Ein böses Gerücht, dass unter Schülern schon lange kursiert aber derart pauschal sicher keine Berechtigung hat. Vereinzelt wird es Lehrer geben, die sich Schülern gegenüber feindlich verhalten. Ich denke da an ein Zitat aus "Für heute reicht´s" von Ines Geipel, in dem ein wenig Wahrheit mitschwingen dürfte: "Die Behaglichkeit eines unkündbaren Arbeitsplatzes und die Gewissheit, mit wirksamen Machtinstrumenten ausgestattet, Konflikte des Arbeitsalltags nur mit Kindern durchstehen zu müssen, prägt eine Lehrerschaft, die gern einmal einem Widerspenstigen seinen Weg zur Hochschulreife versperrt."
Über das spannungsgeladene Verhältnis von Schülern und Lehrern hinaus wird die Überprüfung dieses Gerüchts interessant, wenn es um die Feindschaft von Lehrern gegenüber der Rechtsordnung geht, weil die Landesschulbehörde der Ansicht ist, der Lehrer habe seine Dienstpflicht mit Füßen getreten und sei für den öffentlichen Dienst untragbar. Dies ist im Falle einer Studienrätin passiert, der die Schulferien nicht ausreichten und die auf ihren behördlicherseits abgelehnten Sonderurlaubsantrag mit einer Krankmeldung reagierte, um ihre Tochter während der ihr attestierten Depression zu Dreharbeiten in Australien begleiten zu können.
Weil die Lehrerin fern der Heimat mehrere Fernsehinterviews mit einem deutschen Fernsehsender gegeben hatte, konnte sich die Dienstbehörde von den eher euphorisch geprägten Interviews der abwesenden Beamtin überzeugen und es folgte nach einer Versetzung gar die Suspendierung vom Schuldienst zu halben Bezügen. Weil der Gebrauch eines unrichtigen Zeugnisses über den Gesundheitszustand eines Menschen gegenüber einer Behörde zur Täuschung über den Gesundheitszustand nach § 279 StGB strafbar ist, wurde die Lehrerin später auch in zweiter Instanz vor dem Landgericht Lüneburg rechtskräftig wegen des Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisse zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt.
Das an die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts gebundene Verwaltungsgericht Lüneburg bestätigte schließlich die mittlerweile vom Dienstherrn verfügte Aberkennung des Beamtenstatus mit Urteil vom 17.04.2019 zum Az.: 10 A 6/17, da das nachgewiesene Dienstvergehen nach Ansicht des Gerichts den Ausspruch der disziplinarischen Höchstmaßnahme gegenüber der Lehrerin rechtfertige. Weil sie aufgrund ihres Verhaltens das Vertrauen ihres Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe, sei die Entfernung der Studienrätin aus dem Dienst auch verhältnismäßig und man wird in diesem Fall das Eingangs erwähnte Gerücht jedenfalls in Bezug auf eine Feindschaft der Lehrerin zur Rechtsordnung bestätigt sehen.
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Freitag, 26. April 2019
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