Ein böses Gerücht, dass unter Schülern schon lange kursiert aber derart pauschal sicher keine Berechtigung hat. Vereinzelt wird es Lehrer geben, die sich Schülern gegenüber feindlich verhalten. Ich denke da an ein Zitat aus "Für heute reicht´s" von Ines Geipel, in dem ein wenig Wahrheit mitschwingen dürfte: "Die Behaglichkeit eines unkündbaren Arbeitsplatzes und die Gewissheit, mit wirksamen Machtinstrumenten ausgestattet, Konflikte des Arbeitsalltags nur mit Kindern durchstehen zu müssen, prägt eine Lehrerschaft, die gern einmal einem Widerspenstigen seinen Weg zur Hochschulreife versperrt."
Über das spannungsgeladene Verhältnis von Schülern und Lehrern hinaus wird die Überprüfung dieses Gerüchts interessant, wenn es um die Feindschaft von Lehrern gegenüber der Rechtsordnung geht, weil die Landesschulbehörde der Ansicht ist, der Lehrer habe seine Dienstpflicht mit Füßen getreten und sei für den öffentlichen Dienst untragbar. Dies ist im Falle einer Studienrätin passiert, der die Schulferien nicht ausreichten und die auf ihren behördlicherseits abgelehnten Sonderurlaubsantrag mit einer Krankmeldung reagierte, um ihre Tochter während der ihr attestierten Depression zu Dreharbeiten in Australien begleiten zu können.
Weil die Lehrerin fern der Heimat mehrere Fernsehinterviews mit einem deutschen Fernsehsender gegeben hatte, konnte sich die Dienstbehörde von den eher euphorisch geprägten Interviews der abwesenden Beamtin überzeugen und es folgte nach einer Versetzung gar die Suspendierung vom Schuldienst zu halben Bezügen. Weil der Gebrauch eines unrichtigen Zeugnisses über den Gesundheitszustand eines Menschen gegenüber einer Behörde zur Täuschung über den Gesundheitszustand nach § 279 StGB strafbar ist, wurde die Lehrerin später auch in zweiter Instanz vor dem Landgericht Lüneburg rechtskräftig wegen des Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisse zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt.
Das an die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts gebundene Verwaltungsgericht Lüneburg bestätigte schließlich die mittlerweile vom Dienstherrn verfügte Aberkennung des Beamtenstatus mit Urteil vom 17.04.2019 zum Az.: 10 A 6/17, da das nachgewiesene Dienstvergehen nach Ansicht des Gerichts den Ausspruch der disziplinarischen Höchstmaßnahme gegenüber der Lehrerin rechtfertige. Weil sie aufgrund ihres Verhaltens das Vertrauen ihres Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe, sei die Entfernung der Studienrätin aus dem Dienst auch verhältnismäßig und man wird in diesem Fall das Eingangs erwähnte Gerücht jedenfalls in Bezug auf eine Feindschaft der Lehrerin zur Rechtsordnung bestätigt sehen.
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Freitag, 26. April 2019
Mittwoch, 17. Dezember 2014
Verkauf von Prüfungsthemen für das zweite juristische Staatsexamen - 1. Prozesstag
Der erste Tag der Hauptverhandlung wegen Bestechlichkeit im besonders schweren Fall, Verletzung des Dienstgeheimnisses und versuchter Nötigung gegen den ehemaligen Amtsrichter Jörg L. hat heute um 09:30 Uhr vor der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Lüneburg im Saal 121 zum Az.: 33 KLs 20 /14 begonnen.
Der Fall des ehemaligen Referatsleiters des Niedersächsischen Landesjustizprüfungsamtes hat ein überregionales Medieninteresse ausgelöst, weshalb die Vorsitzende der Kammer eine Medienverfügung erlassen hat. So sind gem. § 169 Satz 2 GVG während sämtlicher Sitzungen Ton-, Film- und Bildaufnahmen mit Ausnahme weniger besonderer Regelungen untersagt. Ausdrücklich angeordnet wurde, dass soweit Film- und Bildaufnahmen gestattet sind, sicherzustellen ist, dass das Gesicht des Angeklagten vor der Veröffentlichung oder Weitergabe der Aufnahmen an Fernsehveranstalter oder Massenmedien durch ein technisches Verfahren so anonymisiert wird, dass eine Verwendung nur in anonymisierter Form möglich bleibt.
Obwohl bis zu einem erstinstanzlichen Schuldspruch oftmals das Gewicht des Persönlichkeitsrechts des Angeklagten gegenüber der Freiheit der Berichterstattung überwiegen wird, folgt daraus nicht, dass eine individualisierende Bildberichterstattung über den Angeklagten eines Strafverfahrens in jedem Fall ausscheidet. Vielmehr können es die jeweiligen Umstände rechtfertigen, dass sich der Betreffende nicht bzw. nicht mehr mit Gewicht auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen kann. Dies wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn der Angeklagte kraft seines Amtes in besonderer Weise im Blickfeld der Öffentlichkeit steht und die Medienöffentlichkeit mit Rücksicht hierauf hinzunehmen hat.
Daher könnte im vorliegenden Fall, der mit dem Missbrauch der besonderen Vertrauensstellung des Angeklagten im Landesjustizprüfungsamt durchaus die Grundfesten der Justiz berührt, die Medienverfügung im Hinblick auf die Anonymsierungspflicht rechtswidrig sein. Denn die daraus folgende Beschränkung der Bildberichterstattungsmöglichkeiten stellt angesichts des erheblichen Berichterstattungsinteresses eine gewichtige Beschränkung von Informationsmöglichkeiten der Öffentlichkeit dar.
Der Fall des ehemaligen Referatsleiters des Niedersächsischen Landesjustizprüfungsamtes hat ein überregionales Medieninteresse ausgelöst, weshalb die Vorsitzende der Kammer eine Medienverfügung erlassen hat. So sind gem. § 169 Satz 2 GVG während sämtlicher Sitzungen Ton-, Film- und Bildaufnahmen mit Ausnahme weniger besonderer Regelungen untersagt. Ausdrücklich angeordnet wurde, dass soweit Film- und Bildaufnahmen gestattet sind, sicherzustellen ist, dass das Gesicht des Angeklagten vor der Veröffentlichung oder Weitergabe der Aufnahmen an Fernsehveranstalter oder Massenmedien durch ein technisches Verfahren so anonymisiert wird, dass eine Verwendung nur in anonymisierter Form möglich bleibt.
Obwohl bis zu einem erstinstanzlichen Schuldspruch oftmals das Gewicht des Persönlichkeitsrechts des Angeklagten gegenüber der Freiheit der Berichterstattung überwiegen wird, folgt daraus nicht, dass eine individualisierende Bildberichterstattung über den Angeklagten eines Strafverfahrens in jedem Fall ausscheidet. Vielmehr können es die jeweiligen Umstände rechtfertigen, dass sich der Betreffende nicht bzw. nicht mehr mit Gewicht auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen kann. Dies wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn der Angeklagte kraft seines Amtes in besonderer Weise im Blickfeld der Öffentlichkeit steht und die Medienöffentlichkeit mit Rücksicht hierauf hinzunehmen hat.
Daher könnte im vorliegenden Fall, der mit dem Missbrauch der besonderen Vertrauensstellung des Angeklagten im Landesjustizprüfungsamt durchaus die Grundfesten der Justiz berührt, die Medienverfügung im Hinblick auf die Anonymsierungspflicht rechtswidrig sein. Denn die daraus folgende Beschränkung der Bildberichterstattungsmöglichkeiten stellt angesichts des erheblichen Berichterstattungsinteresses eine gewichtige Beschränkung von Informationsmöglichkeiten der Öffentlichkeit dar.
Freitag, 7. November 2014
Verkauf von Prüfungsthemen für das zweite juristische Staatsexamen - Anklageerhebung
Am heutigen Freitag hat die Staatsanwaltschaft Verden gegen einen 48-jährigen ehemaligen Mitarbeiter des Niedersächsischen Landesjustizprüfungsamts Anklage wegen Bestechlichkeit im besonders schweren Fall, Verletzung des Dienstgeheimnisses und versuchter Nötigung bei dem Landgericht Lüneburg erhoben. Er soll Prüfungsinhalte für die zweite juristische Staatsprüfung an elf Rechtsreferendare verraten oder ihnen die Weitergabe angeboten haben.
Der aus dem Wendland stammende Angeschuldigte war in Niedersachsen als Richter tätig und seit dem Jahre 2011 Mitarbeiter des Landesjustizprüfungsamts in Celle. Laut der 52‑seitigen Anklageschrift der Zentralstelle für Korruptionsstrafsachen der Staatsanwaltschaft Verden soll er über zwei Jahre bis zum März dieses Jahres allein sechs Referendaren die Inhalte von Prüfungsklausuren oder Vorträgen mit Lösungshinweisen gegen teilweise 5-stellige Bargeldbeträge angeboten haben. Einer der Prüfungskandidaten soll nach Zahlung der vereinbarten Gegenleistung Sachverhaltsdarstellungen und Lösungsskizzen erhalten haben. In fünf weiteren Fällen besteht der Verdacht, dass der Angeschuldigte die Inhalte von Aktenvorträgen, Klausuren und mündlichen Prüfungen oder entsprechende Lösungshinweise dazu Prüfungskandidaten überlassen hat.
Da nicht ermittelt werden konnte, ob und in welchem Umfang Gegenleistungen erfolgt sind, besteht in diesen Fällen lediglich der Verdacht der Verletzung von Dienstgeheimnissen. Der Angeschuldigte soll Prüfungskandidaten, die bereits einmal durch das zweite Staatsexamen durchgefallen waren, von sich aus angesprochen haben. Vier Referendaren, von denen er laut Anklage erhebliche Geldbeträge verlangt hatte, soll er gedroht haben, sie wegen übler Nachrede anzuzeigen, falls diese sein Angebot verraten würden. Da die so Bedrohten aber gegenüber den Ermittlungsbehörden ihr Wissen preisgegeben haben, besteht insofern nur der Verdacht der versuchten Nötigung. Die Referendare, denen der Angeschuldigte tatsächlich Prüfungsinhalte verraten haben soll, waren entweder bereits einmal durch die Prüfung durchgefallen oder wollten sich in einem Wiederholungsversuch verbessern. In einem Fall dürfte allein der Wunsch nach einer besonders guten Prüfungsleistung Auslöser für die Nutzung der illegal erlangten Lösungshinweise gewesen sein.
Der Angeschuldigte befindet sich seit Juni dieses Jahres in Haft in einer deutschen Untersuchungshaftanstalt. Er war aufgrund eines Europäischen Haftbefehls im März 2014 in Mailand von der italienischen Polizei festgenommen und drei Monate später nach Deutschland ausgeliefert worden. Mit der Anklage, die sich nur gegen ihn richtet, werden ihm insgesamt 11 einzelne Straftaten vorgeworfen. Soweit der Verdacht der Bestechung oder der Beihilfe dazu gegen andere Personen besteht, werden die Ermittlungen gesondert fortgeführt. Dies gilt insbesondere für die Referendare, die die Lösungshilfen von dem Angeschuldigten angenommen haben sollen.
Zum Hintergrund: Die Zentralstelle für Korruptionsstrafsachen bei der Staatsanwaltschaft Verden ist zuständig für die Verfolgung von Korruptionsstrafsachen, für die die Landgerichte Stade, Verden und Lüneburg örtlich zuständig sind. Der Sitz des Niedersächsischen Landesjustizprüfungsamts ist in Celle und liegt damit im Zuständigkeitsbezirk des Landgerichts Lüneburg.
§ 332 Strafgesetzbuch Bestechlichkeit (1) Ein Amtsträger ..., der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar. (2) ... (3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat, 1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder, 2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.
§ 335 Strafgesetzbuch Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung (1) In besonders schweren Fällen wird 1. eine Tat nach a) § 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, ... mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ... bestraft. (2) Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn ... 3. der Täter gewerbsmäßig ... handelt, ... .
§ 353b Strafgesetzbuch Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht (1) Wer ein Geheimnis, das ihm als 1. Amtsträger, ... anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 240 Strafgesetzbuch Nötigung (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. (3) Der Versuch ist strafbar.
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Montag, 6. Mai 2013
Tatbestandsquetsche
Es ist ja noch nicht lange her und ich war fest davon überzeugt, dass das Landgericht Mannheim mit seiner lieblos kurzen und falschen Begründung für lange Zeit seinen Spitzenplatz in meiner Hitliste schlechter Urteile verteidigen würde. Ich erinnere mich noch genau an meine empörte Reaktion beim Lesen des Mannheimer Urteils, die dann zu einer ehrlichen Überschrift beim Schreiben geführt hatte.
Diesmal war es anders - das Landgericht Lüneburg hat mich zum Lachen gebracht. In einem Prozess um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall hatten wir nach unechtem Versäumnisurteil und gerichtlichem Hinweisbeschluss bezüglich der Aktivlegitimation erst in der zweiten mündlichen Verhandlung eine am Vortag von Zedent und Zessionar unterzeichnete und datierte Abtretungserklärung eingereicht. Verspätung hätte insoweit keine Rolle spielen dürfen - dachte ich.
Die klassische Sachverhaltsquetsche des unbedarften Rechtsreferendars kultiviert das Landgericht Lüneburg nun in Form der Tabestandsquetsche als Grundlage für eine schlanke Klageabweisung:
"Im Termin vom 16.04.2012 überreichte der Kläger eine - undatierte - Abtretungserklärung" und ferner "Selbst wenn man die erst im Einspruchstermin vorgelegte Abtretungserklärung als „Angriffsmittel“ bzw. als Erfüllung der Auflage gemäß Ziffer 1 des Beschlusses vom 12.12.2012 ansehen würde, ist dieses nicht zuzulassen, denn die Zulassung würde den Rechtsstreit verzögern. Es müssten nämlich in einem neuen Termin Zeugen vernommen werden, die ansonsten bereits zum Termin am 16.04.2013 geladen worden wären. Eine Entschuldigung für seine Verspätung hat der Kläger auch nicht vorgebracht, so dass das Versäumnisurteil vom 19.02.2013 aufrechtzuerhalten ist."
Und ich hatte dem Mandanten gesagt, dass es nach Vorlage der datierten Abtretungserklärung nur einen Beweisbeschluss geben könne ....
Diesmal war es anders - das Landgericht Lüneburg hat mich zum Lachen gebracht. In einem Prozess um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall hatten wir nach unechtem Versäumnisurteil und gerichtlichem Hinweisbeschluss bezüglich der Aktivlegitimation erst in der zweiten mündlichen Verhandlung eine am Vortag von Zedent und Zessionar unterzeichnete und datierte Abtretungserklärung eingereicht. Verspätung hätte insoweit keine Rolle spielen dürfen - dachte ich.
Die klassische Sachverhaltsquetsche des unbedarften Rechtsreferendars kultiviert das Landgericht Lüneburg nun in Form der Tabestandsquetsche als Grundlage für eine schlanke Klageabweisung:
"Im Termin vom 16.04.2012 überreichte der Kläger eine - undatierte - Abtretungserklärung" und ferner "Selbst wenn man die erst im Einspruchstermin vorgelegte Abtretungserklärung als „Angriffsmittel“ bzw. als Erfüllung der Auflage gemäß Ziffer 1 des Beschlusses vom 12.12.2012 ansehen würde, ist dieses nicht zuzulassen, denn die Zulassung würde den Rechtsstreit verzögern. Es müssten nämlich in einem neuen Termin Zeugen vernommen werden, die ansonsten bereits zum Termin am 16.04.2013 geladen worden wären. Eine Entschuldigung für seine Verspätung hat der Kläger auch nicht vorgebracht, so dass das Versäumnisurteil vom 19.02.2013 aufrechtzuerhalten ist."
Und ich hatte dem Mandanten gesagt, dass es nach Vorlage der datierten Abtretungserklärung nur einen Beweisbeschluss geben könne ....
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Mittwoch, 27. April 2011
Rechtsanwälte mit der Note "ausreichend" in beiden Staatsexamina unerwünscht
In der neusten Kammerkurzmitteilung 4/2011 der Rechtsanwaltskammer Celle werden für das Landgericht Lüneburg Arbeitsgemeinschaftsleiter für die viermal im Jahr beginnende anwaltliche 4. Pflichtstation zur Ausbildung von Rechtsreferendaren gesucht.
Allerdings sollen sich nur Kolleginnen und Kollegen bei der Rechtsanwaltskammer melden, die über mindestens ein Staatsexamen mit der Note „befriedigend“ verfügen.
Da nützen weder Promotion noch Master of Laws, auch drei Fachanwaltstitel helfen hier nicht weiter. Selbst erfolgreiche Kanzleigründer oder die schlauesten Füchse unter den Strafverteidigern müssen draussen bleiben, wenn hier nicht mindestens ein befriedigendes Staatsexamen vorgewiesen werden kann. Schade für die angehenden Kollegen in der Referendarausbildung, denn welcher berufserfahrene Anwalt ohne die geforderte Mindestnote wird denn nach einem solchen Aufruf darum bitten, seine über Jahre erworbenen Fachkenntnisse angehenden Volljuristen vermitteln zu dürfen. Ein "Verblassen" der Examensnoten auch Jahre nach dem Berufseinstieg als Rechtsanwalt scheint es in diesem Fall nicht zu geben.
Der Notenanforderung scheint der Glaube an eine Qualitätssicherung der Ausbildung junger Juristen mittels Examensnote zu Grunde zu liegen, obwohl die Kammer die Bedeutung anwaltlicher Beteiligung am Ende allgemeiner formuliert: "Die Mitarbeit von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in den Arbeitsgemeinschaften ist ein wichtiger Faktor für eine erfolgreiche Juristenausbildung."
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