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Donnerstag, 3. November 2022

HSV verliert Klage wegen viagogo-Tickets

Eine empfindliche Niederlage musste die HSV Fußball Aktiengesellschaft (AG) kürzlich vor dem Landgericht Hamburg einstecken, als deren Klage wegen angeblicher viagogo-Verkäufe größtenteils abgewiesen wurde. Die Kartenkäufer hatten jeweils zwei Karten für das Heimspiel des HSV gegen den FC St. Pauli am 22.2.2020 für insgesamt EUR 302,00 erworben und wegen persönlicher Verhinderung an Dritte weiterverkauft. Nach dem Spiel erhielten die Ticketverkäufer eine Abmahnung der HSV AG mit der Aufforderung, derartiges in Zukunft zu unterlassen sowie Namen und Anschrift der Empfänger der Karten für das Derby zu benennen, weil die Karten angeblich über die Ticketplattform www.viagogo.de zu einem Preis von EUR 361,00 bzw. EUR 349,62 weiter veräußert worden seien.

Außerdem forderte die HSV AG eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 1.000,- sowie die Zahlung der für die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten in Höhe von EUR 1.029,35. Weil die Kartenverkäufer keiner der Aufforderungen der HSV AG Folge leisteten, klagte diese gegen die Fußballfreunde vor dem Landgericht Hamburg auf Unterlassung, ohne Zustimmung der HSV AG Eintrittskarten für Heimspiele der Bundesligamannschaft der HSV AG über einen Internet-Marktplatz zu veräußern, auf Zahlung der geforderten Vertragsstrafe nebst Abmahnkosten sowie darauf, Auskunft zu erteilen, wann, auf welche Weise und an wen die Eintrittskarten zu welchem Preis weitergegeben wurden.

Das Landgericht Hamburg wies die Klage der HSV AG mit Urteil vom 14.10.2022 zum Az.: 312 O 106/20 ganz überwiegend ab und verurteilte die HSV AG zur Übernahme der gesamten Prozesskosten. Lediglich die Klage auf Auskunft erachtete das Landgericht Hamburg in beschränktem Umfang für begründet. Das Gericht stellte fest, dass die HSV AG keine Rechtsverletzung durch die Beklagten dargelegt hätte und die Kartenverkäufer grundsätzlich berechtigt gewesen seien, die Bundesligakarten an Dritte weiterzugeben. Dass die Verkäufer die Ticktes über viagogo.de zum Verkauf angeboten hätten, habe die HSV AG weder dargelegt noch bewiesen. Die Kartenverkäufer seien auch nicht zur weiteren Sachaufklärung verpflichtet gewesen, da die HSV AG keine Tatsachen vorgetragen habe, aus denen sich eine Pflichtverletzung der Beklagten ergeben hätte.

Ob die Kartenverkäufer die Eintrittskarten zu den Spielen der Fußball-Bundesliga selbst bei viagogo verkauft hatten, diese den Verkauf über viagogo durch Dritte gebilligt hätten oder aber der Verkauf über viagogo gänzlich ohne Zutun und Kenntnis der Ersterwerber abgelaufen ist, sei vollkommen unklar. Ein Unterlassungsanspruch der HSV AG scheide genauso aus wie der Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe oder Abmahnkosten. An wen die Ticketkäufer die Eintrittskarten für die Spiele gegen den FC St. Pauli weitergegeben hatten, müssten diese allerdings sagen, weil sich diese Pflicht schon aus den gültigen Geschäftsbedingungen der HSV AG ergebe.

Mit diesem Urteil des Landgerichts Hamburg wurde wieder einmal bestätigt, dass das Bestreben der Lizenznehmer der DFL Deutsche Fußball Liga e.V., nämlich die Vereine und Kapitalgesellschaften, welche sich die Nutzung der Formate "Bundesliga" oder "2. Bundesliga" gesichert haben, bei dem Bestreben, die Fußballfans mit Hilfe von überzogenen Geschäftsbedingungen zu drangsalieren, klare Grenzen haben. Mit der bloßen Spekulation, weil von Fußballfans gekaufte Karten letztlich über viagogo vertrieben wurden, müssten die Erstkäufer dieser Karten auch etwas mit dem viagogo-Verkauf zu tun haben, kommen die Clubs nicht weiter. Schon der Bundesgerichtshof hatte festgestellt, dass vielfach als Verkäufer in Betracht kommende Privatpersonen nicht wirksam einem Weiterverkaufsverbot unterworfen sein würden.

Ein Verkaufsverbot komme nicht in Betracht, wenn Karten privat verschenkt worden seien, der Erwerber am Besuch des Spiels plötzlich gehindert ist oder wenn bei einer Kartenbestellung Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Clubs nicht wirksam einbezogen wurden. Das grundsätzliche Konzept von viagogo hat auch deshalb Bestand, weil für den Durchschnittskunden erkennbar ist, dass auf der Online-Plattform von Viagogo Tickets weiterverkauft würden. Das Unternehmen gibt nämlich nicht an, Erstverkäufer zu sein. Während die DFL Deutsche Fußball Liga e.V. mit dem Verkauf von Fernsehrechten jährlich über eine Milliarde Euro verdient, Fußballtrainer und Fußballspieler Millionen einstecken und viagogo beim Ticketvertrieb in einem Multimillionenmarkt mitmischt, setzen Bundesligavereine Anwälte auf Endverbraucher an, die bestenfalls dann bescheidene Gewinne für Ticketverkäufe einstreichen, wenn die Karten für begehrte Spiele knapp geworden sind.

Wem "sein Verein" derart ans Herz gewachsen ist, dass er menschenunwürdige Qualen erleiden würde, wenn er das Spiel seiner Wahl nur in einer Kneipe ansehen könnte, hat in der Regel die Möglichkeit, sich Vorzugsrechte für Stadionbesuche über den Erwerb von Dauerkarten oder Mitgliedschaften in Vereinen oder Fan-Clubs zu sichern. Die Preise für Eintrittskarten zu Spielen der Fußball-Bundesliga haben längst die Sphäre der Kosten eines Restaurantbesuchs überschritten und die erwirtschafteten Gewinne werden an Kicker ausgeschüttet, die sich durch ihren Halbtagsjob Luxusimmobilien und Edelkarossen leisten können, die mehr Geld kosten, als viele Fußballfans im ganzen Leben verdienen werden.

Das Geschwätz der Fußball-Aktiengesellschaften und Vereine über sozialverträgliche Preise bei Stadionbesuchen zur Begründung der juristischen Verfolgung von Kartenverkäufern ist angesichts der Preise in der Milliardenindustrie Fußball längst ein untaugliches Feigenblatt. Tatsächlich geht es um die Ausübung von Macht. Dem Gelegenheitsbesucher, Ultra oder Dauerkarteninhaber soll unmissverständlich vermittelt werden, dass er sich als einfacher Konsument strikt an Stadionordnungen und Allgemeine Ticket-Geschäftsbedingungen zu halten hat. Der Fußballfan wird auf unterster Ebene mit seitenlangen und kleingedruckten Geschäftsbedingungen vorgekocht, um ihn im Falle eines Weiterverkaufs von Eintrittskarten mit dem Hinweis verspeisen zu können, dass für den mickrigen Gewinn eines schlichten Endverbrauchers kein Platz im Fußballbusiness ist.

Donnerstag, 25. August 2022

Hannover 96 gegen Eintracht Braunschweig, Karten im Verkauf

Das Derby zwischen Hannover 96 und Eintracht Braunschweig am 10. September 2022 wirft seine Schatten voraus. Wie bei diesem Derby üblich, sind die Tickets heiß begehrt und unter den Fans, die sich nur zu besonderen Spielen ins Niedersachsenstadion bewegen, breitet sich im Vorfeld Panik aus. Denn wie üblich erhalten bei diesem Spiel nach den Mitgliedern des Hannoverschen Sportverein von 1896 e.V. auch Dauerkarteninhaber und Mitglieder offizieller 96-Fanclubs ein Vorkaufsrecht auf Derby-Karten, weil sich die Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG und auch die anderen Gesellschaften im Verbund mit dem Hannoverschen Sportverein von 1896 e.V. beim Aufeinandertreffen mit dem BTSV viele 96er im Stadion, die die Mannschaft lautstark unterstützen, wünscht. Dieser Wunsch geht soweit, dass alle Fans mit Vorkaufsrecht Tickets für das Niedersachsenderby ohne Mengenbegrenzung kaufen können: "Ihr könnt so viele Tickets wie gewünscht und benötigt erwerben".

Ab dem 29.08.2022 dürfte sich dann der gewöhnliche Pöbel um die übrigen Tickets über offizielle Verkaufsstellen balgen, wenn es dann noch verbleibende Tickets für den freien Verkauf gibt. Allerdings werden schon jetzt Tickets über Viagogo angeboten, für die von Erwerbern mit Vorkaufsrecht ein Vielfaches des Einstandspreises von Interessierten verlangt werden:

Ganz im Sinne der Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG, möchte man meinen, denn wer EUR 200,- pro Person für einen Stehplatz unter 96-Fans im Stadion zahlt, muss schon ein riesengroßer 96-Fan sein und viele 96er im Stadion werden ja ausdrücklich gewünscht. Außerdem hat die GmbH & Co. KG mangels Mengenbegrenzung diese Karten jedenfalls für den von ihr verlangten Preis verkaufen können.

Die Einladung, so viele Tickets wie gewünscht und benötigt zu erwerben, hat natürlich einen Haken, der sich "Unzulässige Weitergabe" nennt und dieser findet sich in Ziffer 9.2 der Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB):

"Der Verkauf von Tickets erfolgt ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Nutzung durch den Kunden. Jeglicher gewerblicher oder kommerzieller Weiterverkauf der Tickets durch den Kunden ist grundsätzlich untersagt. Dem Kunden ist es insbesondere untersagt,

a) Tickets öffentlich, insbesondere bei Auktionen oder im Internet und/oder bei nicht von HANNOVER 96 autorisierten Verkaufsplattformen zum Kauf anzubieten;

b) Tickets zu einem höheren als dem bezahlten Preis weiterzugeben; ein Preisaufschlag von bis zu 10% zum Ausgleich tatsächlich entstandener Transaktionskosten ist zulässig;

c) Urheberrechte sowie sonstige Rechte von HANNOVER 96 bei der Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der privaten Weitergabe zu nutzen;

d) Tickets regelmäßig und/oder in einer größeren Anzahl, sei es an einem Spieltag oder über mehrere Spieltage verteilt, weiterzugeben;

e) Tickets an nicht seitens HANNOVER 96 autorisierte gewerbliche und kommerzielle Wiederverkäufer und/oder Tickethändler zu veräußern oder weiterzugeben;

f) Tickets ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von HANNOVER 96 kommerziell oder gewerblich zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung, als Bonus, als Werbegeschenk, als Gewinn oder als Teil eines nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets;

g) Tickets an Personen weiterzugeben, die derzeit aus Sicherheitsgründen vom Besuch von Sportveranstaltungen ausgeschlossen sind, sofern dem Kunden dieser Umstand bekannt war oder bekannt sein musste;

h) Tickets an Fans von Gastvereinen weiterzugeben, sofern dem Kunden dieser Umstand bekannt war oder bekannt sein musste."

Damit ist klar, dass nicht erst der Verkauf von Tickets über Viagogo oder ebay nach den Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB) der Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG untersagt ist, sondern schon das Angebot im Internet. Darüber hinaus dürfen Tickets auch nur zu einem Preisaufschlag von bis zu 10% zum Ausgleich tatsächlich entstandener Transaktionskosten verkauft werden.

Dennoch ist es nicht einfach, einem Ticketverkäufer, der Karten zu hohen Preisen im Internet verkauft hat, gerichtsfest auf die Schliche zu kommen, denn zumindest Viagogo gibt die Namen derjenigen, die auf der Plattform von Viagogo die Tickets angeboten haben, nicht heraus. Außerdem könnte der ursprüngliche Erwerber der Karten seine Karten in zulässiger Weise weitergegeben haben und erst der Zweit- oder gar Dritterwerber könnte auf die abscheuliche Idee gekommen sein, sich eine goldene Nase zu verdienen.

Tatsächlich wird der zulässige Weiterverkauf von Tickets in Ziffer 9.3 der Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB) der Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG geregelt:

"Eine private Weitergabe eines Tickets aus nicht kommerziellen Gründen, insbesondere in Einzelfällen bei Krankheit oder anderweitiger Verhinderung des Kunden, ist zulässig, wenn kein Fall der unzulässigen Weitergabe im Sinn der Regelung in Ziff. 9.2 vorliegt und

a) der Kunde den Zweiterwerber und neuen Ticketinhaber auf die Geltung und den Inhalt dieser ATGB ausdrücklich hinweist,

b) der neue Ticketinhaber sich durch den Erwerb und die Nutzung des Tickets mit der Geltung dieser ATGB zwischen ihm und HANNOVER 96 einverstanden erklärt und

c) HANNOVER 96 auf seine Anforderung hin (aufgrund behördlich oder gesetzlich vorgegebener Schutz- bzw. Hygienemaßnahmen) unter Nennung des neuen Ticketinhabers rechtzeitig über die Weitergabe des Tickets informiert wird oder HANNOVER 96 die Weitergabe an den neuen Ticketinhaber konkludent als zulässig erklärt hat."

Mit diesen Regelungen wird es für die Sales & Service GmbH & Co. KG auch nach einer Abmahnung gegen einen vermeintlichen Spitzbuben schwierig, Sanktionen durchzusetzen, denn die Beweislast liegt natürlich bei dem Verwender der Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen und dieser ist schwierig nachzukommen, wenn nach einem unzulässigen Ticketverkauf der tatsächlich Verantwortliche gefunden werden soll und die GmbH & Co. KG auf eine Mauer des Schweigens trifft. Wer die Karte am Ende im Internet angeboten hat, dürfte oftmals im dunkeln bleiben. Immerhin ist es ja unter kaufmännischen Aspekten tröstlich, wenn durch geschicktes Marketing ohne Verkaufsbeschränkungen für Vorkaufsberechtigte alle Tickets zum vorgesehenen Preis verkauft wurden und damit der kalkulierte Gewinn aus dem Ticketverkauf vollständig gesichert werden konnte.

Donnerstag, 4. November 2021

Filesharing: Warner Bros. und Frommer Legal verlieren am Amtsgericht Hannover

Ein Geschenk der fortschreitenden Technik an die Nutzer des Internets in Deutschland ist der Umstand, dass auch der unbescholtene Bundesbürger mit Internetzugang aus heiterem Himmel eine Abmahnung wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung bekommen kann, weil ihm von einer spezialisierten Anwaltskanzlei vorgeworfen wird, dass mit Hilfe seines Internetanschlusses urheberrechtlich geschützte Filme oder Musik über ein Peer-to-Peer-Netzwerk, im Volksmund „Tauschbörse“ genannt, im Internet angeboten wurden.

Denn spezielle IT-Dienstleister sind in der Lage, herauszufinden, welche Daten über welchen Internetanschluss zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einer Tauschbörse angeboten werden und mit Hilfe des jeweiligen Internetanbieters und einer gerichtlichen Anweisung lässt sich anschließend ermitteln, wem der betreffende Internetanschluss gehört. Damit ist natürlich noch nicht gesagt, wer genau der angebliche Übeltäter war, denn häufig haben mehrere Personen Zugriff auf einen Internetanschluss. Und natürlich ist auch denkbar, dass sich Fehler in die Ermittlungen eingeschlichen haben oder der angebliche Rechteinhaber gar keine Rechte an dem angeblich verbreiteten Werk hat.

Wenn der Anschlussinhaber zu sorglos mit seinem Internetzugang umgegangen ist, kommt grundsätzlich auch eine Haftung des Inhabers in Betracht, selbst wenn er von der Teilnahme an einer Tauschbörse über seinen Internetanschluss gar nichts wusste. Um den Anschlussinhaber gerichtsfest verantwortlich zu machen, bedarf es allerdings zahlreicher Nachweise des angeblich Berechtigten und dazu gehört natürlich nicht nur der Nachweis, dass über den konkreten Internetanschluss die Teilnahme am illegalen filesharing erfolgte, sondern auch, dass tatsächlich ein geschütztes Musik- oder Filmwerk über den Internetanschluss zum download angeboten wurde.

Und genau an diesem Nachweis sind nun die Kollegen der überregional bekannten Kanzlei Frommer Legal für die Warner Bros. Entertainment GmbH vor dem Amtsgericht Hannover gescheitert. Die Kollegen aus München wollten die Erstattung von Anwaltskosten für die Abmahnung sowie Schadensersatz für die behauptete Verletzung von Nutzungs- und Verwertungsrechten an dem Film „Collateral Beauty“ durchsetzen. Da sich die Beklagte keiner Schuld bewusst war und sämtliche Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung der illegalen Verwendung ihres Internetanschlusses getroffen hatte, wurde auch ein Vergleichsvorschlag des Gerichts nicht akzeptiert.

In der anschließenden Beweisaufnahme konnte der für den Nachweis der Rechtsverletzung von der Klägerin benannte Zeuge schließlich nur darlegen, dass die technische Ermittlung der IP-Adresse der Beklagten als auch die Verbreitung einer Datei mit einem bestimmten Hash-Wert im Wege des Filesharings zu dem von der Klägerin genannten Zeitpunkt über den Anschluss der Beklagten erfolgte, nicht aber, welchen Inhalt die so verbreitete Datei tatsächlich hatte. Denn die zur Überprüfung übergebene Datei wurde dem Zeugen von den Klägervertretern zur Verfügung gestellt und deren Inhalt wurde vom Zeugen nicht überprüft.

Da es an einem Beweisantritt fehlte, dass die zur Abgleichung an den Zeugen übergebene Datei den Film „Collateral Beauty“ enthielt und der Vortrag der Klägerin, dass der hier streitgegenständliche Film zur Verifizierung eines illegalen Angebots im Vorfeld ermittelt, heruntergeladen, inhaltlich geprüft und die unterschiedlichen Dateiversionen vollständig heruntergeladen und inhaltlich mit dem Originalwerk abgeglichen und nicht eindeutig identifizierbare oder nicht abspielbare Kopien oder falsch benannte Dateien mit anderem Inhalt aussortiert und verworfen worden sind, von der Beklagten bestritten wurde, musste die Klage durch das Amtsgericht Hannover mit Urteil vom 28.10.2021 zum Az.: 513 C 7733/20 abgewiesen werden.

Freitag, 29. Oktober 2021

Die böse Frisöse

Seit es Mobiltelefone mit umfangreichen Computer-Funktionalitäten und Konnektivitäten gibt, sind viele Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht mit dem Computer verdienen, in der Lage, die Höhe- und Tiefpunkte ihres Lebens rund um die Uhr über das Internet zu verbreiten. Viele solcher Menschen verbringen einen gehörigen Teil ihrer Lebenszeit damit, nicht nur Neuigkeiten über die eigene Person mitzuteilen, sondern auch Neuigkeiten über andere Personen zu verbreiten, wobei es ihnen nicht darauf ankommt, dass sie diese Menschen kennen und die geposteten Neuigkeiten auch stimmen. Damit derartige Veröffentlichungen nicht ganz ungehört im Nirvana des weltweiten Netzes verhallen, gibt es Facebook und innerhalb dieser Plattform die Möglichkeit, mit Gleichgesinnten vermeintlich interessante Nachrichten in Gruppen auszutauschen, die sich über individuelle Interessen definieren.

Eine dieser zahlreichen Gruppen auf Facebook ist die Gruppe "Friseure" mit knapp 15.000 Mitgliedern, welche in irgendeiner Weise beruflich dem Friseurhandwerk verbunden sind. Eine der wichtigsten Mitgliedsbedingungen dieser Gruppe ist die Fähigkeit, lesen zu können und es ist davon auszugehen, dass besonders aktive Mitglieder nicht nur lesen, sondern auch schreiben können, um sich mit Hilfe letztgenannter Fertigkeit deutlich sichtbar in die Gruppe einbringen zu können. Keine unbedingte Voraussetzung für die Gruppenmitgliedschaft in der Facebook-Gruppe "Friseure" ist dagegen das geistige Vermögen, die Gruppenregeln neben dem Lesen auch verstehen zu können. Und genau dieses Unvermögen ist einer bösen Frisöse zum Verhängnis geworden, als sie glaubte, sich mit einer den Betrieb und Kredit eines Mitbewerbers gefährdenden unwahren Tatsachenbehauptung in die Gruppe einbringen zu müssen.

Obwohl eine Gruppenregel bestimmt, dass in der Gruppe "Friseure" keine öffentlichen Menschen diskreditiert werden dürfen, tat die böse Frisöse mit den Worten "Der Herr Wendt ist doch mit seinem Salon pleite gegangen, ich hab ja nicht mal Zeit, den Mist zu gucken" genau dies im Rahmen eines Postings über die PRO7-Sendung taff - SOS - Einsatz der Beauty-Retter. Eine gehässige und vor allen Dingen rufschädigende Unwahrheit muss natürlich niemand über sich ergehen lassen und so wurde die böse Frisöse durch einen Rechtsanwalt mit einer Abmahnung außergerichtlich aufgefordert, derartigen Unfug zu unterlassen und sich bei Meidung einer Vertragsstrafe zu verpflichten, eine derartige Boshaftigkeit auch in Zukunft zu unterlassen. Angesichts des bereits öffentlich zur Schau gestellten Unvermögens, die Gruppenregeln der "Friseure" zu verstehen, überraschte es anschließend nicht, dass auch auf die Abmahnung hin lediglich das rechtswidrige Posting gelöscht aber darüber hinaus kein Vertragsstrafeversprechen abgegeben wurde, welches die Wiederholungsgefahr für ihre schädigende Äußerung hätte ausräumen können.

Auch die mit der Erwiderung auf die folgende Unterlassungsklage betrauten Kollegen hatten keine Möglichkeit zu glänzen und warfen mit Ausflüchten um sich, die kaum einer Entgegnung wert waren. Am besten gefiel mir noch "Weiterhin sollte es seitens der Beklagten eher eine Frage sein und keine Behauptung. Die Beklagte hat fälschlich ein Komma und kein Fragezeichen gesetzt" und es bestehe keine Wiederholungsgefahr, weil die Beklagte die angegriffene Behauptung seit 2017 nicht wiederholt habe. Erst das Landgericht Hamburg konnte die böse Frisöse mit einem wohlgemeinten Hinweis davon überzeugen, dass sie die haltlose Herabwürdigung meines Mandanten besser nie veröffentlicht hätte und am Ende wenigstens auf die Abmahnung durch den Anwalt hätte reagieren sollen. So bleib dem gehässigen Schmierfink am Ende keine andere Möglichkeit, als die Klage für begründet zu erklären, durch ein Anerkenntnisurteil verurteilt zu werden und tief in die Tasche zu greifen, um bei einem Streitwert von EUR 10.000,- zwei Anwälte und auch das Landgericht Hamburg bezahlen zu können.

Montag, 3. August 2020

Amtsgericht Hannover: Google Bewertung löschen

Bösartige Kommentare im Internet haben Hochkonjunktur. Während das Fußvolk auf Facebook die von der Presse gemeldeten Zahlen von Demonstrationsteilnehmern kommentiert und Deutschlands Elite in Prangerblogs über die Abschaffung des Adels in Deutschland streitet, versucht der von Neid zerfressene Gewerbetreibende die Konkurrenz mit negativen Kommentaren auf Google My Business aus dem Wettbewerb zu drängen. Natürlich gibt es auch unzufriedene Kunden, die sich für das nicht mehr ganz so knackige Frühstücksbrötchen mit einer hasserfüllten Ein-Sterne-Bewertung rächen.

Das Amtsgericht Hannover hat jetzt mit Urteil vom 23.01.2020 zum Az.: 503 C 1026/19 über die Ein-Sterne-Bewertung eines Gewerbetreibenden auf Google My Business entschieden, der sich durch seine überlegte Wortwahl sicher fühlte und auf die Abmahnung wegen seiner ungerechtfertigt schlechten Bewertung eine negative Feststellungsklage erhob. Das entscheidende Kriterium für die ausgeurteilte Löschung war der Umstand, dass nicht das angebotene Kerngeschäft des bewerteten Unternehmens kommentiert wurde, sondern ein Verhalten, dass einem vorangegangenen Rechtsstreit zwischen Bewertendem und Bewerteten zu Grunde lag.

Da ein beruflicher Kontakt zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen unstreitig  nicht  stattgefunden hatte, stufte das Amtsgericht Hannover die nicht im kontextuellen Umfeld des Rezensionsgeschehens zum Gewerbebetrieb stehende Ein-Sterne-Bewertung als rechtswidrig ein. Die negative Feststellungsklage flog dem siegessicheren Kommentator durch die Erhebung der (positiven) Widerklage der Beklagten um die Ohren und so musste er als Kläger die sich nicht auf die angebotene Dienstleistung beziehende 1-Sterne-Bewertung löschen.

Donnerstag, 9. Juli 2020

HSV - erst Abmahnung, dann Klage

Der HSV musste in der vergangenen Zweitliga-Saison im entscheidenden letzten Spiel gegen den SV Sandhausen eine empfindliche 1:5-Niederlage hinnehmen und verpasste damit den Aufstieg in die erste Fußball-Bundesliga. Abseits des Rasens kämpft der HSV, besser die HSV Fußball AG, vor Gericht um einen Sieg im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Heimspielen der Fußball-Lizenzmannschaft. Wenigstens vor dem Landgericht Hamburg hofft die HSV AG nämlich, das Saisonziel noch zu erreichen. Denn wer ein Heimspiel der HSV AG sehen möchte, muss dazu einen Vertrag mit der Fußball Aktiengesellschaft schließen und nach den Vorstellungen des Vorstands der Aktiengesellschaft deren Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Besuch von Spielen ausnahmslos akzeptieren.

Nun kommt es immer wieder vor, dass Fans, die eine Karte gekauft haben, persönlich verhindert sind oder sich einfach die Fortsetzung einer Negativserie ihrer Lieblingsmannschaft nicht auch noch für Geld ansehen möchten. Wer dann den Fehler macht, sein Ticket auf ebay.de oder ebay-kleinanzeigen.de anzubieten und vom Kleingedruckten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Besuch von Spielen der Lizenzmannschaft keine Ahnung hat, könnte eine Abmahnung vom Anwalt der HSV Fußball AG bekommen, denn ausweislich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Hinweise auf den Eintrittskarten besteht eine Berechtigung für Besuche von Spielen nur dann, wenn der Besucher einen Veranstaltungsvertrag mit der HSV AG geschlossen hat oder in einen solchen Vertrag mit Zustimmung der HSV AG eingetreten ist.

Klingt kompliziert? Ist es auch. Denn wer eine Karte über als Zweiterwerber kauft, darf nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Spiel nur ansehen, wenn die HSV AG dem Vertragseintritt des Erwerbers zustimmt. Und das passiert nur nach den vom HSV einseitig bestimmten Regeln. Am Stadioneingang gibt es dann bisweilen eine böse Überraschung, wenn der Eintritt verweigert wird, weil der Ticketerwerb über das Internet eben nicht mit Zustimmung der HSV AG erfolgt ist. Das ist der Moment, in dem der online-Kartenkäufer weichgekocht wird und alles tut, um doch noch ins Stadion zu gelangen. Eigene Daten, fremde Daten, die Konfektionsgröße der Freundin und das Konfirmationsgeschenk der Großmutter werden dem HSV bereitwillig auf dem Silbertablett präsentiert, bloß um noch irgendwie das Spiel zu sehen.

Nach der umfassenden Zwangsbeichte des Käufers kann dann auch der Verkäufer von der HSV AG gegrillt werden, der das Kleingedruckte nicht ernst genommen und seine Karten online verscheuert hat. Der erste Schritt erfolgt dann mit einer Abmahnung über den Rechtsanwalt der Hamburger Aktiengesellschaft. Wer dann glaubt, im Recht zu sein, bekommt nicht selten eine Klage zugestellt, in der verlangt wird, es zu unterlassen, ohne Zustimmung der HSV AG selbst oder durch Dritte Eintrittskarten für Heimspiele der Fußballbundesliga-Lizenzmannschaft der HSV AG, welche er angeblich unter Einbeziehung der AGB der HSV AG bezogen hat, über einen Internet-Marktplatz und/oder mit einem Gewinnaufschlag von a) mehr als 10 % und b) einer Pauschale von EUR 2,00 zu veräußern.

Zur Begründung für den Drang, Fußballfans für Kleckerbeträge vor Gericht zu zerren, führt die HSV AG an, sie sei nur bei einem Verkauf der Karten über eigene Vertriebskanäle in der Lage, im Falle von zu erwartenden Sicherheitsproblemen, etwa bei sogenannten „Problemspielen“, kontrollierend und reglementierend einzugreifen. Diese Möglichkeit sei ihr bei Vertriebskanälen, die der Kontrolle der AG entzogen sind, vollständig genommen. Die von der HSV AG erstrebte Kontrolle nach dem Verkauf diene angeblich dem Schutze der körperlichen Integrität der Besucher des Stadions. Wer selbst ab und zu im Stadion ist, ahnt, dass über ebay verkaufte Tickets keine Gefahr für Leib und Leben von Stadionbesuchern sein könnten, weil sich die wenigen zur Gewalt entschlossenen Fußballfans nicht über ebay mit Karten eindecken, sondern längerfristig vorsorgen und für Prügeleien grundsätzlich andere Orte bevorzugen. Denn durch die technische Verbesserung der Überwachung in den Stadien und das hohe Polizeiaufkommen bei Bundesliga-Spielen finden die gewalttätigen Auseinandersetzungen regelmäßig außerhalb des Stadions statt.

Donnerstag, 9. Januar 2020

TWOO und digitale Eifersucht

Digitale Eifersucht ist mittlerweile ein weit verbreitetes Phänomen und führt nicht selten zu Wutausbrüchen oder Gewalt. Immer und überall gibt es die Möglichkeit, per Handy ins Internet zu gelangen und durch zahlreiche soziale Netzwerke wie Facebook, Whatsapp, Instagram oder Twitter sowie zahlreiche Partner- und Sex-Portale bieten sich unbegrenzte Möglichkeiten, Kontakte zu knüpfen.

Diese unbegrenzte Verfügbarkeit menschlicher Kontakte bietet natürlich eine ebenso unbegrenzte Möglichkeit für Eifersuchtsdramen. Wenn dann ein Partner den E-Mail-Account des anderen - einverständlich oder unerlaubt - durchsucht und auf eindeutige Botschaften aus Dating-Portalen trifft, steht das Scheitern der Beziehung im Raum. Die Ausrede unverlangt zugesandter Nachrichten zieht nur in den seltensten Fällen und mindestens der Verdacht, sich in einem Portal angemeldet zu haben, lässt sich kaum ausräumen.

Umso härter kann es Menschen treffen, die tatsächlich unverlangt zugesandte E-Mails von Dating-Sites bekommen, die vorgaukeln, es bestünde bereits ein Kontakt oder eine Mitgliedsanfrage sei lediglich bestätigt worden. In einem solchen Moment kann eine langjährige Freundschaft bereits beendet sein, ohne dass der scheinbar auf der Suche nach sexuellen Abenteuern Ertappte jemals die Möglichkeit erhält, sich zu verteidigen. Innerhalb von Beziehungen wird der Grundsatz rechtlichen Gehörs nämlich nicht immer gewahrt. Wer zum Gefahrentest einmal sein eigenes E-Mail-Konto nach dem Stichwort "TWOO" durchsucht, hat gute Chancen, einen Treffer zu landen, denn die sogenannte Social-Discovery-Plattform TWOO, die 2011 von der Massive Media Match NV gestartet wurde, schickt durchaus unverlangte Werbe-E-Mails, die einen ehrlichen Partner in Bedrängnis bringen können.

Auf unsere Abmahnung im Namen eines unserer Mandanten, der ohne vorherigen Kontakt eine SPAM-E-Mail von TWOO bekommen hatte, reagierte die Massive Media Match NV aus Gent in Belgien jedenfalls nicht, so dass das Amtsgericht Hannover um Hilfe gebeten wurde und schließlich mit Datum vom 24.09.2019 ein Urteil zum Az.: 550 C 8252/19 erließ, mit welchem die Massive Media verurteilt wurde, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, an die vom Kläger unterhaltene E-Mail-Adresse elektronische Post zu Werbezwecken zuzusenden oder zusenden zu lassen. Ob unser Mandant mit diesem Urteil in der Hand seine Beziehung retten konnte, bleibt allerdings geheim.

Mittwoch, 4. Dezember 2019

Geklaute Fotos und Texte auf Facebook

In manch finsteren Gegenden scheint es sich immer noch nicht herumgesprochen zu haben, dass das Internet und natürlich auch das soziale Netzwerk Facebook kein rechtsfreier Raum ist. Immer wieder werden fremde Bilder und Texte auf Facebook in persönlichen Profilen veröffentlicht, ohne die Rechte der Urheber zu beachten. Dabei ist es eigentlich ganz einfach, denn § 97 UrhG bestimmt, dass ein Bilder- oder Textpirat vom Urheber bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

Die durch die begangene Rechtsverletzung begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr kann dabei regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden, vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2013 - I ZR 55/12. Wer also fremde Bilder oder Texte auf Facebook veröffentlicht, sollte nicht überrascht sein, wenn er vom Autor oder Fotografen abgemahnt wird, denn wer will schon seine Werke auf der kommerziellen Werbeplattform Facebook kostenfrei um die Welt geschleudert sehen?

Wer Mark Zuckerbergs Werberegal mit Inhalten zur Generierung von Werbeeinnahmen füllen will, mag dies mit eigenen Fotos oder Gedichten tun, sollte aber die Hände und insbesondere auch die Maustaste von fremden Werken lassen. Wie in Deutschland mittlerweile üblich, tun sich auch im Urheberrecht ertappte Rechtsverletzer gerne selber leid, ohne in der Lage zu sein, ein angemessenes Unrechtsbewusstsein zu entwickeln. Oftmals wird dabei auch über die durch das rechtswidrige Treiben entstandenen Abmahnkosten gejammert, obwohl das Urheberrechtsgesetz durch § 97a Absatz 3 Satz 1 UrhG mit verständlichen Worten bestimmt, dass vom Urheber der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für eine berechtigte Abmahnung verlangt werden kann.

Schließlich eröffnet die Regelung des § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG ein weiteres Feld für die Steigerung des Selbstmitleids, wenn es der Verletzte wagt, vom Klauer als Schadensersatz den Betrag zu verlangen, den der Pirat als angemessene Vergütung hatte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Dass dieser Schadensersatz danach berechnet wird, was bei vertraglicher Einräumung der Nutzungsrechte ein vernünftiger Lizenzgeber verlangt und ein vernünftiger Unternehmer gewährt hätte, ist wenigstens für die nach § 105 UrhG von den Landesregierungen bestimmten Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen eine Selbstverständlichkeit und man kann sich als Urheber insoweit auf weitaus mehr Sachverstand verlassen, als dies an Gerichten ohne Spezialzuständigkeit üblich ist.

Freitag, 6. September 2019

Verbotene Briefwerbung

Briefwerbung ist mindestens so lästig wie E-Mail-Werbung und gegen beide Formen der Belästigung kann man sich auch als Privatperson wehren. Im vom Amtsgericht Hannover mit Datum vom 04.07.2019 zum Az.: 428 C 7796/19 per Beschluss entschiedenen Fall hatte ein Verbraucher von seiner Krankenkasse Werbung per Post mit dem Slogan „Fitness rauf – Risiko runter“ erhalten, trotzdem er einer solchen Zusendung vorher nicht nur nicht zugestimmt, sondern die Krankenkasse ausdrücklich per E-Mail als auch online über deren Website aufgefordert hatte, ihm keine Werbung mehr zuzusenden, weil er schlicht keine Werbung mehr von seiner Krankenkasse bekommen wollte.

Der Europäische Gerichtshof hatte schon vorher entschieden, dass Krankenkassen trotz ihres öffentlichen Charakters und ihrer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe als „Gewerbetreibende“ im Sinne der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt anzusehen seien, mit der Folge, dass auch für sie das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken gilt. Die Richtlinie würde Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht ausdrücklich aus ihrem Anwendungsbereich ausnehmen. Ziel der Richtlinie sei es vielmehr, in Bezug auf unlautere Geschäftspraktiken und insbesondere irreführende Werbung ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, und zwar unabhängig vom öffentlichen oder privaten Charakter der fraglichen Einrichtung und von der von ihr wahrgenommenen Aufgabe, vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Oktober 2013 in der Rechtssache C‑59/12.

Danach ist auch eine nationale öffentlich-rechtliche Einrichtung wie eine Krankenkasse, die mit der Verwaltung eines gesetzlichen Krankenversicherungssystems betraut ist, als „Unternehmen“ im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken anzusehen und unterliegt in dieser Eigenschaft den Vorschriften der Richtlinie, wenn sie – wie im vorliegenden Fall – gegenüber ihren Mitgliedern trotz ausdrücklichem Verbot wirbt, vgl. Urteil des BGH vom 30.04.2014, Az.: I ZR 170/10. Maßgebend für den Rechtsweg ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Rechtsnatur des erhobenen Anspruches, wie sie sich aus dem tatsächlichen Vorbringen der klagenden Partei ergibt. Stellt sich der Klageanspruch nach der ihm vom Kläger gegebenen tatsächlichen Begründung als Folge eines Sachverhalts dar, der nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist, so ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet, vgl. BGH, Urteil vom 16.02.1984, Az.: IX 2R 45/83.

Vorliegend richtete sich der Unterlassungsanspruch des belästigten Mitglieds der Kasse nach bürgerlich-rechtlichen Maßstäben, nämlich den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in das allgemeines Persönlichkeitsrecht. Die Zusendung von Werbepost ohne Einwilligung stellt nämlich grundsätzlich einen Eingriff in die geschützte Privatsphäre des Verbrauchers dar. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Bereich privater Lebensgestaltung und gibt dem Betroffenen das Recht, im privaten Bereich in Ruhe gelassen zu werden. Hieraus folgt ein Recht des Einzelnen, seine Privatsphäre freizuhalten von unerwünschter Einflussnahme anderer und die Möglichkeit des Betroffenen, selbst darüber zu entscheiden, mit welchen Personen und gegebenenfalls in welchem Umfang er mit ihnen Kontakt haben will.

Angesichts des Rechts des Einzelnen, seine Privatsphäre freizuhalten von unerwünschter Einflussnahme anderer, und die Möglichkeit des Betroffenen, selbst darüber zu entscheiden, mit welchen Personen und gegebenenfalls in welchem Umfang er mit ihnen Kontakt haben will. Denn in der - als solche nicht ehrverletzenden – unrechtmäßigen Kontaktaufnahme liegt eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor, wenn sie gegen den eindeutig erklärten Willen des Betroffenen erfolgt, da ansonsten die Freiheit kommunikativen Verhaltens schwerwiegend beeinträchtigt wäre (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2018 - VI ZR 225/17). Das unaufgeforderte Zusenden von Briefwerbung stellt aufgrund der damit verbundenen Intensität der Belästigung einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Verbrauchers dar. Auch Privatpersonen steht unter diesem Gesichtspunkt gegen Versender unerbetener Werbung entsprechend §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB ein Unterlassungsanspruch zu. Der Eingriff ist auch nicht unerheblich. Denn zum einen besteht die Gefahr, dass durch das Überhandnehmen der Werbepost der Briefkasten blockiert wird, so dass weitere Sendungen zurückgeschickt werden. Zum anderen muss der Adressat zum Durchlesen und Sortieren der Briefpost Zeit aufwenden, um zu erkennen, was überhaupt Gegenstand des Briefes ist.

Die für eine einstweilige Verfügung gegen unzulässige Briefwerbung vorausgesetzte Dringlichkeit ergibt sich aus der Tatsache, dass es dem Inhaber einer absolut geschützten Rechtsposition möglich sein muss, drohende Beeinträchtigungen dieser Position mit sofortiger Wirkung zu unterbinden, vgl. Landgericht Lübeck, Beschluss vom 10.07.2009, Az. 14 T 62/09. Weil die Krankenkasse auf die vorgerichtliche Abmahnung zunächst nicht reagiert hatte, wurde eine einstweilige Verfügung beantragt. Da eine Unterlassungserklärung dann erst nach Beantragung der einstweiligen Verfügung abgegeben wurde, musste der Verfügungsantrag zurückgenommen werden und die Kosten der Antragstellung wurden vom Amtsgericht Hannover mit Datum vom 04.07.2019 antragsgemäß zum Az.: 428 C 7796/19 per Beschluss der Krankenkasse auferlegt, da diese die Unterlassungserklärung nach erhaltener Abmahnung verspätet abgegeben hatte und sich insoweit bereits bei Beantragung der einstweiligen Verfügung im Verzug mit einer ihr obliegenden Rechtspflicht befand, § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO.

Der Streitwert für die unzulässige Briefwerbung wurde durch das Amtsgericht Hannover mit Beschluss vom 04.07.2019 zum Az.: 428 C 7796/19 wie beantragt mit EUR 3.000,- festgesetzt, weil der Bundesgerichtshofs im Hinblick auf den Streitwert bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten in seinem Beschluss vom 17.11.2015 – II ZB 8/14 entschieden hatte, dass mangels genügender Anhaltspunkte für ein höheres oder geringeres Interesse in Anlehnung an § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG von dem sich aus dieser Vorschrift ergebenden Wert auszugehen ist, den der Gesetzgeber für eine durchschnittliche nichtvermögensrechtliche Streitigkeit mit EUR 5.000,- angesetzt hat. Wegen des Charakters einer Eilentscheidung als vorläufige Regelung wurde ein Abschlag auf EUR 3.000,- vorgenommen.

Mittwoch, 28. August 2019

Das Elektrokleinstfahrzeug E-Scooter

Seitdem auch in Hannover mietbare elektrische Tretroller der Tier Mobility GmbH im Stadtbild in Erscheinung getreten sind, habe ich diesen Fahrzeugen etwas mehr Beachtung geschenkt und einmal nachgelesen, was die Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung - eKFV) zu den E-Spielzeugen zu sagen hat. Wie erwartet, dürfen Elektrokleinstfahrzeuge innerhalb geschlossener Ortschaften nur auf baulich angelegten Radwegen, darunter auch gemeinsame Geh- und Radwege und die dem Radverkehr zugeteilten Verkehrsflächen getrennter Rad- und Gehwege, sowie Radfahrstreifen und Fahrradstraßen gefahren werden. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf sogar auf Fahrbahnen oder in verkehrsberuhigten Bereichen gefahren werden. Um dem Elektro-Tretroller Herr zu werden, hat der Gesetzgeber außerdem die Möglichkeit geschaffen, Verkehrsrowdies mit E-Scootern durch Bussgelder zu vernünftigen Verkehrsteilnehmer zu erziehen.

Natürlich haben auch die E-Roller-Vermieter ein großes Interesse daran, den Spaß an der Elektromobilität in geordnete Bahnen zu lenken, damit der sportliche Kunde seinen Bewegungsdrang nicht über Gebühr zu Lasten des angemieteten Fahrzeugs auslebt. E-Weitsprungwettbewerbe, E-Roller-Geländerennen, E-Rollertricks oder E-Scooter-Bergaufmeisterschaften auf Kosten der E-Roller-Vermieter sind nämlich nicht im Sinne eines Return of Investment und so haben die Vermieter derartig strenge Nutzungsbedingungen eingeführt, dass sich sogar der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. veranlasst sah, JUMP Bicycles GmbH, LMTS Germany GmbH (Circ), Neutron Holdings (Lime), TIER Mobility GmbH und VOI Technology Switzerland AG mit einer Abmahnung zur Unterlassung der Verwendung verbraucherfeindlicher Klauseln aufzufordern. Nach Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. sind zahlreiche Vertragsklauseln unzulässig, weil diese den Kunden unverhältnismäßig strenge Pflichten bei Abschluss eine Mietvertrags aufbürden.

Man darf also gespannt sein, wie sich der Markt für E-Scooter-Vermieter entwickelt und ob sich mit dieser Art von Elektrokleinstfahrzeugen auf Dauer so viel Geld einnehmen lässt, dass neben Anschaffungskosten, Materialverschleiß und Ladeservice noch genug für die Betreiberfirmen überbleibt, denn ausschließlich um eine bewusste und bequeme Art der Fortbewegung in einer sauberen und autofreien Zukunft geht es den Vermietern natürlich nicht.

Mittwoch, 18. Juli 2018

Turboquerulantin erobert Bayern

In aller Stille mausert sich Niedersachsens prominenteste Enthüllungsjournalistin nun auch zum bundesweiten Justizstar. Nachdem ihre querulantische Premiumqualität in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen mittlerweile unumstritten ist, hat die Turboquerulantin jüngst auch die bayerische Justiz von ihrer Durschschlagskraft überzeugen können. Das Amtsgericht Dachau bescheinigte der Turboquerulantin daher mit Urteil vom 19.06.2018 zum Az.: 2 C 1091/17, eine Abmahnung via facebook ignoriert und grundlos die Behauptung aufgestellt zu haben, die Klägerin sei eine Frau die Cybermobbing betreibt, lügt, krank ist und man ihr daraufhin ihr Kind wegnahm. Kenner wissen schon lange, dass es eine leichte Übung unserer Serienheldin ist, ihr unbekannte Dritte wegen unhaltbarer Gerüchte mit wenigen Facebook-Postings fachgerecht in die Pfanne zu hauen. Die nicht ganz neue Masche der Turboquerulantin, nicht mehr den unerbittlichen Kampf um Wahrheit zu proklamieren, sondern mit dem Kopf in der Schlinge von gehackten Facebook-Profilen zu schwafeln, hat das Amtsgericht Dachau schnell durchschaut. Ob die Justiz in Schleswig-Holstein das Cybermobbing aus Niedersachsen ebenfalls durch Urteil mit einem Qualitätssiegel versieht, werden wir in Kürze beantworten.

Mittwoch, 25. April 2018

DSGVO-Terror

Einige meiner Mandanten betreiben Werbeagenturen, die geschäftsmäßig Webseiten erstellen und pflegen. Daher bekomme ich seit einiger Zeit die helle Aufregung unter Webmastern mit, die einen umfangreichen Kundenstamm betreuen. Denn so ziemlich jedem Unternehmer graut es vor der Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die zum 25. Mai 2018 unmittelbar angewendet werden wird.

Weil die DSGVO die Verarbeitung und den Umgang mit personenbezogenen Daten durch private Unternehmen regelt und Verstöße mit hohen Bußgeldern sanktioniert, ist Panik vorprogrammiert. Insbesondere deshalb, weil nahezu jede Website personenbezogene Daten bei ihrem Aufruf durch einen Browser verarbeitet und das Gerücht von einer drohenden Abmahnwelle das Netz terrorisiert.

Nun scheint es unter Werbeagenturen oder Webdesignern eine Art Helfersyndrom zu geben, dass für alle Zeiten und sämtliche Inhalte auf Webseiten von Kunden eine dauerhafte Verantwortung suggeriert. Auch Kunden scheinen in der Regel davon auszugehen, dass die Werbeagentur dafür verantwortlich ist, dass der Kunde auch nach dem 25. Mai 2018 keine Abmahnung erhält. Tatsächlich dürfte es in 99% aller Fälle Sache des Kunden sein, zu bestimmen, welche Inhalte auf seiner Website angezeigt werden, welche Daten gespeichert werden und wie eine abmahnsichere Website auszusehen hat. Der Webdesigner als Fachmann für europäisches Datenschutzrecht. Eine Illusion.

Daher habe ich einigen Mandanten geraten, ihre Kunden über die bevorstehende Geltung der DSGVO zu informieren und das Informationsschreiben in etwa wie folgt zu schließen: "Bitte übersenden Sie mir die gewünschten rechtlichen Ergänzungen für Ihre Website, sofern Sie diese für notwendig halten. Da ich eine rechtliche Beratung nicht vornehmen darf, kann ich nur Änderungen auf Ihre ausdrückliche Anweisung hin vornehmen. Ich selbst kann die rechtliche Situation und die dadurch eventuell notwendigen Änderungen an Ihrer Website nicht zuverlässig beurteilen."   

Sonntag, 26. November 2017

Kinderbild auf Facebook

Kinderbilder auf Facebook. Eine Seuche, die recht unkontrolliert durch das beliebte Social-Network schwappt. Wenn nur ein Elternteil das Sorgerecht innehat, läßt sich der Unfug allerdings recht einfach durch die sorgeberechtigte Mutter oder den sorgeberechtigten Vater stoppen. Ist nämlich die auf dem Foto abgebildete Person geschäftsunfähig, bedarf es der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters für die Veröffentlichung eines Bildes dieser Person. Bestenfalls bei einsichtsfähigen Minderjährigen wird als Ausfluss des Bestimmungsrechts des Minderjährigen eine Doppelzuständigkeit angenommen. Bei einem Kleinkind kommt es daher allein auf die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters an. Wenn der sorgeberechtigte Elternteil die Kinderfotos des nicht sorgeberechtigten Elternteils nach einem Wochenendbesuch auf dessen Facebook-Profil unerträglich findet, lässt sich die Entfernung des Bildes durch eine Abmahnung per Anwalt oder bei Uneinsichtigkeit auch durch eine einstweilige Verfügung mit gerichtlicher Hilfe schnell durchsetzen. Die Argumente, "es sind meine Fotos" oder "es ist auch mein Kind", verhallen vor Gericht ungehört, wie jüngst das Amtsgericht Bremerhaven per Beschluss vom 09.05.2017 zum Az.: 56 C 750/17 bestätigt hat. Denn das Recht, über die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung für die Veröffentlichung des Kinderbilds zu entscheiden, steht gem. §§ 1626, 1626 a Abs. 2, 1627, 1629 BGB allein dem sorgeberechtigten Elternteil zu.

Donnerstag, 23. November 2017

Abmahnung.org und Fachanwalt.de

Längst hat es sich auch unter Anwälten rumgesprochen, dass über das Internet Mandate verteilt werden. Ich erinnere mich noch gut an eine Unterhaltung unter Kollegen im Jahre 2000, in der ein Anwalt meinte, dass er noch nie gehört hätte, dass auch nur ein einziges Mandat über eine Homepage gekommen sei. Zu diesem Zeitpunkt wurden etwa 60% meiner Mandate über rechtsanwaltmoebius.de generiert.

Das war allerdings auch im Bereich des Internetrechts, das damals gerade erst richtig anlief und bundesweit nur wenige Anwälte hinter dem Ofen vorgelockt hat. Den Titel "Fachanwalt für IT-Recht" gab es noch nicht und das EULISP Studienprogramm an der Leibniz Universität Hannover im Bereich der Rechtsinformatik war gerade angelaufen. Mittlerweile ist das erste Semester des LL.M.-Studiengangs im IT-Recht auf die Anforderungen an die theoretische Qualifikation für den Erwerb der Fachanwaltschaft Informationstechnologierecht nach § 14k FAO abgestimmt und Studenten können die von der Fachanwaltsordnung geforderten Kenntnisse während des Semsters in Hannover erwerben.

Heutzutage ist es auch kein Geheimnis mehr, dass es sich lohnt, die Begriffe, mit denen man als Rechtsanwalt mit seiner Internetpräsenz bei Google gefunden werden möchte, bereits in der Domain seines Auftritts zu führen. Auf diesen Umstand setzen auch die beiden Anwaltsportale "Abmahnung.org" und "Fachanwalt.de", die interessierten Kollegen die Möglichkeit geben, sich dort mit ihren Webseiten zu präsentieren. Eine solche Verlinkung auf die eigene Homepage dürfte angesichts der bekannten Google-Algorithmen für die eigene Präsenz durchaus nützlich sein und ist angesichts der von diesen Portalen angebotenen Inhalte und beworbenen Schlagworte "Abmahnung" und "Fachanwalt" durchaus zu empfehlen, wenn man seine Fachkenntnisse entsprechend bewerben möchte.

Weil es angesichts der unzähligen Anwaltswebsites für die ganz überwiegende Anzahl von Präsenzen naturgemäß unmöglich ist, bei beliebten Suchworten auf der ersten Seite bei Google angezeigt zu werden, gibt es so wenigstens Hoffnung, in einem nach Orten strukturierten Internetverzeichnis neue Mandate generieren zu können. Unschlagbar sind natürlich eigene und möglichst exklusive Inhalte für den Netzauftritt, bei dem man darauf achten muss, dass dieser auch für Mobilgeräte optimiert sein muss, um Google gnädig zu stimmen. Altbackene Programmierungen, die sich nicht auf Smartphones darstellen lassen, werden nämlich von Google gnadenlos mit Verliererplätzen abgestraft, wie ich selbst leidvoll erfahren musste.

Ich hatte als Handyverweigerer eigentlich vor, das Grundgerüst meiner seit 1999 bestehenden Homepage nie zu ändern und wollte mich bis ans Ende meines Berufslebens nicht nur mit einem veralteten Foto präsentieren, sondern auch mit einem Design aus dem vorigen Jahrhundert. Nachdem mich Google aber monatelang freundlich darauf hingewiesen hatte, dass meine Seite nicht für mobile Endgeräte optimiert sei und ich die Raten für meinen gebrauchten Ferrari kaum noch zahlen konnte, hat mir ein guter Freund unter die Arme gegriffen und meine Website unter vollständiger Aufrechterhaltung der internen Struktur neu programmiert. Ist immer noch oldschool, aber Google mag mich wieder und bis zum Ruhestand sollte es reichen.

Donnerstag, 6. April 2017

Abmahnliga

Dass es in der Fußball-Bundesliga um viel Geld geht, ist allgemein bekannt. Dass die 18 Clubs der 1. Bundesliga in der Saison 2015/2016 mit einem Umsatz von 3,24 Milliarden Euro den zwölften Rekord in Folge erzielt haben, wissen nicht viele Leute und dass über 50.000 Arbeitsplätze mit dem Spielbetrieb der höchsten deutschen Liga im Fußball verbunden sind, ist fast ein kleines Geheimnis.

Im Fahrwasser der Bundesliga tummeln sich natürlich auch Anwälte und das nicht nur bei Vertragsabschlüssen oder Streitigkeiten zwischen Spielern und den Vereinen. Immer mehr Fans haben das Vergnügen, durch den Erhalt einer Abmahnung darauf aufmerksam gemacht zu werden, dass es auch bei dem Verkauf von Fußball-Tickets um viel Geld geht. Allein die Namen der Auftraggeber der anwaltlich ausgesprochenen Abmahnungen, die wir in den letzten Wochen erhalten haben, stellen dies klar: VfL Wolfsburg Fußball GmbH, Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH, 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA, FC Augsburg 1907 GmbH & Co. KGaA, etc.. Der FC Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V. und aus der 2. Liga der Fußball-Club St. Pauli v. 1910 e.V. stellen insoweit Ausnahmen dar.

Allen genannten Erstligaclubs gemeinsam ist die Beauftragung der Kanzlei BECKER HAUMANN MANKEL GURSKY aus Dortmund, die das Interesse der am Abmahnreigen beteiligten Fußballfirmen damit begründet, dass ein nachhaltiges Interesse daran besteht, den Schwarzhandel mit Bundesligakarten zu unterbinden: "Der unkontrollierte Handel mit Tickets wird von den Bundesligisten vor allem zum Schutz der eigenen Fans bekämpft. Beispielsweise ist es nur dann möglich, rivalisierende Fangruppen zu trennen, Stadionverbote durchzusetzen oder Gewalttätigkeiten zu verhindern." Der Erhalt einer sozialen Preisstruktur sowie die Gewährleistung der Sicherheit im Stadion sei anders nicht zu bekämpfen. Wer als Fan nun eine Karte über ebay oder viagogo verkauft, kann in den Genuss einer anwaltlichen Abmahnung kommen, selbst wenn er nur terminlich verhindert ist oder sich die Formschwäche seines Teams nicht auch noch aus nächster Nähe ansehen will.

Die Kollegen aus Dortmund verlangen regelmäßig eine Vertragsstrafe, die Auskunft über Herkunft und Weiterverkauf des Tickets, Auskehrung des Mehrerlöses und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Warum bei zweistelligen Millionenerlösen, Spielergehältern im Fantasiebereich und horrenden Transfererlösen der sich im mikroskopisch anmutenden Ticketverkauf bewegende Fußballfan mit der Abmahnkeule bearbeitet werden muss, erschließt sich letztlich nicht. Gewaltbereite Hooligans prügeln sich ohnehin kaum im Stadion und besorgen sich sicher nicht einzelne Tickets im fremden Fan-Block. Eine angeblich soziale Preisstruktur kann auch nicht ernsthaft durch den Ticketverkauf einzelner Fans angegriffen werden und der Schutz des Bedürfnisses von Fans, sich ein Spiel im Stadion ohne privat veranlassten Preisaufschlag anzusehen, bedarf dank Sky-TV auch keiner anwaltlichen Fürsorge.

Warum die Clubs mit dem Verkauf eines Tickets nicht zufrieden sind, sondern die totale Kontrolle bis zum Einlass begehren, kann nur mit einem rückständigen Machtgehabe erklärt werden. Um die paar Kröten aus einem privat veranlassten Ticketverkauf kann es wirtschaftlich gesehen nicht gehen. Offenbar ist nur der gehorsame Fan erwünscht, am liebsten mit Trikot, Mütze und Fan-Schal aus der Merchandising-Abteilung. Immerhin haben sich die Bundesligisten mit der Kanzlei von BECKER und HAUMANN Anwälte ins Boot geholt, die an einer Eskalation nach dem Versand einer Abmahnung nicht interessiert sind. Die Kommunikation verlief stets reibungslos und nach Rücksprache mit den Bundesligisten wurden nicht nur alle geltend gemachten Ansprüche fallen gelassen, sondern bei Dauerkarten nach Sperrung auch neue Tickets ausgestellt. Was bleibt ist ein Abschreckungserfolg und eine Distanz zum eigenen Verein, auf den alle Seiten eigentlich problemlos verzichten könnten.

Mittwoch, 8. Februar 2017

Prangerblog?

Die Berichterstattung in meinem Blog ist so manchem Richter oder auch Kollegen ein Dorn im Auge. Das liegt wohl daran, dass ich meistens nicht über juristische Alltäglichkeiten berichte, die parallel in zehn weiteren Blogs und zwanzig anderen Quellen dargestellt werden, sondern über Begebenheiten, die mir bei meiner Arbeit begegnen und über die ich blogge, weil ich sie juristisch interessant finde oder den mir begegnenden Schwachsinn nicht anders kompensieren kann, als mein persönliches Leid vor der Leserschaft auszubreiten. Viele Themen findet man entweder hier oder nirgends. Die Artikel über diese Fälle erscheinen in der Regel anonymisiert, sind aber natürlich für die Lager meiner Mandanten und deren Gegner identifizierbar. Eine spezielle Spielwiese meiner anwaltlichen Arbeit und daher auch der Blogberichterstattung ist die Unterbindung rechtswidriger Auswüchse in dem sozialen Netzwerk Facebook und wie sich mittlerweile auch in juristischen Fachkreisen herumgesprochen hat, ist Zuckerbergs Werberegal nicht unbedingt ein Tummelplatz für Hochbegabte.

Nun gehört es zu den Grundpflichten eines Rechtsanwalts, sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich zu verhalten. Insbesondere muss ein Rechtsanwalt die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen unterlassen, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben. Um diesbezügliche Rechtsverletzungen zu vermeiden, gehe ich bei meinen Berichten sehr sorgfältig vor und unterlasse neben der Namensnennung auch die Erwähnung von Orten, Gerichten und anderen Details, die einen Rückschluss auf die beteiligten Parteien zulassen könnten. Denn auch die Übermittlung von Teilinformationen, aus denen sich die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft ohne weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt, muss vermieden werden. Dass sich Leser untereinander informieren oder die Parteien selbst Hinweise darauf geben, um wen es in einem Artikel geht, kann ich natürlich nicht verhindern. Ebenso wenig lassen sich in Echtzeit die einfältigen Kommentare der Leser meines Blogs verhindern, denen die mehrstündige Zeitverschwendung auf Facebook nicht ausreicht und die ihr Tagwerk deshalb auf meine Website ausgedehnt haben.  

Erst kürzlich echauffierte sich daher der Anwalt einer von mir mehrfach in Anspruch genommenen Rechtsbrecherin über meine journalistische Tätigkeit und drohte am Ende seiner gegen Inhalte auf meinem Blog gerichteten Abmahnung gar damit, ein förmliches Verfahren gegen mich bei der Rechtsanwaltskammer einzuleiten: "Im Übrigen möchte ich Sie daran erinnern, dass Sie als Rechtsanwalt Organ der Rechtspflege sind. Ihr organisiertes Unterlassen, durch welches Sie Ihrer Mandantschaft eine Plattform bieten, über die jeweiligen Gegner des Verfahrens - so auch über unsere Mandantin - diffamierend und verleumderisch herzufallen, ist aus meiner Sicht ein eklatanter Verstoß gegen das berufsrechtliche Sachlichkeitsgebot." Derartige Drohungen sind in der Regel ein Markenzeichen für kontrollierte Rückzugsgefechte von Kollegen, die ihren unter Druck geratenen Mandanten wenigstens das Gefühl geben wollen, für ihre getätigten wirtschaftlichen Aufwendungen nicht ganz auf verlorenem Posten zu stehen.

Und die Taktik denjenigen, der ein Fehlverhalten aufzeigt, anzuprangern, um von demjenigen abzulenken, der dieses Fehlverhalten begeht, ist in Deutschland ein bereits von Tucholsky beschriebenes Muster: "Im übrigen gilt ja hier derjenige, der auf den Schmutz hinweist, für viel gefährlicher als der, der den Schmutz macht." Ich kann daher nur ganz allgemein versprechen, auch in Zukunft über Schmutzfinken und schräge Vögel zu berichten und dabei gleichzeitig jede mir bekannt werdende Rechtsverletzung auf meinem Blog zu eliminieren. Insofern bitte ich die werte Leserschaft schon jetzt ganz eindringlich darum, mir etwas Arbeit zu ersparen und diesen Artikel einmal nicht zum Anlass zu nehmen, seiner vermeintlichen Gegner- oder Gefolgschaft die eigene Armseligkeit in Form von überflüssigen und nicht zuletzt Rückschlüsse auf den eigenen Gemütszustand erlaubenden Kommentaren zu präsentieren.

Dienstag, 24. Januar 2017

Schmusebeschluss

Vielleicht kommt es mir nur so vor, aber die Amtsrichter dieser Republik machen regelmäßig Dinge, die mich  - im Gegensatz zum Vorgehen der meisten Land- und Oberlandesgerichte - überraschen. Nun ist es diesmal zum Glück nicht die absurde Gewährung von Schriftsatznachlass im Verfügungsverfahren oder die Einbehaltung eines abgelaufenen Personalausweises, sondern ein echter Schmusebeschluss des Amtsgerichts, für den man den knuffigen Amtsrichter selbst als Klägervertreter fast in den Arm nehmen möchte.

Es ging um die Veröffentlichung persönlicher Nachrichten auf Facebook und dem Beklagten nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlasungserklärung insbesondere darum, die für die Abmahnung angefallenen Anwaltskosten nicht bezahlen zu müssen. Angesichts der Bandbreite möglicher Entscheidungen von schrulligen Amtsrichtern ist das bei einer begründeten Klage entstandene Kuschelbedürfnis eine durchaus erträgliche Variante richterlicher Reaktionsmöglichkeiten, weshalb dieses durch Wiedergabe des Berschlusses in voller Länge hinreichend gewürdigt werden soll:            

Das Gericht soll gemäß § 278 I ZPO in jeder Lage des Verfahrens auf die gütliche Beilegung eines Rechtsstreites bedacht sein. Zwischenzeitlich hat das Gericht diese Sache nach gründlicher Prüfung daraufhin durchdacht und hält - nach vorläufiger Auffassung - folgende Anmerkungen für geboten:

1) Freilich hätte der Kläger hier auch selbst noch bei dem Beklagten zunächst rückfragen können und eine weitere Gefahr lag nicht wirklich nahe, aber von Rechts wegen lässt sich gegen das Vorgehen des Klägers letztlich nichts einwenden. Die Erstbegehung indiziert nach ständiger Rechtsprechung die Wiederholungsgefahr. Es blieb ihm auch unbenommen, einen Rechtsanwalt mit der Verfolgung seiner Interessen zu beauftragen, er musste nicht selbst aktiv werden. Der Beklagte hätte diese Nachricht des Klägers nicht veröffentlichen dürfen. Der angenommene Gegenstandswert ist akzeptabel. Der Beklagte hat demgemäß die Unterlassungserklärung auch zu Recht abgegeben. Einen durchgreifenden Grund, die dafür angefallenen Kosten demgegenüber nicht zu übernehmen, sieht das Gericht vorliegend nicht.

2) Nach gerichtlicher Auffassung sollte der Beklagte daher bemüht sein, die Angelegenheit mit dem geringst möglichen entstehenden Kosten zu bereinigen. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung würde erhebliche Kosten zur Folge haben, da die Klägervertreter entweder anreisen oder weitere Rechtsanwälte vor Ort bestellen müssten. Ein Anerkenntnis würde weitere Anwaltsgebühren entstehen lassen. Das Gericht möchte daher vorschlagen, dass der Beklagte die geltend gemachten Kosten an die Klägervertreter überweist. Dann können die Klägervertreter den Rechtsstreit für erledigt erklären, und der Beklagte kann die Kosten übernehmen. Dies hätte den Vorteil, dass zum einen keine weiteren Anwaltsgebühren anfallen und zum anderen sich die Gerichtsgebühren um 2/3 reduzieren!

3) Es wird daher angeregt, dass der Beklagte innerhalb von spätestens zwei Wochen entsprechend vorgeht, d. h. die Zahlung vornimmt. Leider kann das Gericht dem Beklagten keine angenehmere Nachricht übermitteln. Um Verständnis wird gebeten.

Richter am Amtsgericht

Ich selbst möchte den armen Beklagten natürlich auch um Entschuldigung bitten, dass ich das Mandat angenommen habe, seinen Rechtsbruch zu unterbinden. Beim nächsten Mal werde ich meinen Mandanten inständig darum bitten, zunächst selbst alles erdenkliche zu tun, um das Vermögen des bedauernswerten Rechtsbrechers nicht mit den Kosten meiner Inanspruchnahme zu belasten.

Montag, 9. Januar 2017

Der wehrhafte Gottesmann

Dass die Freiheit des Glaubens in Deutschland mittlerweile auch für Christen ein hart umkämpftes Rechtsgut sein kann, wird angesichts der allgegenwärtigen Islamdebatte derzeit etwas in den Hintergrund gedrängt. Umso erfreulicher ist ein klares Signal des Landgerichts Hagen in Form eines Urteils zu Gunsten eines Geistlichen christlichen Glaubens, der sich gegen bösgemeinte Attacken eine lokalen Zeitung zur Wehr setzen musste.

Der ehrenamtlicher Priester der Freie Katholische Gemeinde Deutschland e.V. aus Duisburg hatte sich mit der untragbaren Auffassung von Religionsfreiheit einer kleinen niedersächsischen Zeitung auseinanderzusetzen, die ihm schlichtweg das Recht absprach, Messen halten zu können, freie Hochzeiten und Taufen zu feiern oder als Geistlicher bei Beerdigungen sprechen zu dürfen. Die kleinstädtische Postille hatte sich blindlings auf die falschen Äußerungen eines Geistlichen der Christus-Gemeinde Wunstorf e.V. verlassen und daraus ein eigenes Statement gebastelt, das jeder tatsächlichen und rechtlichen Grundlage entbehrte.

Ob der Herausgeber und Geschäftsführer des Zeitungsverlags die Tragweite der verfassungsmäßig gewährten Religionsfreiheit trotz aufklärender Abmahnung verkannt hat, wonach die Glaubensfreiheit nicht nur den Mitgliedern anerkannter Kirchen und Religionsgemeinschaften, sondern auch den Angehörigen anderer religiöser Vereinigungen zusteht, konnte vor dem Landgericht Hagen nicht abschließend geklärt werden. Denn auch der Rechtsanwalt des Herausgebers zeigte sich gegenüber den Ausführungen des geduldigen Vorsitzenden der 2. Kammer des Landgerichts Hagen arg verschlossen und mochte der Erläuterung der Auswirkungen des für den Staat verbindlichen Gebots weltanschaulich-religiöser Neutralität nicht so recht lauschen.

Damit blieb der Zivilkammer des Landgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 03.08.2016 nichts anderes übrig, als außer den Auswirkungen des Artikels 4 unseres Grundgesetzes in einem auch für juristische Laien verständlich gehaltenen Urteil zusätzlich aufzuschreiben, worin die Geheimnisse des besonderen Gerichtsstands der unerlaubten Handlung liegen. Auch Ausführungen zur Anonymisierung und Auslegung von Zeitungsartikeln blieben dem Gericht nicht erspart, da der gegnerische Kollege und der von ihm vertretene Zeitungschef sich ganz und gar nicht mit einer gütlichen Einigung arrangieren konnten. Vergelt's Gott.

Montag, 29. August 2016

Abmahnung als Bumerang für den Verwaltungs-Verlag

Wer nach den Stichworten "Verwaltungs-Verlag" und "Abmahnung" bei Google sucht, erhält mehr als 9000 Treffer. Schon seit langem möchte die Verwaltungs-Verlag GmbH wegen der angeblich widerrechtlichen Verwendung von Landkarten und Stadtplänen, die auch auf www.stadtplan.net veröffentlicht werden, Geld sehen.  Den Empfängern der Abmahnungen wird vorgehalten, Ausschnitte von Stadtplänen oder Landkarten in ihre Webseite eingestellt zu haben, ohne entsprechende Lizenzgebühren an den Verwaltungs-Verlag gezahlt zu haben. Der Verwaltungs-Verlag behauptet dabei immer, die Nutzungsrechte an den jeweiligen Kartenausschnitten inne zu haben. Bei den Gerichten herrscht stets eine gediegene Gutgläubigkeit in Bezug auf diese Behauptung. Es gilt im allgemeinen als sinnlos, teuer und geradezu postpubertär, die Inhaberschaft von Nutzungsrechten bei bekannten Abmahngrößen anzugreifen.

Auf eine Abmahnung des Verwaltungs-Verlags wegen des oben abgebildeten Fotos, die gar zu dreist erschien, wurde schließlich eine negative Feststellungsklage erhoben, da für die Anfertigung des streitgegenständlichen Fotos, welches in die Website der Abmahnungsempfängerin eingebunden wurde, der Fotograf einen Kartenausschnitt auf hochglänzendem Glossy-Fotopapier gedruckt hatte, damit die später auf dem Kartenausschnitt anzuordnenden Schilder auf dem Papier leicht widerscheinen, ohne jedoch komplett gespiegelt zu werden. Dieses ist auf den Stielen der vorderen Schilder zu gut zu erkennen. Die Karte wurde auf einen dicken Karton geleimt, damit die eingestochenen Zahnstocher der Schilder sicher sitzen. Die Schilder wurden vom Fotografen handschriftlich beschrieben und auf die Zahnstocher geklebt. Die Namen und Zeitangaben symbolisieren die Einsatzplanung eines Fahrdienstes, also den ausgedachten Namen eines Ziels und der ebenfalls für die Bildgestaltung ausgewählte Zeitpunkt, an dem es angesteuert werden sollte.

Der Beschnitt des Bildes, mittig durch zwei Schilder, sollte das Motiv etwas dynamischer erscheinen lassen. Die Szenerie wurde von zwei gesofteten Blitzen rechts und links ausgeleuchtet. Damit wurde eine Schattenbildung und eine nach hinten weisende Abdunklung vermieden, wie sie bei einem frontalen Blitzeinssatz auftreten würde. Die Aufnahme selbst entstand durch eine hochwertige Spiegelreflexkamera mit einer lichtstarken Festbrennweite, um den Unschärfeeffekt zu erzielen. Der Bildwinkel wurde schräg gewählt, um die Tiefenwirkung zu verstärken. Das Bild wurde für die Illustration eines Artikels angefertigt, de Fotograf und Urheber des Bildes war ausgebildeter Redakteur. Er hatte die Nutzungsrechte für die Verwendung des Bildes an die Abmahnungsempfängerin und spätere Klägerin übertragen, was den Verwaltungs-Verlag natürlich nicht hinderte, eigene Rechte an dem erstellten Bild zu behaupten.

Im Prozess wurde für den Fall, dass es dem Verwaltungs-Verlag gelingen sollte, darzulegen, dass der Kartenausschnitt, den der Fotograf seinerzeit auf Glossy-Fotopapier ausgedruckt hatte, aus dem Bestand der Abmahnerin stammt, darauf hingewiesen, dass zu den gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG geschützten Werken der Wissenschaft, Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen auch Stadtpläne und Landkarten gehören können, sofern es sich dabei um persönliche geistige Schöpfungen handelt. Jedoch besagt § 24 UrhG, dass Werke, die in freier Benutzung eines anderen Werkes geschaffen worden sind, ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden dürfen. Die Entscheidung darüber, ob die Verwendung zulässig war, richtete sich daher nach den Begriffen der „Bearbeitung“ und der „freien Benutzung“. Ist ein Original lediglich als Anregung zu einem neuen Werk verwendet worden, so kann von einer freien Benutzung gesprochen werden. Die Veröffentlichung und Verwertung ist dann ohne Zustimmung des Urhebers des Originals zulässig. Erforderlich ist dabei, dass das Werk auch die der Kunst eigenen materiellen Strukturmerkmale aufweist, also insbesondere ein Ergebnis freier schöpferischer Gestaltung ist.

Da sich der Fotograf mit seinem Lichtbildwerk schon durch das Hinzufügen der schrägen Perspektive und erst recht durch die Anfertigung und Positionierung der kleinen Schildchen nebst individuell ausgewählter Tiefenschärfe des Motivs nahezu vollständig vom Stadtplan gelöst hatte - dessen Sinn es ja im Gegensatz zum streitgegenständlichen Foto ist, in vollständiger Draufsicht möglichst als maßstabsgetreues Abbild der Wirklichkeit wahrgenommen zu werden und dessen technische Qualität und Zweck schon in dem Moment wegfällt, wo er lediglich perspektivisch und unscharf wiedergegeben wird -, konnten keine Zweifel daran bestehen, dass der abgemahnten Klägerin ein völlig neues und eigenständiges Werk zur Verwertung überlassen wurde und damit die vom Verwaltungs-Verlag behaupteten Ansprüche nicht bestanden.

Außerdem hatte der BGH mit Urteil vom 13. November 2013 zum Az. I ZR 143/12 (Geburtstagszug) ausgeführt, dass bei einer Darstellung technischer Art allein die Form der Darstellung urheberrechtlichen Schutz genießt, nicht dagegen deren Inhalt. Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG gewährt Schutz allein gegen die Verwertung der Darstellung, nicht aber gegen die Verwertung des Dargestellten. Als perspektivisch verzerrter Hintergrund einer damit natürlich nicht mehr maßstabsgetreuen Straßenlandschaft mit der dargelegten Gestaltung des Bildes war daher nicht nur ein eigenes Lichtbildwerk entstanden, sondern gleichzeitig auch die Funktion und Schutzfähigkeit der ehemals technischen Darstellung entfallen. Damit konnte es von vornherein nicht den geringsten Zweifel daran geben, dass das vom Fotografen sorgfältig arrangierte Lichtbild ein geschütztes Werk im Sinne des Urheberrechts ist, während der als Untergrund verwendete Kartenausschnitt gar nicht mehr in seiner konkret geschützten Form als informationsvermittelnde Darstellung eines maßstabsgetreuen Stadtplans erschien.

Weil die Auseinandersetzung mit dieser Rechtsauffassung dem Amtsgericht Hannover wohl etwas zu komplex war, wurde tatsächlich zunächst ein Zeuge angehört, der als Karetograph die streitgegenständliche Karte für den Verwaltungs-Verlag erstellt haben sollte. Dass sich durch dessen Aussage die Behauptung des Verwaltungs-Verlags, nämlich die Rechte am Kartenausschnitt inne zu haben, als freche Lüge entpuppte, war dann doch eine kleine Überraschung. Der vom Verwaltungs-Verlag als Zeuge benannte Kartograph hatte die Karte gar nicht erstellt und konnte daher auch keine Nutzungsrechte übertragen haben. Mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme wurde die Klärung der Rechtsfrage, ob bei der fotografischen Verwendung des streitgegenständlichen Kartenausschnitts ein neues Werk entstanden war, leider hinfällig. Andererseits belegt das Urteil des Amtsgerichts Hannover, dass richterliches Unverständnis nicht immer dem Berechtigten zur Last fallen muss und damit gleichzeitig auch das freche Vorgehen der Urheberrechtsabmahner transparent werden kann.

Montag, 7. März 2016

!!! Sie sollten sich in GRUND und BODEN schämen !!!

Kenner wissen natürlich sofort, wem diese grandiose Interpunktionsvirtuosität innerhalb einer bitterbösen E-Mail zu verdanken ist. Nach der wöchentlichen Abmahnung hat sich die Turboquerulantin ausnahmsweise einmal dazu herabgelassen, mir zu antworten. Natürlich hat sie mir als freie Journalistin geradezu öffentlich die Leviten gelesen und ihre Antwort auf meine Abmahnung zu einer Generalabrechnung genutzt, indem sie die E-Mail an mich großzügig an Dritte verteilt hat.

BILD, Die Harke, die Polizeiinspektion Nienburg, die Wilhelmshavener Zeitung, die Kreiszeitung Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG, die Süddeutsche Zeitung, das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie als auch RTL2 wissen über meinen verzweifelten Kampf gegen den unbeugsamen Racheengel aus der beschaulichen Grafschaft Hoya Bescheid. Schon die Einleitung entblößt mich als Psychopathen: "M.E müssen sie  dringend einen Facharzt  !!!" Ohne Rücksicht auf den soeben konstatierten Gesundheitszustand soll ich wegen der via Facebook angefertigten und den Abmahnungen beigefügten Screenshots von ihrem Profil weiter in den Ruin getrieben werden: "Pro BILD kostet 25.000 € .es sind schon mehr als 10 Bilder ,die sie einfach kopierten !!!"

Auch an meinem Blog läßt "TQ" kein gutes Haar und wird schließlich höchstpersönlich: "Wie kann man sich als RA nur so weit herunter lassen .....haben sie schlechten SEX od gar keinen od was ist los mit ihnen ???" Immerhin verspricht sie mir noch, endlich bekannt zu werden und so hoffe ich, dass sich meine aufwändige Abwehrschlacht gegen Niedersachsens hartgesottenste Persönlichkeitsrechtsverletzerin irgendwann doch noch auszahlt und meine juristischen Glanzleistungen wenigstens einmal in "Die Harke" gewürdigt werden.