Es fängt ganz harmlos mit einer Betreuung an. Das geniale an diesem Schachzug gegen unliebsame Zeitgenossen ist der Umstand, dass die Bestellung eines Betreuers auch auf Antrag jeder x-beliebigen Person oder gar von Amts wegen erfolgen kann. Wer seinen Mitmenschen oder insbesondere Gerichten gehörig auf den Wecker geht, muss damit rechnen, dass der Hinweis eines verärgerten Nachbarn oder eines genervten Amtsrichters an das Betreuungsgericht ergeht und schon geht die wilde Reise ins Betreuungsrecht los.
Wenn das Betreuungsgericht nach der Anhörung des Betroffenen erst einen Betreuer bestellt hat, ist der Sack halb zu. Da nach § 272 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) die örtliche Zuständigkeit für das Betreuungsverfahren bei dem Gericht liegt, in dessen Bezirk die Nervensäge ihren Wohnort hat; muss sich der Betreuungsrichter nur zur Seite drehen und hat alle gerichtlichen Streitigkeiten des Betroffenen an dessen Heimgericht sofort zur Hand.
Von der Betreuung zur Unterbringung ist es dann nicht mehr weit, weil der bestellte Betreuer im Rahmen des § 1906 BGB eine freiheitsentziehende Unterbringung des Betreuten - natürlich nur zum Wohl des Quälgeists - veranlassen kann. Selbstverständlich ausschließlich dann, wenn der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit seiner Unterbringung nicht erkennen kann. Wer sich also durch ein Gurtachten schon attestieren lassen musste, geistig nicht völlig auf der Höhe zu sein, sollte sich davor hüten, seinem Heimgericht zu sehr zur Last zu fallen oder aber regelmäßig seinen Wohnort und damit das zuständige Betreuungsgericht wechseln.