Mittwoch, 26. Januar 2011
LG Braunschweig: Wenn der Fehler, im Markenrecht das falsche Gericht anzurufen, mit zwei Anträgen auf Terminsverlegung im Verfügungsverfahren ...
.. kombiniert wird, kann man als Rechtsanwalt dem Schadensersatzanspruch des eigenen Mandanten vielleicht dadurch entgehen, dass man sich seine Fehler nicht in Urteilsform giessen läßt, sondern den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung in der mündlichen Verhandlung zurücknimmt, "weil das Gericht zu erkennen gegeben hat, dass es den Antrag zurückweisen würde".
Weshalb die Sache erfolglos gewesen wäre, steht bei Antragsrücknahme natürlich nirgends und das ist ja auch ganz schön für den Kollegen. Das Landgericht Braunschweig hatte bereits vorab einen Hinweis zur Widerlegung der Dringlichkeit bei einem zweiten Verlegungsantrag im Eilverfahren gegeben, aber die Terminsgebühr wollte sich der Kollege wohl nicht entgehen lassen. Danke.
Er wird nun aber wissen, dass nach § 5 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung (ZustVO-Justiz) vom 18. Dezember 2009 in Niedersachsen das Landgericht Braunschweig für die Bezirke aller Landgerichte für die Patent-, die Gebrauchsmuster-, die Topographieschutz-, die Geschmacksmuster-, die Gemeinschaftsgeschmacksmuster-, die Kennzeichen-, Gemeinschaftsmarken- und die Sortenschutzstreitsachen, die Streitsachen über den gemeinschaftlichen Sortenschutz sowie die Streitsachen über den Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen zuständig ist - und nicht das Landgericht Hannover.
Ein Urteil hätte daher vielleicht folgendes beinhaltet:
Trotz der durch Anrufung des falschen Gerichts hervorgerufenen Verzögerung beantragte der Verfügungskläger eine Verlegung des Verhandlungstermins, welche vom Gericht durch Umlegung auf den 18.01.2011 auch gewährt wurde. Während dem Verfügungsbeklagten nach der Abmahnung nur 5 Tage Zeit zur Abgabe einer srafbewehrten Unterlassungserklärung gelassen wurden, schien nun eine weitere Verzögerung von 6 Tagen hinnehmbar.
Schließlich beantragte der Antragsteller trotz der durch Anrufung des falschen Gerichts hervorgerufenen Verspätung und der durch die erste Terminsverlegung entstandenen Verzögerung eine weitere Verlegung des anberaumten Verhandlungstermins, welche vom Gericht durch Umlegung auf den 26.01.2011 abermals gewährt wurde. Weitere 8 Tage Zeit verstrichen ohne den angeblich wichtigen Eilrechtsschutz.
Damit hat der Verfügungskläger durch sein eigenes prozessuales Verhalten zu erkennen gegeben, dass ihm die Sache jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht eilbedürftig ist, so dass die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG als widerlegt anzusehen ist.
Ähnlich hatte sich bereits das OLG Hamm mit Urteil vom 30.06.2009 zum Aktenzeichen: 4 U 74/09 bei nur einem Verlegungsantrag ohne anderweitige Verzögerungen geäußert. Zwei Verlegungsanträge nach Anrufung des falschen Gerichts in einem Verfügungsverfahren zu stellen sind allerdings auch ein schimmerndes Juwel anwaltlicher Handwerkskunst, über die wohl auch in Zukunft kein Richter in Deutschland sein schriftliches Votum abgeben muss.
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