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Sonntag, 16. September 2012

Ein Massenmörder in der Bundesliga

Tödliche Pässe, Freistoßgranaten und Elfmeter-Killer verprechen den Zuschauern in der Fußball-Bundesliga eine Mordsgaudi und den Vereinen einen Riesenreibach. Totenschädel auf den Trikots von Fortuna Düsseldorf haben Tradition und die für die FC St. Pauli Vermarktungs GmbH & Co. KG ebenfalls vom Jolly Roger (Piratenflagge) abgeleitete Totenkopffahne ist eine beim Deutschen Paten- und Markenamt unter der Registernummer 39610901 eingetragene Marke

Störend wirkt es dagegen, wenn Fans das martialische Vokabular des Kicker-Kosmos aufgreifen und eine Fahne basteln, um ihre Interpretation des Totenkults im Fussballsport umzusetzen. So geschehen in Hannover, als 96-Fans im Heimspiel gegen Schalke 04 eine Fahne mit dem Konterfei des Serienkillers Friedrich Heinrich Karl Haarmann in die Höhe reckten. Ein Massenmörder, der 1879 in Hannover geboren und 1925 wegen 24-fachen Mordes im Gerichtsgefängnis hinter dem Hauptbahnhof geköpft wurde. Er soll seine Opfer gar zu Wurst verarbeitet haben.

Die Akzeptanz der öffentlichen Zuneigung zu Schwerverbrechern braucht seine Zeit und die ist in Hannover einfach noch nicht reif, meint jedenfalls der Präsident von Hannover 96, Martin Kind: „Geht gar nicht – und ist verboten. Wir werden alles tun, was wir machen können, damit die Fahne Samstag gegen Werder nicht im Stadion ist.“

Nach § 4 Abs. 1 der Stadionordnung sind jedoch nur verbale Äußerungen, Parolen oder Fangesänge sowie entsprechende Gesten und Symbole, die nach Art oder Inhalt geeignet sind, Dritte insbesondere aufgrund von Hautfarbe, Religion, Geschlecht oder sexueller Orientierung zu diffamieren oder die als Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen eingestuft sind oder diesen zum Verwechseln ähnlich sehen, verboten. Das passt nicht.

Vielleicht ein kleiner Kunstgriff? Weil nach § 4 Abs. 3 h) der Stadionordnung auch das Mitführen von werbenden oder kommerziellen Gegenstände untersagt ist und sich das Motiv der Fan-Fahne als Werbung für ein vergleichbares Fritz Haarmann-T-Shirt einordnen läßt, muss der Scherenschnitt des enthaupteten Totmachers draussen bleiben. Zur Not hilft auch die Generalklausel des § 3 der Stadionverordung, wenn andere Personen mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt werden.

Solange also Hannover Fritz Haarmann kein Denkmal setzt, wie es Hamburg für den - gleichfalls, nur eben viel früher - geköpften Piraten Klaus Störtebeker verantworten konnte, wird einer der berühmtesten Söhne der niedersächsischen Landeshauptstadt auch als Motiv auf einer Fahne im hannoverschen Stadion nicht willkommen sein. Bleibt zu hoffen, dass die Fans nicht auf die Idee kommen, bei Gelegenheit gar das Haarmann-Lied anzustimmen:

„Warte, warte nur ein Weilchen,
bald kommt Haarmann auch zu dir,
mit dem kleinen Hackebeilchen,
macht er Hackefleisch aus dir.
Aus den Augen macht er Sülze,
aus dem Hintern macht er Speck,
aus den Därmen macht er Würste
und den Rest, den schmeißt er weg.“

Mittwoch, 16. Mai 2012

Muss das Skandalspiel in Düsseldorf wiederholt werden? Nein!

Hunderte Fussballfans stürmten 90 Sekunden vor Ende des Spiels auf das Feld und bengalische Feuer flogen. Das Relegationsspiel um die Zugehörigkeit zur 1. Fussball-Bundesliga zwischen Hertha BSC und Fortuna Düsseldorf am 15. Mai 2012 wurde von Schiedsrichter Wolfgang Stark für 20 Minuten unterbrochen und schliesslich wieder angepfiffen und über die verbleibende Spielzeit zu Ende geführt.

Nach § 14 der Spielordnung des Ligaverbandes (Spol) kann ein Spiel mit oder ohne Verschulden beider Mannschaften vorzeitig abgebrochen werden. Bei Verschulden ist das Spiel mit 2:0 Toren für den Unschuldigen zu werten. Schiedsrichter Wolfgang Stark hat sich jedenfalls gegen einen Spielabbruch und für den Wiederanpfiff des Spiels entschieden, so dass sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände in die Schiedsrichterentscheidung eingeflossen sind. Dazu gehören insbesondere die Verhältnisse, die zur Unterbrechung des Spiels geführt haben.

Damit können Argumente aus den Umständen, die zur Unterbrechung des Spiels geführt haben, nicht mehr gegen die Wertung des Spiels angeführt werden. Denn eine Schwächung von Hertha BSC durch die Platzstürmung der Fans als ein während des Spiels eingetretener Umstand gem. § 13 2. a) der Spielordnung des Ligaverbandes (Spol), der unabwendbar war und nicht mit dem Spiel und einer dabei erlittenen Verletzung im Zusammenhang stand, war für den Schiedsrichter nicht erkennbar.

Der Schiedsrichter hat das Spiel in Kenntnis der Gesamtumstände wieder angepfiffen und offensichtlich zu diesem Zeitpunkt keine Gründe gesehen, die einen Abbruch rechtfertigten. Damit dürften gleichzeitig auch keine Gründe bestanden haben, die gegen die Wertung des Spiels sprechen.

Aus Hannover daher in Erinnerung an alte Erfolge Glückwünsche zum Wiederaufstieg in die 1. Fussball-Bundesliga nach Düsseldorf!