.

Das Argument des Gerichts, dass es zur Kundgabe der Auffassung zur kritisierten Flüchtlingspolitik nicht der Bezeichnung von Claudia Roth als „ekelhaft” bedurft hätte, ist zwar richtig, geht aber am Kern der Meinungsfreiheit vollständig vorbei, denn die Notwendigkeit, Erforderlichkeit oder Geeignetheit einer Meinungsäußerung ist keine Voraussetzung für deren Schutz. Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als subjektive Freiheit des unmittelbaren Ausdrucks der menschlichen Persönlichkeit ein grundlegendes Menschenrecht. Sie umfasst nicht zuletzt die Freiheit, die persönliche Wahrnehmung von Ungerechtigkeiten in subjektiver Emotionalität in die Welt zu tragen, vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. März 2016, 1 BvR 2844/13.

Ganz deutlich und für eine Prädikatsjuristin im Staatsdienst nicht zu übersehen sagt das Bundesverfassungsgericht, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen schützt, sondern gerade Kritik auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen darf; insoweit liegt die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist. Auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.

Wenn man sich nun fragt, weshalb Richterin von Albedyll trotzdem die Erforderlichkeit der in Rede stehenden Äußerung zum Kriterium ihres Urteils gemacht hat und ohne plausible Begründung jeden Sachzusammenhang der ausfallenden Kritik an Frau Roth verneint hat, muss man beachten, dass Alexandra von Albedyll erst 2016 zur Richterin auf Probe ernannt wurde und in dieser noch unsicheren Position die undankbare Aufgabe hatte, darüber zu entscheiden, ob man die Vizepräsidentin des Deutschen Bundestags ungestraft in aller Öffentlichkeit als ekelhaft bezeichnen darf. Man stelle sich die Schlagzeile „Claudia Roth ekelhaft“ in der Tagespresse und die Wogen der Bestürzung vor, zu denen sich die Direktorin des Amtsgerichts Brühl dann hätte äußern müssen.

Mal ehrlich, würden Sie nach einem guten Abitur und Prädikatsexamen auf der dreijährigen Zielgeraden zum Richter auf Lebenszeit ihre Hand für die Meinungsfreiheit ins Feuer halten, wenn ein Mitglied des Präsidiums des Deutschen Bundestags Strafantrag gestellt hat und sich der Angeklagte im gleichen Verfahren neben der herabsetzenden Äußerung gegenüber Frau Roth den - bestrittenen - Vorwurf gefallen lassen muss, anderen Personen gegenüber „Scheiß Ausländer“, „Ich bin ein Nazi“ oder „Heil Hitler" gesagt zu haben?