Das zweite Spiel im neuen Jahr endet mit einer Niederlage der Turboquerulantin. Nachdem die Durchsuchung ihrer Wohnung nach § 102 StPO offenbar fehlgeschlagen war, gelang es nun der Ziviljustiz aus Hamburg, die Scharte der niedersächsischen Strafverfolger auszuwetzen. Denn das Amtsgericht Hamburg beschloss am 25.01.2016 der Turboquerulantin wegen Zuwiderhandlung gegen die ihr per einstweiliger Verfügung auferlegten Verpflichtung, nämlich die Unterlassung der Veröffentlichung einer persönlich an die Antragsgegnerin gerichteten Mitteilung des Antragstellers, ein weiteres Ordnungsgeld von 1.600,00 EUR zu verhängen und ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 200,00 EUR einen Tag Ordnungshaft zu festzusetzen.
Auch die Äußerungsfrist für den zweiten Ordnungsgeldantrag war ereignislos verstrichen und so war die Begründung des Amtsgerichts Hamburg keine Überraschung:
"Der Antragsteller hat substaniiert dargelegt, dass die streitgegenständlichen Äußerungen am 04.12.2015 und damit nach Zustellung der einstweiligen Verfügung am 15.10.2015 und dem ersten Ordnungsgeldbeschluss am 30.11.2015 auf der von der Antragsgegnerin verantworteten Facebook-Seite abrufbar waren und auch weiterhin sind. Das Gericht hat das beantragte Ordnungsgeld auf 1.600,00 EUR festgesetzt. Es hat hierbei sowohl die Schwere der fortgesetzten Zuwiderhandlung berücksichtigt als auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die Schuldnerin durch ein empfindliches Übel zur Einhaltung des gerichtlichen Verbots angehalten wird."
TQ vs Justiz, 1:1.
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Dienstag, 2. Februar 2016
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