Posts mit dem Label Freispruch zweiter Klasse werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label Freispruch zweiter Klasse werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

Freitag, 3. Juli 2020

Freispruch zweiter Klasse

Den im deutschen Sprachgebrauch insbesondere von juristischen Laien vielfach umschriebenen "Freispruch zweiter Klasse" gibt es nicht. Nach § 261 StPO entscheidet das Gericht in seinem Urteil nach seiner freien aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung über das Ergebnis der Beweisaufnahme. Für ein sich daran anschließendes freisprechendes Urteil bestimmt § 267 StPO folgendes: "Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist." Damit gibt es nur zwei Varianten eines Freispruchs. Entweder wurde ein Angeklagter aus tatsächlichen Gründen nicht überführt oder die Tat war aus rechtlichen Gründen nicht strafbar. Nicht überführte Angeklagte werden vor dem Gesetz konsequent gleich behandelt und sind schlicht unterschiedslos unschuldig.
 
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte vertritt daher in seinem Urteil vom 15.01.2015, Az.: 48144/09 (Cleve gegen Deutschland) zu Recht die Auffassung, dass nach einem rechtskräftigen Freispruch das Äußern eines Schuldverdachts gegen den Betroffenen mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung unvereinbar ist. Der Tenor eines freisprechenden Urteils ist von allen staatlichen Stellen, die direkt oder indirekt auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit der betroffenen Person Bezug nehmen, zu achten. Dies führt zu einem Verbot des Äußerns eines Schuldverdachts gegen den Betroffenen nach einem rechtskräftigen Freispruch. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung zu Gunsten des Betroffenen ist auch auf die Begründung für den Freispruch anzuwenden, die dem freisprechenden Tenor des Urteils folgt, da sich Tenor und Gründe des Urteils nicht trennen lassen.

Damit hat ein Strafgericht wegen des in Artikel 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Grundsatzes der Unschuldsvermutung bei der Begründung eines Freispruchs Formulierungen zu vermeiden, die nahelegen, dass das Gericht einen Angeklagten für schuldig hält, obwohl kein formeller Schuldspruch ergangen ist. Sofern nationale Gerichte insoweit den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzen, kann der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte der verletzten Partei im Rahmen des Artikel 41 der Europäischen Menschenrechtskonvention auch eine Entschädigung für immateriell erlittenes Unrecht zusprechen.