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Dienstag, 9. Juli 2019

Amtsgericht Nienburg lehnt Befangenheitsantrag ab

Vor dem Amtsgericht Nienburg äußern Parteien immer wieder die Besorgnis, das Gericht würde ihnen nicht unbefangen gegenüber stehen. In einem aktuellen Fall hielt die Beklagte den Richter für befangen, weil sie ihm im Internet die Frage gestellt habe, warum er dem Kläger Recht gebe, außerdem unterstütze er die Verwendung falscher Identitäten und der Richter könne nicht mehr unbefangen urteilen, weil er sich wegen eines Nacktbildes der Beklagten im Jahre 2016 in einem Prozess von der Gegenpartei habe einwickeln lassen. 

Nun kann gemäß § 42 Abs. 2 ZPO ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nur dann abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Die Befangenheit eines Richters ist gleichbedeutend mit dessen Parteilichkeit und Voreingenommenheit. Befangenheit bedeutet eine unsachliche innere Einstellung des Richters zu den Beteiligten, die dann anzunehmen ist, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen.

Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Es müssen objektive Gründe vorliegen wie die Häufung von Verfahrensfehlern zum Nachteil einer Partei, die einem ruhig und vernünftig denkenden Beteiligtem Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.

Mit überzeugender Begründung hat das Amtsgericht Nienburg per Beschluss vom 29.05.2019 zum Az.: 6 C 409/16 den aus oben genannten Gründen gestellten Befangenheitsantrag abgelehnt. Natürlich kann eine von der Partei über Facebook im Internet an den erkennenden Richter formulierte Frage keinen Befangenheitsgrund darstellen, da anerkannt ist, dass das eigene Verhalten der ablehnenden Partei keinen Ablehnungsgrund begründet. Andernfalls hätte die Partei es selbst in der Hand, einen ihr unangenehmen Richter auf einfache Weise auszuschalten.

Auch die Behauptung der Beklagten, der Richter unterstütze durch sein Verhalten die Verwendung falscher Identitäten, musste nicht vertieft behandelt werden, da der Streit um die Frage falscher Identitäten rechtliche Fragen des Verfahrens berührt, deren Beantwortung zum Rechtsstreit gehört und damit ureigenste Aufgabe des Gerichts ist. Die Erfüllung dieser Aufgabe kann daher nicht als objektiver Grund zur Annahme einer Voreingenommenheit des Richters gelten.

Auf den Vorwurf, dass sich der von der Beklagten für befangen gehaltene Richter wegen eines Nacktbildes der Beklagten habe einwickeln lassen, geht das Amtsgericht Nienburg im Beschluss zu Recht überhaupt nicht ein. Denn wenn die Besorgnis der Befangenheit an eine Vorbefassung des abgelehnten Richter anknüpfen soll, ist jenseits gesetzlicher Ausschließungsgründe dieser Umstand als solcher regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, wenn und soweit nicht besondere Umstände hinzutreten. Warum das dem Richter aus dem Vorprozess des Jahres 2016 bekannte Nacktbild heute noch von Belang sein soll, hatte die Beklagte mit keiner Silbe erläutert.