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Freitag, 12. August 2022

Messergewalt und Polizeigewalt

Symbolvideo 

Der Deutsche Anwaltverein (DAV), in dem mehr als als ein Drittel aller in Deutschland zugelassenen Anwälte organisiert sind, fordert nach dem Tod eines mit einem Messer bewaffneten 16-jährigen Senegalesen durch Schüsse aus der Maschinenpistole eines Polizisten Aufklärung und die Einrichtung unabhängiger Beschwerdestellen bei den Polizeien in Bund und Ländern, welche mutmaßliche Grenzüberschreitungen der Polizei aufklären sollen. Eine erstaunlich schnelle Reaktion ohne genaue Kenntnis der Umstände des konkreten Falls. Damit reiht sich der Deutsche Anwaltverein (DAV) in das planlose Geschrei der Medien nach der erfolgreichen Beendigung eines Messerangriffs des afrikanischen Migranten Mohammed D. ein. Denn es gibt längst Stellen, die mit unabhängigen Volljuristen besetzt sind, welche die Verhältnismäßigkeit polizeilicher Maßnahmen im konkreten Einsatz bei Zweifeln gründlich überprüfen.

Vermutlich ist die Kenntnis über das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und den darin enthaltenen Artikel 97 Absatz 1, der da lautet "Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen", angesichts der in Eile aufgestellten Forderung nach Beschwerdestellen beim DAV etwas in den Hintergrund gerückt, denn Richter sind als Volljuristen grundsätzlich in der Lage und auch dafür vorgesehen, bei Todesfällen im Zusammenhang mit polizeilichen Maßnahmen das Geschehen ganz konkret und gründlich zu überprüfen. An Stelle der nach dem abgewehrten Messerangriff eines afrikanischen Angreifers umgehend aufgeworfenen Gleichung "Polizeigewalt = unabhängige Beschwerdestellen nötig" auszurufen, wäre es auch nicht fernliegend, die Gleichung "Messergewalt = unabhängige Registrierungsstellen nötig" aufzustellen. Insbesondere, weil die Messergewalt bei nichtdeutschen Staatsbürgern gemessen an ihrem Anteil in der Gesamtbevölkerung als überproportional repräsentiert gilt und dieses Phänomen vorliegend eine Rolle spielen könnte.

Details wie der Umstand, dass der Senegal als politisch und wirtschaftlich stabil gilt, sich 96 Prozent der Einwohner zum Islam bekennen und Deutschland, Frankreich als auch Luxemburg die Heimat des getöteten Teenagers als sicheres Herkunftsland betrachten, werden bislang nicht in eine fundierte Gesamtbetrachtung des Falles einbezogen. Obwohl fest steht, dass Asylanträge von Senegalesen in Deutschland regelmäßig als offensichtlich unbegründet behandelt werden und der Begriff Flüchtling im Verständnis des Asylrechts nur anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention erfasst, d.h. Personen, die nach Abschluss eines Asylverfahrens den Flüchtlingsschutz im Sinne des Art 16a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland auch erhalten, ist vorliegend stets von einem Flüchtling die Rede. Zutreffender dürfte hier der Begriff Wirtschaftsmigrant sein, den sogar der Bundespräsident fehlerfrei einordnen kann.