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Mittwoch, 22. Januar 2020

Schuldunfähigkeit

Nach dem Gesetz handelt ohne Schuld, "wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln."

Ob ein Delinquent bei seinen Taten schuldunfähig war, lässt sich in der Regel mit einem psychiatrischen oder forensisch-psychologischen Gutachten belegen. Zunächst wird auf Anweisung eines Gerichts von einem spezialisierten Gutachter untersucht, ob der Betroffene an einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, Schwachsinnigkeit oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit leidet. Es gibt neben dem Schwachsinn also durchaus auch andere seelische Abartigkeiten, allerdings lässt sich das Merkmal des Schwachsinns etwas genauer eingrenzen, weil es dabei um die Intelligenz des Täters geht. Als Schwachsinn werden Abstufungen angeborener Intelligenzschwäche ohne nachweisbare Ursache bezeichnet während Intelligenzschwächen, die im Zuge einer Krankheit entstehen, dem Kriterium der krankhaften seelischen Störung zugeordnet werden.

Für die Feststellung einer geistigen Behinderung wird auf den Intelligenzquotienten (IQ) abgestellt. Der Intelligenzquotient (IQ) ist eine entscheidende Größe zur Bewertung des allgemeinen intellektuellen Leistungsvermögens einer Person, wobei der durchschnittliche IQ der Bevölkerung auf 100 festgelegt wurde. Bei Gutachten zur Ermittlung eines unterdurchschnittlichen intellektuellen Leistungsvermögens wird zwischen leichter geistiger Behinderung (IQ 50 bis 69), einer mäßigen geistigen Behinderung (IQ von 35 bis 49), einer schweren geistigen Behinderung (IQ 20 bis 34) und einer schwersten geistigen Behinderung (IQ unter 20) unterschieden. So liegen durchschnittliche IQ-Werte von Menschen mit Down-Syndrom im Bereich zwischen 40 und 70. Wer also von einem Gutachter mit einem Intelligenzquotienten von 75 bedacht wurde, darf gerade soeben nicht mehr als schwachsinnig bezeichnet werden, sondern lediglich als nicht besonders schlau.

Hat nun ein Gutachter festgestellt, dass ein Täter an einer Geistesgestörtheit leidet, muss außerdem geprüft werden, ob er infolge seines Schwachsinns bei Begehung der Tat unfähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn ein Proband nach Ansicht des Gutachters nicht in der Lage ist, das Unrecht seines Verhaltens zu erkennen, ist er nicht einsichtsfähig. Der Täter kann aufgrund seiner Geistesstörung die äußeren Umstände seines Verhaltens oder die Strafwürdigkeit seines Verhaltens nicht erkennen. Die Steuerungsunfähigkeit fehlt dagegen bei einer Geistesschwäche, wenn ein Täter mögliche Vor- und Nachteile der Tat nicht gegeneinander abwägen kann und sich deshalb nicht für ein normgemäßes Verhalten entscheiden kann. Die Frage der Steuerungsfähigkeit stellt sich allerdings nicht mehr, wenn schon der Mangel der Einsichtsfähigkeit gutachterlich festgestellt wurde.

Erforderlich ist schließlich ein kausaler Zusammenhang zwischen der Geistesstörung und der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit, um zu einer Schuldunfähigkeit zu kommen. Mit einfachen Worten und um beim Beispiel des schwachsinnigen Täters zu bleiben, reicht es nicht aus, vollkommen bescheuert zu sein, sondern die Blödheit des Delinquenten muss auch die Ursache dafür sein, dass er nicht erkennen konnte, rechtswidrig zu handeln. Je nach Tatvorwurf muss ein Gutachter daher genau untersuchen, ob eine Geistesstörung für die jeweilige Tat ursächlich war. So wird eine leichte geistige Behinderung in der Regel keine Ursache dafür sein, dass Unrecht im Rahmen eines Tötungsdelikts nicht erkennen zu können, wohl aber für den Vorwurf einer Beleidigung, wenn der Täter wegen seiner geistigen Behinderung nicht erkennen konnte, dass seine Äußerung eine schlichte persönliche Herabsetzung ohne den Ansatz einer gerechtfertigten und nachvollziehbaren Kritik war.